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Archiv: Mai 2015

Kein Rücktrittsrecht nach erfolgreicher Nachbesserung

Wegen eines Sachmangels kann der Käufer nur dann wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache bereits bei Übergabe mangelhaft war und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch mangelhaft ist. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kann deshalb nicht erfolgreich auf einen Getriebeschaden gestützt werden, den der Käufer noch vor der Erklärung des Rücktritts hat beheben lassen.

AG Neukölln, Urteil vom 29.05.2015 – 10 C 521/14

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Ersatzlieferung eines Gebrauchtwagens – Anfechtung vs. Nacherfüllung

  1. Bei einem Gebrauchtwagenkauf ist die Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) zwar nicht stets ausgeschlossen. Eine Ersatzlieferung kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Käufer erst aufgrund des bei einer Besichtigung gewonnenen Gesamteindrucks dafür entschieden hat, ein bestimmtes Fahrzeug zu kaufen. Denn in diesem Fall ist das Fahrzeug in der Gesamtheit seiner Eigenschaften nicht gegen ein anderes – gleichartiges und gleichwertiges – Fahrzeug austauschbar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, juris Rn. 23 ff.).
  2. Ficht der Käufer eines Gebrauchtwagens seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) an und beruft er sich darauf, der Vertrag sei deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen, ist eine gleichzeitig „vorsorglich“ erklärte Aufforderung zur Nacherfüllung wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam.

OLG Dresden, Beschluss vom 19.05.2015 – 10 U 1617/14
(nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2015 – 10 U 1617/14)

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei nur geringfügigem Mangel

  1. Ein Mangel eines für 29.985 € gekauften Gebrauchtwagens, dessen Beseitigung einen Kostenaufwand von maximal 600 € (≈ 2 % des Kaufpreises) erfordert, ist geringfügig und rechtfertigt deshalb nach § 323 V 2 BGB keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
  2. Normaler Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagen kein Sachmangel.

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.5.2015 – 12 U 39/14
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.02.2016 – IX ZR 133/15)

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Kein Rücktritt bei Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises

  1. Ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, richtet sich bei einem behebbaren Mangel in erster Linie danach, welche Kosten die Mangelbeseitigung erfordert, und nicht nach dem Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kann aber abzustellen sein, wenn der Mangel nur mit einem hohen Kostenaufwand behoben werden kann oder die Mangelursache – weil auch der Verkäufer sie nicht kennt – im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist.
  2. Von einem nur geringfügigen behebbaren Mangel und damit von einer nur unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.

LG Kiel, Urteil vom 18.05.2015 – 12 O 259/13
(nachfolgend: OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2015 – 17 U 43/15)

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Erheblicher Unfallschaden eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
  2. „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).

AG Primasens, Urteil vom 18.05.2015 – 5 C 344/14

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Darlegungs- und Beweislast bei Sonderausführung eines Neuwagens

  1. Dass die tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) eines Kraftfahrzeugs von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) nachteilig abweicht, das Fahrzeug also mangelhaft ist, muss der Käufer darlegen und beweisen, sofern er das Fahrzeug bereits entgegengenommen hat. Bis zur Übergabe ist es dagegen Sache des Verkäufers darzulegen und zu beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei ist.
  2. Allerdings muss der Käufer eines Neuwagens, der behauptet, es sei die Lieferung eines Fahrzeugs in Sonderausführung (hier: mit Flach- statt mit Mitteldach) vereinbart worden, das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung auch dann beweisen, wenn er die Abnahme des Fahrzeugs verweigert hat und im schriftlichen Kaufvertrag eine Sonderausführung nicht vermerkt ist. Denn zugunsten des Verkäufers wird vermutet, dass der schriftliche Kaufvertrag als Urkunde vollständig und richtig ist und folglich ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug geliefert werden sollte.

KG, Urteil vom 13.05.2015 – 11 U 16/14

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Fehlen der Herstellergarantie ist kein Sachmangel

Ein Gebrauchtwagen, der unter Hinweis auf eine noch bestehende Herstellergarantie verkauft wird, ist nicht deshalb sachmangelhaft, weil eine Herstellergarantie tatsächlich nicht mehr besteht.

OLG München, Urteil vom 13.05.2015 – 21 U 4559/14
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15)

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