1. Ein Kfz-Käufer, der den Kaufvertrag erfolgreich wegen Irrtums angefochten hat, kann grundsätzlich den vollen Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen, auch wenn er das Fahrzeug nur in entwertetem Zustand herausgeben kann, vorausgesetzt, dass die Entwertung erst nach Rechtshängigkeit des Rückgewähranspruchs eingetreten ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137).
  2. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung enthält zugleich die Behauptung, dass sich der Anfechtende über diejenige Tatsache, über die er getäuscht worden sein will, geirrt habe. Sie kann deshalb eine Irrtumsanfechtung mit umfassen; ob das der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
  3. Das Alter eines Gebrauchtwagens bzw. dessen Baujahr ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft i. S. des § 119 II BGB.

BGH, Urteil vom 26.10.1978 – VII ZR 202/76

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