Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der sich vom privaten Verkäufer den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Tei II) vorlegen lässt, muss an sich weitere Nachforschungen anstellen, wenn der Verkäufer nicht mit dem im Fahrzeugbrief eingetragenen letzten Halter identisch ist. Unterlässt der Käufer dies, muss er sich grundsätzlich den Vorwurf des Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB) gefallen lassen. Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn dem Käufer neben dem (gefälschten) Fahrzeugbrief, der selbst bei der Zulassungsstelle nicht als Fälschung erkannt wurde, eine echte Abmeldebescheinigung vorgelegt wird und weitere Nachforschungen des Käufers ohnehin keinen Erfolg gehabt hätten.
LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.08.2005 – 2 O 36/05