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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Juni 2013

Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel – Reparaturhistorie

  1. Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs zu verschaffen.
  2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrags) „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an Senat, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, juris; Urt. v. 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).

BGH, Urteil vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12

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Nachträglicher Gewährleistungsausschluss durch außergerichtlichen Vergleich – § 475 I 1 BGB

  1. Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort, so ist nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag dessen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache bei Zugang der Rücktritterklärung vertragsgemäß befand.
  2. Eine Klausel in einem außergerichtlichen Vergleich, wonach nach Zahlung eines bestimmten Geldbetrages „alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag … erledigt sind“, kann dahin auszulegen sein, dass sie auch das Recht des Käufers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) erfasst.
  3. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den in § 475 I 1 BGB genannten Vorschriften abweicht, aber nach Mitteilung eines Mangels getroffen wird, darf sich nicht nur auf den angezeigten Mangel, sondern auch auf noch nicht angezeigte Mängel beziehen.

LG Essen, Urteil vom 17.06.2013 – 1 O 45/13

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Einheitlicher Erfüllungsort nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Dort muss folglich auch der Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache zu erfüllende Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises erfüllt werden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013 – 13 U 53/13

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Steuerrechtliche Behandlung eines Hummer HMC4

  1. Bei einem Pickup, also einem Fahrzeugen mit geschlossener Fahrgastkabine und offener Ladefläche, kommt es für die steuerrechtliche Einordnung insbesondere, aber nicht ausschließlich auf die Größe der Ladefläche an. Macht die Ladefläche des Fahrzeugs nicht mehr als die Hälfte seiner gesamten Nutzfläche aus, angenommen werden, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung geeignet und bestimmt ist. Ist dagegen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, muss unter Berücksichtigung aller Merkmale des Fahrzeugs beurteilt werden, ob es sich um einen Pkw oder um einen Lkw handelt. Dabei ist die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zur Fläche für die Personenbeförderung nur ein Gesichtspunkt; ihm kommt allerdings umso größere Bedeutung zu, je deutlicher die Ladefläche die Fläche für die Personenbeförderung überwiegt.
  2. Ein nachträglich mit einer Trennwand zur Ladefläche, einem beladungsfähigen Metalldach und festen Türen versehener Hummer HMC4, der über vier Sitze verfügt und bei dem die Ladefläche (2,38 m2) kleiner ist als die Fläche der Personenkabine (3,78 m2), ist steuerrechtlich ein Pkw. Daran ändern die spartanische Innenausstattung des Fahrzeugs und der außerordentlich geringe Fahrkomfort nichts. Denn ein – hier im Auftrag der US-Streitkräfte entwickelten – Militärfahrzeug ist bereits seiner Natur nach regelmäßig wenig komfortabel ausgestattet. Vielmehr stehen bei einem solchen Fahrzeug Zweckmäßigkeit und Effizienz im Vordergrund.

FG Münster, Urteil vom 13.06.2013 – 13 K 3612/09 Kfz

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(Kein) gutgläubiger Erwerb eines aus dem Ausland eingeführten Luxusfahrzeugs mit ausländischen Papieren

