- Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann generell und erst recht dann, wenn das Fahrzeug als „Dienstwagen“ bezeichnet wird, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit nicht als Mietwagen im üblichen Sinne, also von einem „typischen“ Autovermietungsunternehmen genutzt worden ist.
- Ein Selbstfahrermietfahrzeug, das nicht wechselnden Nutzern zur Verfügung gestellt, sondern vom Geschäftsführer einer GmbH (Mieterin) als Dienstwagen genutzt und im Übrigen allenfalls Familienangehörigen des Geschäftsführers überlassen wird, ist kein Mietwagen im üblichen Sinne. Dies gilt erst recht, wenn mit dem Fahrzeug nur rund 400 km im Monat zurückgelegt werden.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.01.2018 – 6 O 2913/17