1. Mit der Angabe einer bestimmten, nach Kilometern bezifferten Laufleistung sichert der Verkäufer eines Gebrauchtwagens zwar in erster Linie nur zu, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liegt als die angegebene. Ist der Verkäufer indes ein sachkundigen Gebrauchtwagenhändler, erschöpft sich der Inhalt der Zusicherung nicht darin. Vielmehr darf der Käufer die Angabe der Laufleistung nach Treu und Glauben als Zusicherung auffassen, dass der Motor nicht wesentlich stärker verschlissen ist, als es die angegebene Laufleistung erwarten lässt.
  2. Gibt ein Gebrauchtwagenhändler auf einem Verkaufsschild Hubraum und Leistung eines angebotenen Kraftfahrzeugs bezogen auf den für das Fahrzeug serienmäßigen Motor an, so sichert er zu, dass diese Angaben stimmen. Ist das Fahrzeug in Wirklichkeit mit einem anderen Motor ausgerüstet, fehlt ihm deshalb eine zugesicherte Eigenschaft i. S. der §§ 459 II, 463 BGB.

BGH, Urteil vom 18.02.1981 – VIII ZR 72/80

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