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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: September 2010

(Keine) Erklärung „in Blaue hinein“ zur Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens – Verjährung

  1. Zwar handelt ein Verkäufer schon dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht. Eine Erklärung „in Blaue hinein“ liegt jedoch nicht vor, wenn der Verkaufsmitarbeiter eines Kfz-Händlers ohne Einschränkungen erklärt, ein zum Verkauf stehender Gebrauchtwagen sei unfallfrei, er sich dabei auf einen entsprechenden Eintrag im EDV-System des Händlers stützt und einem solchen Eintrag üblicherweise eine DEKRA-Untersuchung des jeweiligen Fahrzeugs zugrunde liegt.
  2. Eine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind. Das gilt auch dann, wenn die Zulassung dazu führt, dass vor einer Sachentscheidung eine Beweisaufnahme (hier: über die eine Arglist begründenden Umstände) notwendig wird.

OLG München, Urteil vom 29.09.2010 – 20 U 2761/10

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Verminderte Motorleistung eines Pkw im Gasbetrieb ist kein Mangel

Ein nachträglich mit einer Gasanlage ausgestatteter Pkw ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er im Gasbetrieb nicht die gleiche Leistung erbringt wie im Benzinbetrieb.

LG Osnabrück, Urteil vom 27.09.2010 – 2 O 2244/09

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Verweigerung der Restkaufpreiszahlung bei erheblichem Mangel der Kaufsache

Selbst wenn sich der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit der Zahlung des restlichen Kaufpreises in Verzug befindet, steht ihm wegen eines beachtlichen Mangels des Fahrzeugs eine Einrede zu, die für ihn ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht begründet.

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.09.2010 – 11 U 42/10

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Zum Begriff „Vorführwagen“ beim Autokauf

Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.

BGH, Urteil vom 15.09.2010 – VIII ZR 61/09
(vorangehend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2009 – 9 U 176/08)

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund Abbildung im Verkaufsprospekt – automatische Fahrlichtsteuerung

  1. Dass in einem Verkaufsprospekt, der der Bestellung eines Neuwagens zugrunde liegt, ein auf „Auto“ positionierter Lichtschalter abgebildet ist, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine automatische Fahrlichtsteuerung zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehöre.
  2. Für eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB genügt eine einseitige Beschreibung der Kaufsache durch den Verkäufer, auf die der Käufer nicht wenigstens konkludent eingegangen ist, nicht.

LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2010 – 21 O 390/09
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2012 – 6 U 178/10)

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Rücktritt nach vergeblicher Fristsetzung

  1. Aus einer zunächst wirksamen Rücktrittserklärung lassen sich keine Rechte mehr herleiten, wenn die Parteien den Vertrag nach Abgabe der Rücktrittserklärung vollzogen haben, indem sie einvernehmlich wechselseitige Erfüllungshandlungen (hier: die Lieferung der Kaufsache einerseits, die Zahlung des Kaufpreises andererseits) vorgenommen haben. Denn damit haben die Parteien den Vertrag – was jederzeit möglich ist – durch übereinstimmende Erklärungen wieder hergestellt.
  2. § 440 BGB räumt dem Verkäufer kein Recht zur zweimaligen Nachbesserung ein. Der Zweck der Vorschrift besteht vielmehr darin, die Entbehrlichkeit der Fristsetzung über § 281 II BGB (für den Schadensersatz) und § 323 II BGB (für den Rücktritt) hinaus auf die Nacherfüllung zu erstrecken. Auf § 440 BGB kommt es daher nur dann an, wenn es an der grundsätzlich erforderlichen Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung fehlt.
  3. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft ist der Käufer zur Erhaltung seiner Sachmängelrechte nach Abschluss eventueller Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder neue Mängel unverzüglich zu rügen. Mit dem Abschluss der Nachbesserungsarbeiten und der Aushändigung der nachgebesserten Ware an den Käufer beginnt die Untersuchungs- und Rügefrist erneut zu laufen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2010 – 8 U 367/09-92

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Unterstellkosten als notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB

  1. Notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB, § 994 BGB sind Vermögensaufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der (zurückzugebenden) Sache objektiv erforderlich sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.11.1995 – V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, 222 f. [zu § 994 BGB]). Der Anspruch des Rückgewährschuldners auf Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 II 1 BGB) erstreckt sich auch auf gewöhnliche Erhaltungskosten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 41); einen Ausschluss entsprechend § 994 I 2 BGB sieht das Rücktrittsrecht nicht vor.
  2. Kosten, die ein zum Rücktritt berechtigter Kfz-Käufer für eine Garage oder einen Stellplatz aufwenden muss, um das zurückzugebende (mangelhafte) Fahrzeug bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verwahren, sind notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB, weil sie objektiv erforderlich sind, um den Wert des Fahrzeugs zu erhalten. Darauf, ob der Verkäufer ein Interesse daran hat, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird, kommt es insoweit nicht an.
  3. Verwahrt der Käufer das zurückzugebende Fahrzeug nicht in einer eigens dafür angemieteten Garage, sondern nutzt er eine ihm gehörende oder eine bereits zuvor angemietete Garage, so muss er nur die Vermögensaufwendungen tätigen, die er auch hätte tätigen müssen, wenn er nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten wäre. In diesem Fall hat der Käufer deshalb nur einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 II 1 BGB), wenn er die Garage ansonsten gegen Entgelt verwertet, das heißt an einen Dritten vermietet hätte.

LG Bonn, Urteil vom 02.09.2010 – 8 S 126/10

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Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch Zusicherung absoluter Unfallfreiheit

  1. Mit der Erklärung, dass die Kaufsache – hier: ein Wohnwagen – absolut unfallfrei sei und „in der Außenhaut weder Beulen, Dellen noch sonst was“ aufweise, bringt der Verkäufer zum Ausdruck, dass sich der Käufer hierauf ohne jede Einschränkung verlassen kann. Deshalb ist insoweit nicht nur von einer bloßen Beschaffenheitsvereinbarung, sondern sogar von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i. S. des § 443 I BGB auszugehen.
  2. Solange der Käufer die Kaufsache noch nicht als Erfüllung i. S. des § 363 BGB angenommen hat, gelten die allgemeinen Leistungsstörungsrechte, sodass nicht auf die Gewährleistungsrechte (§§ 437 ff. BGB) abzustellen ist. Erst mit der Annahme als Erfüllung wandelt sich der Erfüllungsanspruch (§ 433 I 2 BGB) zum Nacherfüllungsanspruch (§§ 439, 437 Nr. 1 BGB).
  3. Der Streitwert einer auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache gerichteten Leistungsklage entspricht dem Wert der Sache (§ 48 I GKG i. V. mit § 6 ZPO). Dieser ist auch dann zugrunde zu legen, wenn es dem Kläger letztlich nur um die Herstellung eines mangelfreien Zustands geht; denn auch in diesem Fall ist die Klage auf Verschaffung der Sache selbst gerichtet.

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.09.2010 – 4 U 9/10

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