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Archiv: Juni 2005

Sägezahnbildung bei frontangetriebenen Fahrzeugen ist kein Mangel

  1. Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen.
  2. Dass sich bei frontangetriebenen Fahrzeugen an den hinteren Reifen häufig „Sägezähne“ bilden, ist kein Mangel. Vielmehr kann es bei einem frontangetriebenen Fahrzeug trotz korrekter Achsgeometrie und korrektem Luftdruck zu dieser unregelmäßigen Abnutzung kommen, und auch deutliche Abrollgeräusche gehören zu den normalen Eigentümlichkeiten eines Fahrzeugs dieser Art.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2005 – I-1 U 28/05

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Abgrenzung zwischen Sachmangel und konstruktionsbedingter Eigentümlichkeit

  1. Ein im Berufungsrechtszug im Wege der Klageerweiterung geltend gemachter Wertersatzanspruch (§ 346 II BGB) wird nicht auf unzulässige Noven gestützt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach außer Streit stehen und sich die streitige Anspruchshöhe aus dem Gesetz (hier: § 346 II 2 BGB) ergibt.
  2. Ist die Innenverkleidung der vorderen Fahrzeugtüren konstruktiv bedingten formunbeständig, und platzt die Innenverkleidung in Höhe der Außenspiegel schlitzartig auf, liegt bei einem Gebrauchtfahrzeug ein erheblicher Mangel vor, der den Erwerber nach nachfehlgeschlagenen Reparaturversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2005 – 1 U 567/04 – 167

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Unzulässigkeit der Berufung: Minderung statt Rücktritt vom Kaufvertrag

Eine Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger in erster Instanz – gestützt auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag – die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache verlangt hat und er im Berufungsverfahren stattdessen nur einen auf § 441 IV BGB gestützten Erstattungsanspruch geltend macht.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.06.2005 – 4 U 105/05 – 94

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Darlegungs- und Beweislast des Käufers für einen Sachmangel

  1. Nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass deren tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) nachteilig von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) abweicht.
  2. Will der Käufer aus § 434 I 2 Nr. 2 BGB Rechte herleiten, indem er sich darauf beruft, die Kaufsache weise nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit auf, und behauptet der Verkäufer, es sei eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB getroffen worden, so muss der Käufer das Fehlen einer solchen Vereinbarung beweisen, also die Behauptung des Verkäufers widerlegen.

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 – 28 U 190/04

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Optisch kaum wahrnehmbarer Türversatz als unerheblicher Mangel

  1. Auch ein Mangel, der nicht beseitigt werden kann, ist unerheblich i. S. des § 325 V 2 BGB und berechtigt deshalb nicht zu einem Rücktritt, wenn es sich um eine Bagatelle handelt, die nur zu einer allenfalls äußerst geringfügigen optischen Beeinträchtigung führt und keinerlei Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit zur Folge hat. Auch in diesem Fall sind die Schadensersatz- und Minderungsansprüche zur Wahrung der Interessen des Käufers ausreichend.
  2. Schließen bei einem Kleinwagen – wie bei sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs, aber möglicherweise nicht bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller – die Seitentüren nicht bündig, sondern mit einem optisch nahezu nicht wahrnehmbaren Versatz (1,7 mm und 1,8 mm) zur Karosserie ab, ohne dass dies den Türschluss als solchen beeinträchtigt, so liegt darin selbst dann kein erheblicher Sachmangel, wenn der Versatz sich nicht beseitigen lässt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 – I-3 U 12/04

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