Eine Vereinbarung, die die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers wegen eines Mangels auf ein Jahr verkürzt, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) nur wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde (§ 476 II 2 Nr. 1 BGB) und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 II 2 Nr. 2 BGB). Eine besondere Zeitspanne zwischen der Information des Verbrauchers und dessen Vertragserklärung ist nicht vorgesehen, sodass dem Verbraucher nach der Information keine Überlegungsfrist einzuräumen ist.
LG München I, Urteil vom 28.04.2025 – 22 O 134/25
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Für den Erwerber einer vermeintlich üblichen Gebrauchtwagengarantie ist es im Sinne von § 305c I BGB überraschend, dass er Garantieleistungen allenfalls erhält, wenn er alle sechs Monate einen Motorölwechsel durchführt, der üblicherweise nur alle eineinhalb bis zwei Jahre erforderlich ist, und dabei ein Additiv („Longlife Garant N5“) in das Motoröl füllt. Eine entsprechende Garantiebedingung wird daher nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber darauf hingewiesen wird, dass er keine herkömmliche Gebrauchtwagengarantie, sondern lediglich eine „Wirkungsgarantie“ für Produkte des Garantiegebers erhält.
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Ein Kfz-Verkäufer dürfte eine Hinweispflicht treffen, wenn er – abweichend von üblichen Herstellerempfehlungen – das Motoröl im Rahmen der für eine Gebrauchtwagengarantie erforderlichen „Erstbehandlung“ mit einem Additiv versieht. Es liegt auf der Hand, dass Kfz-Käufer die Verwendung von Zusätzen, die ihnen nicht bekannt sind und deren Wirkung sie nicht einschätzen können, regelmäßig nicht wünschen.
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Eine in den Garantiebedingungen einer entgeltlichen Gebrauchtwagengarantie enthaltene räumliche Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland ist überraschend und wird daher gemäß § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil, wenn dem Erwerber die Gebrauchtwagengarantie im Hinblick auf eine geplante Reise in die Türkei dringend empfohlen wurde.
OLG Celle, Beschluss vom 22.04.2025 – 13 U 21/24
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Die Ungewissheit, ob ein Gebrauchtwagen mangelhaft ist, kann bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 I 1 BGB nicht Gegenstand einer (negativen) Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 II 1, Satz 2 BGB sein. Eine Vereinbarung, dass das Fahrzeug „möglicherweise mangelhaft“ oder „eventuell nicht unfallfrei“ ist, stellt vielmehr einen von einer Beschaffenheitsvereinbarung zu unterscheidenden und nach § 476 I 1 BGB unwirksamen Gewährleistungsausschluss dar.
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Zu den sich aus § 476 I 2 BGB ergebenden inhaltlichen und formalen Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf.
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Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
OLG Köln, Urteil vom 09.04.2025 – 11 U 20/24
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