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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: September 2026

Kein Vertragsschluss bei Verstoß gegen die Button-Lösung beim Online-Kfz-Kauf

  1. Schließt ein Verbraucher die Bestellung eines Kraftfahrzeugs im Onlineshop des Herstellers durch Betätigung einer lediglich mit „Bestellen“ beschrifteten Schaltfläche ab, kommt gemäß § 312j III, IV BGB kein Kaufvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher den Onlineshop gezielt in der Absicht aufgesucht hat, dort ein Fahrzeug entgeltlich zu erwerben (entgegen OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, juris Rn. 128 ff. u. a.).
  2. Wurde dem Verbraucher das online bestellte Fahrzeug nach Zahlung des Kaufpreises geliefert, ist es ihm grundsätzlich nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Nichtzustandekommen des Kaufvertrags gemäß § 312j IV BGB zu berufen und die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. An die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen.
  3. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen § 312j III BGB nicht zustande gekommenen Kfz-Kaufvertrags muss sich der Verbraucher jedenfalls den Wert der Nutzungen anrechnen lassen, die er nach seinem Verlangen nach Rückabwicklung durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.

KG, Urteil vom 17.09.2026 – 1 U 25/25

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Mangelhafte „smarte“ Fahrzeugfunktionen und Rücktritt vom Neuwagenkauf

  1. Eine Ware ist keine Ware mit digitalen Elementen im Sinne von § 327a III 1 BGB, wenn sie zwar digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, ihre Grundfunktionen aber auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, also weiterhin – wenn auch eingeschränkt – funktionsfähig ist. In diesem Sinne kann ein Kraftfahrzeug seine Grundfunktion als Fortbewegungsmittel auch dann erfüllen, wenn eine Software fehlt, die lediglich die Nutzung zusätzlicher „smarter“ Funktionen ermöglicht.
  2. Gemäß § 327m IV 1 BGB kann sich der Verbraucher bei einem Paketvertrag im Sinne des § 327a I 1 BGB wegen eines mangelhaften digitalen Produkts auch von dem anderen Teil des Paketvertrags lösen, wenn er daran ohne das mangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat. Dies ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Verbrauchers zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Durchschnittsverbraucher unter den gegebenen Umständen kein Interesse mehr daran hätte, die bereits empfangene Teilleistung zu behalten.
  3. Bei der Beurteilung, ob sich eine Ware wegen eines mangelhaften digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 327m V BGB eignet, sind auch die „smarten“ Eigenschaften der Ware zu berücksichtigen. Fehlt bei einem Kraftfahrzeug jedoch lediglich eine neuartige und bislang wenig verbreitete digitale Funktion – hier die „Herbeirufen“-Funktion –, beeinträchtigt dies seine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nicht.

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2026 – 12 U 38/26

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Abweichen von öffentlicher Äußerung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Von den objektiv an die Kaufsache zu stellenden Anforderungen kann bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) vor Mitteilung eines Mangels nur unter den Voraussetzungen des § 476 I 2 BGB abgewichen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die objektiven Anforderungen aus einer dem Verkäufer zuzurechnenden öffentlichen Äußerung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB ergeben.
  2. Die Berufung eines Fahrzeugverkäufers kann nicht nach § 522 II ZPO zurückgewiesen werden, wenn er geltend macht, der Käufer habe das zurückzugewährende Fahrzeug nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weiter genutzt und dadurch weitere, im erstinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigte Gebrauchsvorteile erlangt. Dieses erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstandene Verteidigungsmittel ist im Berufungsverfahren ohne die Beschränkungen des § 531 II 1 ZPO zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht muss deshalb Feststellungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang der Käufer weitere Gebrauchsvorteile erlangt hat.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2026 – 12 U 113/26
(vorangehend: LG Ellwangen, Urteil vom 10.07.2026 – 2 O 403/25)

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