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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Oktober 2007

Fehlende Sitzheizung als Sachmangel (§ 434 I 1 BGB) eines Gebrauchtwagens

  1. Die Angabe eines Kfz-Verkäufers im Rahmen einer eBay-Auktion, das Fahrzeug verfüge über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung – führt zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer von dieser Angabe vor Abschluss des Kaufvertrags nicht abrückt. Das gilt auch dann, wenn die Parteien nach dem Abschluss des bereits mit dem Ende der eBay-Auktion zustande gekommenen Kaufvertrag einen weiteren Kaufvertrag schließen, in dem das Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt wird, und anzunehmen ist, dass der zweite Kaufvertrag den ersten nicht vollständig ersetzen, sondern lediglich punktuell modifizieren soll.
  2. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass das Fahrzeug nicht die i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit hat. Deshalb kann der Verkäufer nicht einerseits angeben, dass das Fahrzeug über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung – verfüge, und sich andererseits mit Erfolg auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn das zugesagte Ausstattungsmerkmal tatsächlich fehlt.
  3. Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel dann nicht unerheblich i.S. von § 323 V 2 BGB, wenn dem Verkäufer bezüglich des Mangels Arglist zur Last fällt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 = NJW 2006, 1960 Rn. 11). Dafür genügt es, dass ein Kfz-Verkäufer „ins Blaue hinein“ angibt, das Fahrzeug verfüge über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung –, obwohl diese tatsächlich nicht vorhanden ist. In einem solchen Fall muss der Käufer dem Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB regelmäßig keine Frist zur Nacherfüllung setzen; vielmehr ist ihm eine Nacherfüllung durch denjenigen, der ihn zuvor arglistig getäuscht hat, unzumutbar.
  4. Auch bei einem vergleichsweise alten Gebrauchtwagen ist das Fehlen einer zugesagten Sitzheizung ein Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, der einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag und die Rückabwicklung dieses Vertrags rechtfertigt.

LG Bielefeld, Urteil vom 31.10.2007 – 21 S 170/07

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Unmöglichkeit der Nacherfüllung bei einem Unfallwagen

  1. Besteht der Mangel eines Gebrauchtwagens darin, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, ist eine Nacherfüllung (§ 439 I BGB) insgesamt unmöglich. Denn dass das Fahrzeug ein Unfallwagen ist, lässt sich nicht ändern, sodass eine Mangelbeseitigung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht in Betracht kommt. Auch die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs scheidet bei einem Gebrauchtwagen regelmäßig aus.
  2. Ein Neuwagenkäufer, der sein Altfahrzeug in Zahlung gibt, muss über Karosserie-, Lack- und Motorschäden dieses Fahrzeugs, die auf ein Unfallereignis hindeuten und ihm nicht verborgen geblieben sein können, ungefragt aufklären.

LG Duisburg, Urteil vom 30.10.2007 – 6 O 179/07

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Rücktritt nach erfolglosem zweiten Nachbesserungsversuch

  1. Der Nachbesserungsanspruch des Käufers ist erst dann erfüllt, wenn der Mangel vollständig und dauerhaft beseitigt ist. Mit einer nur vorübergehenden Besserung ist dem Käufer nicht gedient.
  2. Aus der Art der Sache oder des Mangels sowie aus den sonstigen Umständen kann sich ergeben, dass ein Käufer mehr als zwei Nachbesserungsversuche abwarten muss, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Bei technisch besonders komplizierten Geräten oder schwer zu behebenden Mängeln können einem Verkäufer mehr als zwei Versuche zuzubilligen sein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2007 – I-1 U 59/07

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Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls

Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.04.1991 – VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).

BGH, Urteil vom 17.10.2007 – VIII ZR 251/06

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Fehlendes Eigentum des Verkäufers beim Abzahlungskauf kein Rechtsmangel

Berechtigt ein Kfz-Kaufvertrag den Käufer, den Kaufpreis in Raten zu zahlen (Abzahlungskauf), und behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor, so stellt es keinen Rechtsmangel i. S. des § 435 BGB dar, dass das Fahrzeug bei Abschluss des Kaufvertrags oder bei der Übergabe an den Käufer nicht im Eigentum des Verkäufers steht.

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2007 – 11 U 86/07

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Abgrenzung zwischen Sachmangel und Bagatellschaden bei Gebrauchtfahrzeugen

  1. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist.
  2. Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
  3. Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.

BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06

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Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen

Durch Verhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer wird die Verjährung im Gewährleistungsrecht nur in Bezug auf den Mangel gehemmt, der Gegenstand der Verhandlungen war.

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007 – 3 U 33/07

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Zusage „TÜV neu“ des Händlers ohne eigene Werkstatt

  1. Ein Kfz-Händler ohne eigene Werkstatt, der die Durchführung einer Hauptuntersuchung zusagt, muss – anders als ein Händler mit eigener Werkstatt – nicht das Risiko tragen, dass die TÜV-Plakette zu Unrecht erteilt wird.
  2. Es versteht sich von selbst, dass bei einem über zehn Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 126.000 Kilometern mit einem erheblichen alters- und verschleißbedingten Zustand zu rechnen ist. Die demgemäß typischen Erscheinungen (z. B. poröse Gummilager) stellen keine Mängel dar.

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007 – 11 U 177/06

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