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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: September 2007

Nutzungsausfallentschädigung bei mangelbedingtem Betriebsausfall

Der Käufer eines Pkw hat unabhängig von den Voraussetzungen des Verzugs Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Verkäufer die Lieferung der mangelhaften Sache gemäß § 276 BGB zu vertreten hat (§§ 437 Nr. 3, 280 I BGB).

LG Krefeld, Urteil vom 24.09.2007 – 1 S 21/07

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Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung

  1. Tritt ein Mangel erneut auf, nachdem der Verkäufer bereits einen Nachbesserungsversuch vorgenommen hat, und bleibt ungeklärt, ob dies auf unzureichende Bemühungen des Verkäufers oder auf eine unsachgemäße Behandlung der Kaufsache durch den Käufer zurückzuführen ist, so geht dies zulasten des Käufers.
  2. Ein Verkäufer kann auf den Einwand, eine Mängelrüge i. S. des § 377 I, III HGB sei verspätet, auch stillschweigend verzichten. Ein solcher stillschweigender Verzicht wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn der Verkäufer die beanstandete Ware vorbehaltlos zurückgenommen, vorbehaltlos Nachbesserung versprochen oder die Fehlerhaftigkeit der Waren vorbehaltlos anerkannt hat. Die vorbehaltlose Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ist diesen Fällen gleichzustellen.
  3. Ob ein behebbarer Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, kann nicht allein anhand des für seine Beseitigung erforderlichen Kostenaufwands beurteilt werden. Vorrangig ist vielmehr zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache einschränkt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07)

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Gewährleistungsausschluss im unternehmerischen Geschäftsverkehr

  1. Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.03.1984 – VII ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 278).
  2. Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 lit. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.

BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06

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Wertersatz für Unfallschaden bei Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Die Tatsache, dass der Rückgewährschuldner bei einem Verkehrsunfall auch selbst geschädigt wurde, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass der Schuldner die Sorgfalt gewahrt hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB). Denn der öffentliche Straßenverkehr kann seiner Natur nach keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit oder persönliche Eigenarten und Gewohnheiten dulden.
  2. Falls nicht einer der in § 531 II ZPO genannten Zulassungsgründe gegeben ist, ist eine erstmal im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede auch dann nicht zuzulassen, wenn sie auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens zu beurteilen ist (entgegen BGH, Urt. v. 19.01.2006 – III ZR 105/05, NJW-RR 2006, 630 Rn. 6).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007 – 7 U 169/06

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Pauschalierung des Nichterfüllungsschadens in Kfz-Verkaufsbedingungen

Wird bei Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags vereinbart, dass der Händler im Falle der vertragswidrigen Nichtabnahme des Fahrzeugs vom Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises verlangen kann, muss der Käufer davon ausgehen, dass diese Pauschale nur den Nichterfüllungsschaden und damit den branchenüblichen Gewinn abdecken soll. Einen – vom Nichterfüllungsschaden dogmatisch streng zu trennenden – Verzögerungsschaden erfasst die Klausel nicht.

LG Bonn, Urteil vom 11.09.2007 – 8 S 85/07

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