- Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), ist anhand der im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zu erwartenden Restlaufleistung zu ermitteln. Auf die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs kann auch bei einem relativ jungen Gebrauchtwagen nicht abgestellt werden; vielmehr sind von der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs die Kilometer abzuziehen, die der Gebrauchtwagen bei der Übergabe an den Käufer bereits zurückgelegt hatte.
- Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist die zu erwartende Gesamtlaufleistung zu schätzen (§ 287 I 1, 2, II ZPO), wobei bei einem Dieselfahrzeug mindestens eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km anzunehmen ist. Im Übrigen ist zwischen Nutzfahrzeugen und den verschieden Arten von Personenkraftwagen zu unterscheiden und zu berücksichtigen, dass Pkw, Kombis und SUV der mittleren und gehobenen Klasse aufgrund ihres Qualitätsstandards heutzutage – von Sonderfällen abgesehen – eine Gesamtlaufleistung von bis zu 400.000 km erreichen.
- Ordnet das Landgericht gemäß § 145 I ZPO an, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche (hier: gegen die Verkäuferin eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw und gegen die Volkswagen AG) in getrennten Prozessen verhandelt werden, so bleibt das Landgericht für jedes der – nunmehr getrennten – Verfahren nicht schon gemäß § 261 III Nr. 2 ZPO (perpetuatio fori) sachlich zuständig, wenn der Kläger in beiden Verfahren dasselbe wirtschaftliche Ziel verfolgt und deshalb die – in der Summe 5.000 € übersteigenden – Werte der jeweiligen Streitgegenstände nicht gemäß § 5 Halbsatz 1 ZPO zusammengerechnet werden.
- Bei der Bemessung des Streitwerts einer Klage, mit der ein vom VW-Abgasskandal betroffener Kfz-Käufer die Feststellung erwirken will, dass ihm die Volkswagen AG zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann zu berücksichtigen sein, dass die Volkswagen AG ein international bekanntes Großunternehmen ist, bei dem davon auszugehen ist, dass es sich schon einem Feststellungsurteil beugen wird. Deshalb kann es gerechtfertigt sein, den Streitwert so zu bemessen, als hätte der Käufer eine Leistungsklage erhoben, obwohl an sich mit Blick auf die fehlende Vollstreckbarkeit eines Feststellungsausspruchs ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen wäre.
OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2019 – 32 SA 6/19