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Kategorie: Motorrad

Gewährleistungsausschluss beim privaten Verkauf eines Motorrads

Sichert der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs (hier: eines Motorrads) dem Käufer in einem schriftlichen Formularkaufvertrag zum einen zu, dass das Fahrzeug, während es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten habe, und sichert er dem Käufer zum anderen – ohne zeitliche Einschränkung – zu, dass das Fahrzeug auch „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, dann handelt es sich bei der letztgenannten „Zusicherung“ mit Blick auf einen gleichzeitig vereinbarten Gewährleistungsausschluss um eine bloße Wissensmitteilung. Der Verkäufer erklärt damit lediglich, dass ihm sonstige Beschädigungen des Fahrzeugs nicht bekannt seien.

LG Memmingen, Urteil vom 26.09.2019 – 34 O 1272/16

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Prüfpflichten einer Werkstatt bei konkretem Reparaturauftrag

Wird einer Kfz-Werkstatt ein konkreter Reparaturauftrag – hier: Überprüfung und Instandsetzung des funktionslosen digitalen Tachometers bei einem Motorrad (Honda Fireblade SC 59) – erteilt, dann besteht seitens der Werkstatt keine (Neben-)Pflicht, das Fahrzeug im Übrigen zu überprüfen. Das gilt umso mehr, wenn eine im Anschluss an eine Reparaturmaßnahme – hier: Austausch der Fahrzeugbatterie – durchgeführte Probefahrt ergibt, dass der dem Reparaturauftrag zugrunde liegende Defekt nicht mehr vorhanden ist, und das Fahrzeug während der Probefahrt auch im Übrigen tadellos funktioniert.

OLG Koblenz, Urteil vom 18.07.2019 – 1 U 242/19

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Angabe der Motorleistung als reine Wissensmitteilung – Privatverkauf

  1. Der private Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (hier: eines Motorrades), der Angaben zur Motorleistung macht, teilt regelmäßig keine eigenen Erkenntnis mit. Vielmehr gibt er auch dann, wenn er das Fahrzeug zuvor selbst genutzt hat und daher dessen Fahrverhalten kennt, in aller Regel – für den Käufer ohne Weiteres erkennbar und nachvollziehbar – lediglich die entsprechenden Angaben in den Fahrzeugpapieren ungeprüft wieder. Angaben eines privaten Kfz-Verkäufers zur Motorleistung führen daher regelmäßig auch dann nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er die Angaben den Fahrzeugpapieren entnommen habe. Auch in diesem Fall liegt vielmehr in der Regel eine reine Wissensmitteilung vor.
  2. Die Kosten, die der Käufer eines gebrauchten Motorrads für neue Reifen aufwendet, hat ihm der Verkäufer im Falle eines wirksamen Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag nicht als nützliche Verwendungen i. S. des § 347 II 2 BGB zu ersetzen.

LG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2017 – 13 O 551/16

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Umfang des Nacherfüllungsanspruchs bei mangelbedingtem Unfallschaden

Erleidet der Käufer eines fabrikneuen Leichtkraftrades damit mangelbedingt bei einer Laufleistung von nur 112 km einen Unfall, muss er sich nicht auf eine – die Beseitigung des Unfallschadens umfassende – Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) einlassen. Vielmehr hat der Käufer Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB), da er bei einer Nachbesserung ein Unfallfahrzeug behalten und den Unfallschaden beim Weiterverkauf des Fahrzeugs offenbaren müsste, was den Verkaufserlös schmälern würde.

OLG München, Urteil vom 20.12.2016 – 8 U 2957/16

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Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer

Ein Kfz-Verkäufer handelt arglistig, wenn er angibt, das Fahrzeug habe keinen Vorbesitzer gehabt, und dabei in dem Bewusstsein handelt, der potenzielle Käufer werde den Kaufvertrag nicht oder nicht zu denselben Bedingungen schließen, wenn er wüsste, dass diese Angabe falsch ist.

LG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2013 – 6 O 375/12

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Kein Sachmangel bei Auseinanderfallen von Baujahr und Jahr der Erstzulassung

Bei einem gebrauchten Motorrad begründet das Auseinanderfallen von Baujahr und Jahr der Erstzulassung keinen Sachmangel. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Kraftfahrzeuge stets alsbald nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen würden.

LG Itzehoe, Urteil vom 20.04.2011 – 3 O 394/10

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Kein Sachmangel bei typischem Verschleiß eines gebrauchten Motorrads

Bei einem gebrauchten Motorrad liegt darin, dass die Maschine einen typischen, altersgerechten Verschleiß aufweist, kein Sachmangel. Ein Sachmangel, das heißt eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit, kann vielmehr nur bei einem über das Normale hinausgehenden Verschleiß angenommen werden.

LG Kassel, Urteil vom 26.02.2009 – 5 O 535/07

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Vorführfahrzeug mit 35 km Laufleistung als „gebrauchte Sache“

Ein Motorrad, das als auf den Händler zugelassenes Vorführfahrzeug eine Laufleistung von 35 km aufweist, ist eine „gebrauchte Sache“ i. S. des § 475 II BGB. Die Gewährleistungsfrist kann deshalb im Kaufvertrag wirksam auf ein Jahr abgekürzt werden.

LG Bremen, Urteil vom 19.06.2008 – 6 O 1308/07

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Maßstab für die technische Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Fahrzeugs

  1. Für die Frage, ob ein Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist auf den – objektiv berechtigten – Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers abzustellen. Vergleichsmaßstab ist dabei die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art, also auch bei Sachen anderer Hersteller mit demselben Qualitätsstandard (z. B. Material, Fahrzeugklasse).
  2. Den Maßstab für die technische Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Fahrzeugs bildet ein Vergleich mit anderen typgleichen Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik.

OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2008 – 28 U 145/07

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Laufleistung eines gebrauchten Motorrads – Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache i. S. des § 444 Fall 2 BGB durch den Verkäufer ist – ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie i. S. des § 276 I 1 BGB – zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 II BGB a.F.) gemeint. Die Übernahme einer Garantie setzt daher – wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft – voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
  2. Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.
  3. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06

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