Eine formularmäßige Klausel in einer dreiseitigen Vereinbarung über die Übernahme eines Kfz-Leasingvertrags, nach der der ausscheidende Leasingnehmer für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen des Übernehmers gesamtschuldnerisch mithaftet, ist überraschend (§ 305c I BGB), wenn das Vertragsformular nach seinem äußeren Erscheinungsbild auf ein Ausscheiden des bisherigen Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag hindeutet und die Mithaftungsklausel weder hervorgehoben noch räumlich vom übrigen Vertragstext abgesetzt oder gesondert zu unterzeichnen ist.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.08.2026 – 17 U 141/25