- Mit „Blechschaden“ wird umgangssprachlich und damit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines Gebrauchtwagenkäufers ein Schaden bezeichnet, der bezogen auf das Gesamtfahrzeug an der Oberfläche bleibt und von dem grundlegende Fahrzeugstrukturen weder beim Eintritt des Schadens noch bei seiner Beseitigung betroffen werden.
- Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, sind diese Vereinbarungen regelmäßig so zu verstehen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB gelten soll.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-3 U 10/13