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Archiv: November 2018

Beweislastumkehr nach § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) bei einem älteren Gebrauchtwagen

Zu den Voraussetzungen und den Wirkungen der in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehenen Beweislastumkehr.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2018 – 22 U 52/18
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2018 – 23 O 236/16)

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Anforderungen an ein Nacherfüllungsverlangen im Kaufrecht

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss zwar die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die – angeblich mangelhafte – Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer insbesondere prüfen kann, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat und ob und gegebenenfalls wie er beseitigt werden kann. Einem Käufer, der vom Verkäufer Nacherfüllung verlangt, obliegt es aber in der Regel nicht, gleichzeitig ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er bereit sei, dem Verkäufer die Kaufsache am Ort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr kann von dem Verkäufer verlangt werden, sein Interesse an einer Untersuchung der Kaufsache zu bekunden (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.09.2016 – I-5 U 99/15).
  2. Ein Kfz-Käufer, dessen Fahrzeug einen Mangel – hier in Gestalt eines zu hohen Ölverbrauchs – aufweist, kann unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung (§ 254 II 1 Fall 2 BGB) gehalten sein, das Angebot des Fahrzeugherstellers anzunehmen, das Fahrzeug auf Kosten des Herstellers in einer Vertragswerkstatt so instand setzen zu lassen, wie es ein gerichtlich bestellter Sachverständiger in einem von dem Käufer initiierten selbstständigen Beweisverfahren empfohlen hat.

OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2018 – 1 U 679/18

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag – „komplett rostfrei“ als Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Angaben, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Internetinserat macht (hier: „komplett ROSTFREI!!!“), führen in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie in einem später geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr enthalten sind.
  2. Es kann dem Käufer eines Gebrauchtwagens nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2014 – 9 U 233/12). Es ist schon deshalb nicht grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, wenn der Käufer davon absieht, den Unterboden eines als „komplett rostfrei“ angepriesenen Fahrzeugs auf Rost zu untersuchen.
  3. Wendet der Käufer eines Gebrauchtwagens Kosten für die Beseitigung von Mängeln auf, für die der Verkäufer wegen eines (insoweit wirksam) vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht haftet, so kann er diese Kosten vom Verkäufer gestützt auf § 437 Nr. 3, § 284 BGB als vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn er das Fahrzeug dem Verkäufer später wegen eines anderen Mangels, auf den sich der Gewährleistungsausschluss nicht erstreckt, zurückgibt.
  4. Versicherungsprämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind ebenso wie die Kraftfahrzeugsteuer notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.01.2009 – 17 U 223/08, MDR 2009, 497 [Leasingvertrag]).

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 – 3 U 15/18

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Erhöhter Ölverbrauch eines Gebrauchtwagens – Beschaffenheitsvereinbarung

Antwortet der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens auf die – möglicherweise eher beiläufige – Frage des Käufers nach dem Ölverbrauch des Fahrzeugs, dass jedes Fahrzeug Öl verbrauche und der Ölverbrauch „vollkommen normal“ und „unauffällig“ sei, liegt bezüglich des Ölverbrauchs keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Erst recht hat der Verkäufer dem Käufer nicht i. S. von § 444 Fall 2 BGB garantiert, dass der Ölverbrauch des Fahrzeugs „vollkommen normal“ und „unauffällig“ sei.

LG Bonn, Urteil vom 23.11.2018 – 1 O 340/17

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Keine Herabsetzung der Kfz-Steuer für Dieselfahrzeug wegen Dieselfahrverbot

Ein Dieselfahrverbot, das heißt der Umstand, dass mit einem Dieselfahrzeug bestimmte Straßen in einer Stadt (hier: Hamburg) nicht befahren werden dürfen, wirkt sich nicht auf die Höhe der für das Fahrzeug zu zahlenden Kraftfahrzeugsteuer aus.

FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018 – 4 K 86/18

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Anspruch des Käufers auf Erstattung des vollen Kaufpreises im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass die Volkswagen AG in Gewinnerzielungsabsicht Dieselmotoren des Typs EA189 mit einer Software versehen hat, die eine Manipulation der Schadstoffemissionen bewirkt. Damit hat die Volkswagen AG die Käufer der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt, sodass sie ihnen gemäß § 826 BGB Schadensersatz leisten muss.
  2. Muss die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw gemäß § 826 BGB den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs erstatten, so hat der Käufer der Volkswagen AG keine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer zu zahlen. Eine entsprechende Verpflichtung widerspräche vielmehr dem Gedanken des Schadensersatzes wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.

LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018 – 021 O 4310/16

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Entgeltlich Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

  1. Die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung.
  2. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) vor, die nach § 4 Nr. 10 lit. a UStG steuerfrei ist.

BFH, Urteil vom 14.11.2018 – XI R 16/17

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Audi Q3 2.0 TDI quattro – VW-Abgasskandal

  1. Ein als „Euro 5“-Fahrzeug beworbener, vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, weil das Fahrzeug die Euro-5-Emissionsgrenzwerte softwaregesteuert nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand, aber nicht beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält.
  2. Darüber hinaus weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen keine i. S. von § 434 I 2 BGB übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf. Denn zur üblichen und vom Käufer mangels abweichender Vereinbarungen zu erwartenden Beschaffenheit eines Neuwagens gehört jedenfalls, dass das Fahrzeug über eine allgemeine Betriebserlaubnis verfügt und diese nicht gefährdet ist. Schon das Risiko, dass das Fahrzeug die allgemeine Betriebserlaubnis verliert oder die Erlaubnis nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. Installation eines Softwareupdates) aufrechterhalten werden kann, stellt einen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  3. Muss der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens in dem Zeitpunkt, in dem er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, befürchten, dass der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates nicht beseitigt werden kann oder dass sich das Update negativ auf den Kraftstoffverbrauch, die Schadstoffemissionen und die Haltbarkeit von einzelnen Bauteilen des Fahrzeugs auswirken wird, so muss er dem Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen.
  4. Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, ist schon deshalb nicht geringfügig (§ 323 V 2 BGB), weil der Käufer faktisch nicht auf eine Nachbesserung verzichten kann. Der Käufer ist vielmehr verpflichtet, ein – vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüftes und freigegebenes – Softwareupdate installieren zu lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden.

LG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2018 – 28 O 393/17

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Entzogene Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs als zu ersetzender (Verzugs-)Schaden – Nutzungsausfallentschädigung

Gibt ein Kfz-Verkäufer das Fahrzeug nach einer Nachbesserung (§ 439 I Fall 2 BGB) zunächst nicht wieder an den Käufer heraus, sondern beruft er sich – zu Unrecht – auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, obwohl er diese gemäß § 439 II BGB zu tragen hat, so gehört zu dem dem Käufer zu ersetzenden (Verzugs-)Schaden auch die entzogene Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Dem Käufer steht daher eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 – 12 U 176/16
(vorangehend: LG Cottbus, Urteil vom 13.07.2016 – 4 O 38/14)

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Mangels „ins Blaue“ – Ölverlust

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer offenbaren, dass bei einer kurz vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs ein „Ölverlust mit Abtropfen“ festgestellt worden sei und deshalb die Vermutung im Raum stehe, dass der Motor des Fahrzeugs undicht sei. Unterlässt der Verkäufer diese Aufklärung, weil er annimmt, dass es tatsächlich nicht zu einem Ölverlust komme, sondern er beim Nachfüllen versehentlich Öl im Motorraum verschüttet habe, so muss er sich den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen „ins Blaue“ gefallen lassen.
  2. Im arglistigen Verschweigen eines Mangels liegt zugleich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i.S. von § 826 BGB.

LG Landshut, Urteil vom 06.11.2018 – 73 O 1060/17
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 15.05.2019 – 20 U 4346/18)

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