Ein Leasingnehmer ist gegenüber einem Kfz-Verkäufer – dem das Fahrzeug ausliefernden Betrieb – nicht schon deshalb zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten verpflichtet, weil es in dem zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber geschlossenen, für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Leasingvertrag heißt „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat“.
LG Heilbronn, Urteil vom 29.10.2015 – 6 S 18/15
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15)