  1. Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens obliegt es im Hinblick auf § 932 II BGB, sich zumindest die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen zu lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Dahinter steht die Erwägung, dass es Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, wenn der Veräußerer entweder den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt. Unterlässt es der Erwerber, sich den Fahrzeugbrief vorlegen zu lassen, ist bereits deshalb der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet und ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums ausgeschlossen.
  2. An die Prüfung ausländischer Fahrzeugpapiere sind schon deshalb gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil sie rechtlich anders ausgestaltet sein können als inländische Fahrzeugpapiere. Der Erwerber hat sich darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der vorgelegten ausländischen Fahrzeugpapiere – unbelastetes – Eigentum an dem Fahrzeug erwerben kann.
  3. Bei einem Gebrauchtwagenkauf besteht immer dann Anlass zu weiteren Nachforschungen, wenn der Veräußerer des Fahrzeugs nicht mit dem in den Fahrzeugpapieren verzeichneten Eigentümer oder Halter identisch ist. Erst recht bedarf es weiterer Nachforschungen, wenn auch andere Umstände gegen die Berechtigung des Veräußerers sprechen, über das Fahrzeug zu verfügen. Solche Umstände sind gegeben, wenn der Veräußerer eines relativ jungen Luxusfahrzeugs der Oberklasse – hier: eines Porsche Panamera – dem Erwerber nur einen Fahrzeugschlüssel aushändigen kann. Dies ist ein gewichtiger Hinweis auf eine mögliche Unterschlagung des Fahrzeugs; denn üblicherweise erhält ein Mieter oder Leasingnehmer nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel, sondern der Eigentümer behält einen Schlüssel zurück.
  4. Der Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht in gutem Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers (§ 366 I HGB), wenn er weitere Nachforschungen unterlässt, obwohl der Veräußerer nicht der letzte in den Fahrzeugpapieren eingetragene Halter des Fahrzeugs ist und weitere Umstände den Erwerber misstrauisch machen müssen. In einem solchen Fall kann der Erwerber gehalten sein, sich bei dem letzten eingetragenen Halter des Fahrzeugs über die Eigentumsverhältnisse und die Verfügungsbefugnis des Veräußerers zu vergewissern.

LG Wiesbaden, Urteil vom 07.06.2013 – 2 O 2/13

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Unwirksamer Gewährleistungsausschluss in Kaufvertragsformular aus dem Internet

  1. Von einem Dritten für eine Vielzahl von Kfz-Kaufverträgen vorformulierte Vertragsbedingungen in einem im Internet zum Download bereitgestellten Vertragsformular sind auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. von § 305 I 1 BGB, wenn die Vertragspartei, die die Klauseln im Sinne dieser Vorschrift stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (s. zum „Stellen“ von Vertragsbedingungen unter Privatleuten BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259). Ein in einem solchen Vertragsformular enthaltener Gewährleistungsausschluss muss deshalb, um wirksam zu sein, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten.
  2. Ein für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierter umfassender Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, nach dem die Haftung des Verkäufers auch für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB unwirksam (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2005 – 28 U 147/04, NJW-RR 2005, 1220, 1221).
  3. Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss sich dann nicht vorwerfen lassen, er habe bei Abschluss des Kaufvertrags einen Mangel des Fahrzeugs (hier: einen Defekt der Bremsanlage) gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, wenn ihn das Aufleuchten einer Kontrollleuchte bei der Probefahrt wegen einer beschwichtigenden Erklärung des Verkäufers nicht argwöhnisch gemacht hat.
  4. Es ist nach einem Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag Sache des – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Verkäufers, unter Angabe der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer geltend zu machen.

OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2013 – 5 U 38/13

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Herausgabe eines Pkw an den Eigentümer

Dass jemand – noch dazu als alleiniger Nutzer – sämtliche Steuern und Versicherungsbeiträge für einen Pkw zahlt, belegt ebenso wenig wie die Tatsache, dass er in den Fahrzeugpapieren als Halter vermerkt ist, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist.

LG Coburg, Urteil vom 04.06.2013 – 23 O 246/12

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Quietschen beim Bremsen als Rücktrittsgrund

  1. Ein Neuwagen, der beim Bremsen Quietschgeräusche macht, ist mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem unbenutzten Fahrzeug gleicher Art und Güte üblich ist und von einem Käufer erwartet werden kann.
  2. Die von einem vom Kaufvertrag zurückgetretenen Kfz-Käufer geschuldete Nutzungsentschädigung darf im Klageantrag bzw. im Urteilstenor nicht nach der „Karlsruher Formel“ und damit nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird (hier: „0,095 € × Kilometer gemäß Tachostand … im Zeitpunkt der Rückgabe“).
  3. Ob eine Sache gebraucht ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen und – jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf – einer Parteivereinbarung entzogen. Ein Kraftfahrzeug ist deshalb nur dann eine gebrauchte Sache, wenn es bereits zum Zweck der Teilnahme am Straßenverkehr in Gebrauch genommen worden ist. Es ist regelmäßig aber nicht schon deshalb gebraucht, weil es nicht mehr als „fabrikneu“ verkauft werden kann.

KG, Urteil vom 03.06.2013 – 25 U 49/12

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