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Archiv: Oktober 2020

Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags I

  1. Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.
  2. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag – hier: über ein Kraftfahrzeug – verbundenen ist, ist der Verweis in § 358 IV 1 BGB auf § 357 VII Nr. 2 BGB dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer lediglich über dessen Wertersatzpflicht nach § 357 VII BGB zu unterrichten hat.
  3. Widerruft der Darlehensnehmer wirksam seine auf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und ist dieser Darlehensvertrag mit einem Kfz-Kaufvertrag verbunden, so hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs. Die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 VII BGB richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgangswertes ist die Entstehung des Wertersatzanspruchs, das heißt in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher. Für den Endwert kommt es auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber an.

BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19

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Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags II

  1. Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.
  2. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag – hier: über ein Kraftfahrzeug – verbundenen ist, ist der Verweis in § 358 IV 1 BGB auf § 357 VII Nr. 2 BGB dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer lediglich über dessen Wertersatzpflicht nach § 357 VII BGB zu unterrichten hat.
  3. Widerruft der Darlehensnehmer wirksam seine auf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und ist dieser Darlehensvertrag mit einem Kfz-Kaufvertrag verbunden, so hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs. Die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 VII BGB richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgangswertes ist die Entstehung des Wertersatzanspruchs, das heißt in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher. Für den Endwert kommt es auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber an.

BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 525/19

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Arglistige Täuschung durch Behauptung der Unfallfreiheit „ins Blaue hinein“

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er gegenüber dem Käufer ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs (hier: zur Unfallfreiheit) macht und dem Käufer dabei den Eindruck vermittelt, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis. Das arglistige Verhalten liegt in einem solchen Fall darin, dass dem Verkäufer – was ihm bewusst ist – jegliche erforderliche Kenntnis fehlt und er dies dem Käufer verschweigt. Der Verkäufer weiß mit anderen Worten zwar nicht, ob die von ihm behauptete Tatsache (hier: „unfallfrei“) der Wahrheit entspricht; er äußert sich aber, obwohl er seine Unwissenheit kennt, und gibt so zumindest konkludent vor, etwas Substanzielles sagen zu können.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2020 – 2 U 36/20

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(Kein) Widerrufsrecht bei Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation

Art. 16 lit. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.

EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 21.10.2020 – C-529/19 (Möbel Kraft GmbH & Co. KG/ML)

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Lieferung eines Vorführwagens mit Transportschaden

  1. Ein Käufer verhält sich treuwidrig, wenn er dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzt und noch vor deren Ablauf – und (hier) trotz erklärter Bereitschaft des Verkäufers zur Nacherfüllung – den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das gilt auch dann, wenn der Käufer dem Verkäufer wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers keine Frist zur Nacherfüllung hätte setzten müssen (§ 323 II Nr. 3 BGB). Denn mit dem Nachbesserungsverlangen hat der Käufer zu erkennen gegeben, dass er trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers Vertrauen in dessen Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09, NJW 2010, 1805 Rn. 10).
  2. Die in der Lieferung eines mangelhaften – hier: einen Transportschaden aufweisenden – Kraftfahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht schon deshalb erheblich, weil der – hier in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegende – Mangel nicht beseitigt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22).
  3. Der Mangel, ein Unfallwagen zu sein, wirkt sich bei einem fachmännisch reparierten Fahrzeug allein in einem merkantilen Minderwert aus (ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 01.11.2018 – 6 U 32/16, BeckRS 2018, 38734 Rn. 31). Ein solcher Mangel ist i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügig, wenn der merkantile Minderwert nur etwas mehr als zwei Prozent des Kaufpreises beträgt.

OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2020 – 7 U 251/19

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Keine Kostenentscheidung analog § 269 III 3 ZPO im selbstständigen Beweisverfahren

Im selbstständigen Beweisverfahren ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 III 3 ZPO kein Raum.

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 – VI ZB 28/20

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Umfang der Ladenvollmacht (§ 56 HGB) eines Autohaus-Verkaufsmitarbeiters

Ein Verkaufsmitarbeiter in einem Autohaus gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als ermächtigt, Barzahlungen von Kunden in Empfang zu nehmen und übliche Preisnachlässe zu gewähren.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2020 – 10 U 3/20

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Bezeichnung eines Pkw als „Vorführwagen“

Zwar rechtfertigt die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Vorführwagen“ im Allgemeinen keinen Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs, doch kann ein solcher Rückschluss im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 15.09.2010 – VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 17 f.). Umstände, die für ein geringes Alter eines Pkw sprechen, sind insbesondere dessen geringe Laufleistung, die Aktualität des betreffenden Modells und eine nur wenige Monate vor dem Verkauf erfolgte Erstzulassung.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2020 – 7 O 206/20
(nachfolgend: OLG Nürnberg, Urteil vom 25.05.2021 – 3 U 3615/20)

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Zum Schadensersatzverlangen nach § 281 BGB und seinen Rechtswirkungen

  1. Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 IV und V BGB treten nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 I bis III BGB vorliegen.
  2. An dem auch für ein Schadensersatzverlangen nach § 281 IV und V BGB erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung fehlt es, wenn der Gläubiger während des Laufs der von ihm gesetzten Frist seinerseits vom Vertrag zurücktritt und damit zeigt, dass er an seiner Leistungsaufforderung nicht mehr festhält und auch zur eigenen Mitwirkung nicht mehr bereit ist.

BGH, Urteil vom 14.10.2020 – VIII ZR 318/19

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Autonome Qualifikation einer auf Schadensersatz gerichteten Zivilklage – Art. 7 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 EuGVVO n.F.

Sind Art. 7 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 EuGVVO n.F. dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage eröffnet ist, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrags und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst worden ist?

BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19
(vorangehend: OLG Celle, Urteil vom 06.02.2019 – 7 U 102/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZR 63/19BGH, Beschluss vom 20.07.2021 – VI ZR 63/19)

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