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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Juni 2020

Streitwert einer auf Ersatzlieferung eines Neuwagens gerichteten Klage – VW-Abgasskandal

Der Streitwert einer Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines gleichartigen und gleichwertigen mangelfreien Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verlangt, bemisst sich nach dem gezahlten Kaufpreis und nicht nach dem Listenpreis des Fahrzeugs, dessen Lieferung der Kläger begehrt.

BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – VIII ZR 167/19

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Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens (R)

  1. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
  2. Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18)

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Kein Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags trotz Kaskadenverweisung

  1. Eine Widerrufsinformation, für die die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB gilt, ist trotz einer Kaskadenverweisung („… alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB [z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit] …“) ordnungsgemäß. Daran ändert nichts, dass eine solche Kaskadenverweisung nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 26.03.2020 – C?66/19, ECLI:EU:C:2020:242 – Kreissparkasse Saarlouis) nicht dem Erfordernis genügt, einen Verbraucher „in klarer, prägnanter Form“ über die Widerrufsfrist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren (so schon Senat, Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 10 ff.).
  2. Ein Darlehensvertrag und ein Vertrag über eine Restschuldversicherung können auch dann verbundene Verträge i. S. von § 358 BGB sein, wenn es sich bei der Restschuldversicherung um eine Gruppenversicherung handelt und diese Gestaltung zur Folge hat, dass Darlehensgeber und Unternehmer i. S. von § 358 BGB identisch sind.

BGH, Urteil vom 23.06.2020 – XI ZR 491/19

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Wirksamer Gewährleistungsausschluss in einem Verbrauchsgüterkaufvertrag

Der Käufer eines Gebrauchtwagens – hier: eines Porsche Cayenne S V8 – verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich einerseits vom Verkäufer als Unternehmer behandeln lässt und einen Gewährleistungsausschluss akzeptiert, um das begehrte Fahrzeug überhaupt erhalten zu können, und andererseits später geltend macht, der Kfz-Kaufvertrag sei ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB und deshalb sei der Gewährleistungsausschluss unwirksam (§ 476 I BGB).

AG Singen, Urteil vom 19.06.2020 – 1 C 187/19

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Bedienungsanleitung als öffentliche Äußerung des Herstellers i. S. von § 434 I 3 BGB

  1. Angaben, die der Hersteller eines Kraftfahrzeugs in einer im Internet veröffentlichten Bedienungsanleitung (hier: zum Infotainmentsystems „Audio 20 GPS“) macht, können öffentliche Äußerungen i. S. von § 434 I 3 BGB sein.
  2. Von dem potenziellen Käufer eines Kraftfahrzeugs kann nicht verlangt werden, dass er sich innerhalb einer – regelmäßig kurzen – Probefahrt, die nur einen Eindruck vermitteln soll und bei der die Fahreigenschaften im Vordergrund stehen, von sämtlichen Funktionen und Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeugs im Detail Kenntnis verschafft. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Premiumfahrzeuge, die mit einer Unzahl von (Sonder-)Ausstattungsmöglichkeiten angeboten werden.

LG Hannover, Urteil vom 15.06.2020 – 18 O 224/19

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Bestimmung des für ein selbstständiges Beweisverfahren zuständigen Gerichts

  1. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 I Nr. 3 ZPO auch für ein selbstständiges Beweisverfahren vorgenommen werden.
  2. In dem Bestimmungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegner tatsächlich Streitgenossen i. S. von § 36 I Nr. 3, §§ 59,60 ZPO sind. Maßgeblich ist insoweit vielmehr allein der Vortrag des Antragstellers (vgl. auch § 486 II 1 ZPO).
  3. Ein Fall dringender Gefahr i. S. von § 486 III ZPO liegt nicht schon dann vor, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die die verlangte und sofort notwendige Beweiserhebung vor dem – an sich zuständigen – Gericht, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre, nicht mehr rechtzeitig durchführbar wäre.

BayObLG, Beschluss vom 10.06.2020 – 1 AR 39/20

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Normaler Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagen kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB

Normaler Verschleiß, wie er bei einem – hier 14 Jahre alten, eine Laufleistung von über 226.000 km aufweisenden – Gebrauchtwagen üblich ist, ist grundsätzlich kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19 m. w. Nachw.).

LG Essen, Hinweisbeschluss vom 10.06.2020 – 13 S 85/19
(vorangehend: AG Essen-Borbeck, Urteil vom 22.08.2019 – 14 C 26/18)

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Einrede der Verjährung im VW-Abgasskandal – Kfz-Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Vertragshändlers

  1. Der Hersteller eines – hier mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten – Fahrzeugs ist hinsichtlich der kaufrechtlichen Pflichten (§ 433 I BGB) eines Vertragshändlers nicht dessen Erfüllungsgehilfe (im Anschluss u. a. an Senat, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 97). Dem Vertragshändler kann deshalb ein möglicherweise arglistiges Verhalten des Herstellers nicht unter Anwendung der Maßstäbe des § 278 BGB zugerechnet werden.
  2. Verlangt der Käufer eines Fahrzeugs, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und das deshalb mangelhaft ist, Ersatz eines Schadens, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert des Fahrzeugs für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers ausdrückt, ist für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum. Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten. Vielmehr richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch grundsätzlich allein auf Ersatz des Erhaltungsinteresses und damit auf das negative Interesse.
  3. Ein Kraftfahrzeug eignet sich nur zur gewöhnlichen Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 5 m. w. Nachw.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das – zu einem möglichen Eingreifen der Behörden führende und damit die weitere Zulassung zum Straßenverkehr gefährdende – Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung als Sachmangel (und nicht als Rechtsmangel) einzustufen.

BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – VIII ZR 315/19

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„Schnelle Motoraufwärmfunktion“ als unzulässige Abschalteinrichtung in einem Audi-Fahrzeug

  1. Die „schnelle Motoraufwärmfunktion“ in Audi-Fahrzeugen (hier: einem Audi SQ5 3.0 TDI plus), die nahezu ausschließlich nur dann aktiviert wird, wenn die damit ausgestatteten Fahrzeuge auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Der Käufer eines – hier gebrauchten – Fahrzeugs, das über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer „schnellen Motoraufwärmfunktion“ verfügt, hat gegen die Audi AG auch dann einen auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags gerichteten Anspruch auf Schadensersatz wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB), wenn der Kaufvertrag erst geschlossen wurde, nachdem die Volkswagen AG unter dem 22.09.2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung auf Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten bei EA189-Motoren hingewiesen hatte. Das gilt schon deshalb, weil für die Bewertung, ob sich die Audi AG sittenwidrig verhalten hat, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der mit einer „schnellen Motoraufwärmfunktion“ versehene Motor bzw. ein mit diesem Motor ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr gebracht wurde.
  3. Der Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises, den der Käufer für ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug gezahlt hat, ist im Wege der Vorteilsanrechnung um die von dem Käufer gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren. Diese Vorteilsanrechnung hat nicht deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben, weil ein Fahrzeug, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist. Denn dieser Mangel wirkt sich auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs nicht aus; er führt vielmehr lediglich dazu, dass aus rechtlichen Gründen der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.
  4. Deliktszinsen (§ 849 BGB) kann der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht mit Erfolg verlangen, wenn er für die Hingabe seines Geldes (Kaufpreis) im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung (Fahrzeug) erhalten hat. In diesem Fall kompensiert vielmehr die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
  5. § 476 II letzter Halbsatz BGB (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil diese Vorschrift entgegen Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache zulässt, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels durch Vereinbarung auf weniger als zwei Jahre verkürzt wird (so auch BGH, Urt. v. 09.10.2019 – VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 22, unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 = Rn. 44 ff. – Ferenschild). Die Mitgliedstaaten können nämlich nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtline nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer des Verkäufers, aber keine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
  6. Bei Kaufverträgen, die eine mit Blick auf die Richtlinienwidrigkeit des § 476 II letzter Halbsatz BGB (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) unzulässige Verkürzung der für Gewährleistungsansprüche des Käufers geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist vorsehen, kann dem übereinstimmenden Willen der Parteien, die Haftung des Verkäufers für Mängel zu begrenzen, durch eine ergänzende Vertragsauslegung zur Geltung verholfen werden. Denn hätten die Parteien gewusst, dass zwar die Haftungsdauer des Verkäufers, nicht aber die Verjährungsfrist wirksam auf ein Jahr verkürzt werden kann, hätten sie als redliche Vertragspartner ihren Regelungsplan, die Haftung des Verkäufers für Mängel zu beschränken, dergestalt verwirklicht, dass sie einvernehmliche die Haftungsdauer auf ein Jahr verkürzt hätten. Diese ergänzende Vertragsauslegung führt zu dem interessengerechten, mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Einklang stehenden Ergebnis, dass der Verkäufer nur für solche Mängel einstehen muss, die sich binnen eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache zeigen, und dass Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen solcher Mängel zwei Jahre nach Ablieferung der Kaufsache verjähren.
  7. Ein – unterstellter – Verstoß gegen § 27 I EG-FGV hat nicht zur Folge, dass der Kaufvertrag über ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug gemäß § 134 BGB nichtig ist (im Anschluss an (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 U 160/18, juris Rn. 35 ff.; OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2018 – 11 U 55/18, juris Rn. 66 ff.; beide m. w. Nachw.).

OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2020 – 8 U 1803/19

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Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen

  1. Ein Kfz-Händler, der Fahrzeuge systematisch auf Internetplattformen wie „mobile.de“ und „AutoScout24“ bewirbt, nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. von § 312c I BGB, wenn er personell und sachlich so organisiert ist, dass er elektronische und telefonische Anfragen potenzieller Kunden bearbeiten und Kaufverträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließen kann. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Mehrzahl der Kfz-Kaufverträge, die der Händler schließt, nicht um Fernabsatzverträge handelt. Ebenso ist unerheblich, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kfz-Kaufvertrag nicht elektronisch durchgeführt wird, sondern es bei der Fahrzeugübergabe zu einem persönlichen Kontakt der Vertragsparteien kommt.
  2. Ein Gebrauchtwagen ist nicht deshalb i. S. von § 312g II Nr. 1 BGB auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten, weil der Verkäufer das Fahrzeug aufgrund eines ihm von dem Käufer erteilten, verschiedene Kriterien umfassenden Suchauftrags von einem Dritten erworben hat.

OLG Celle, Urteil vom 03.06.2020 – 7 U 1903/19

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