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Allein daraus, dass die Reichweite eines Elektrofahrzeugs im realen Fahrbetrieb hinter der nach dem WLTP-Verfahren ermittelten und vom Hersteller angegebenen Reichweite zurückbleibt, kann weder auf einen Sachmangel des Fahrzeugs noch auf die Unrichtigkeit der Herstellerangaben geschlossen werden. Dies gilt insbesondere bei einem gebraucht erworbenen Elektrofahrzeug, weil die tatsächliche Reichweite von zahlreichen Betriebsbedingungen und vom Erhaltungszustand der Batterie abhängt.
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Der Umstand, dass bei einzelnen Fahrzeugen einer Baureihe ein technischer Defekt aufgetreten ist und deshalb eine Rückrufaktion durchgeführt wird, begründet für sich genommen keinen konkreten Mangelverdacht hinsichtlich jedes Fahrzeugs dieser Baureihe. Erforderlich sind greifbare Anhaltspunkte dafür, dass gerade das konkrete Fahrzeug von dem Defekt betroffen ist.
OLG München, Beschluss vom 15.07.2026 – 21 U 1143/26 e
(vorangehend: LG Traunstein, Urteil vom 23.03.2026 – 7 O 1673/25)
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Die alters- und nutzungsbedingte Abnahme der Kapazität der Batterie eines gebrauchten Elektrofahrzeugs stellt keinen Sachmangel dar, wenn deren Erhaltungszustand dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs sowie dem Stand der Technik entspricht.
OLG Celle, Urteil vom 02.07.2026 – 7 U 85/24
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer dann nicht ungefragt darüber aufklären, dass nach Abschluss des Kaufvertrags, aber vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen wurden, wenn er die Mängel, denen die Reparaturarbeiten galten, ihrerseits nicht offenbaren musste und das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelfrei war. Das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung begründet keine arglistige Täuschung.
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Das Berufungsgericht darf eine erstinstanzliche Beweisaufnahme nur wiederholen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass diese Feststellungen nach erneuter Beweiserhebung keinen Bestand haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt.
OLG München, Urteil vom 01.07.2026 – 7 U 2446/24 e
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