- Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Pendelschwingungen eines Motorrollers) – zumindest auch – eine solche in Betracht kommt, die – wenn sie dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: Unwucht des Vorderrads). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter –, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 73/24 unter II 2 b [zur Veröffentlichung bestimmt]).
- Die danach aus der Bestimmung des § 477 BGB a.F. folgenden Erleichterungen bezüglich der Beweislast des Käufers gelten auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB), sodass zugunsten des Käufers vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende (haftungsbegründende) Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin eine Pflichtverletzung des Verkäufers für die Mangelerscheinung ursächlich geworden (im Anschluss an Senat, Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53, 61; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72).
- Zum Vorliegen einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers im Sinne von § 323 V 2 BGB (im Anschluss an Senat, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 ff.; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 11 ff.; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46 ff.; Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 55).
BGH, Urteil vom 06.05.2026 – VIII ZR 257/23
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen Zweiradhandel betreibt, einen gebrauchten Motorroller zum Preis von 2.990 €. Der Motorroller wurde ihm am 09.08.2019 übergeben.
Nach seiner Behauptung hat er am Folgetag mit dem Motorroller auf der Autobahn einen Unfall erlitten. Das Fahrzeug sei bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h in eine Pendelbewegung verfallen. Er habe die Fahrt verlangsamt und sei auf den Standstreifen gewechselt, wo er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe. Er sei mit der Fahrbahnbegrenzung kollidiert und habe sich hierbei verletzt. Der Unfall – so macht der Kläger geltend – sei durch einen Mangel am Vorderrad des Motorrollers verursacht worden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2019 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe des Motorrollers, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangt. Darüber hinaus hat er die Beklagte auf Zahlung angefallener Bergungs- und Standgebühren (1.263,48 €) sowie auf Freistellung von weiter anfallenden Standgebühren (12 € pro Tag) in Anspruch genommen. Zudem hat der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds (mindestens 15.000 € nebst Zinsen) und die Feststellung verlangt, dass die Beklagte ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen habe.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgte, wurde das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: [7] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:
[8] Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten, sodass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§§ 433, 434, 437 Nr. 2, §§ 323 I, 346 I BGB) nicht zustehe.
[9] Er sei für seine Behauptung, der Motorroller sei bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, beweisfällig geblieben. Auf die seitens der gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellte Unwucht am Vorderrad und den zu geringen Reifenluftdruck könne der Kläger den Rücktritt nicht stützen. Denn es habe nicht aufgeklärt werden können, ob der Unfall – am Tag nach der Übergabe – auf einem Mangel des Motorrollers beruhe, was zulasten des Klägers gehe.
[10] Mache ein Käufer, wie hier der Kläger, Rechte nach § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen habe, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Aus der in § 477 BGB a.F. geregelten Beweislastumkehr ergebe sich vorliegend nichts anderes, denn diese Bestimmung setze einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthalte eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden gewesen sei.
[11] Vorliegend habe erst die gerichtlich bestellte Sachverständige – mehr als sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache – eine Unwucht von 25 Gramm am Vorderrad des Motorrollers und einen zu geringen Luftdruck in beiden Reifen festgestellt.
[12] Der Kläger, nach dessen Behauptung der Motorroller während der Fahrt auf der Autobahn „in eine Pendelbewegung verfallen“ sei, habe weder beweisen können, dass der Unfall – der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ereignet habe – durch die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers und den zu geringen Reifendruck verursacht worden sei, noch, dass die Unwucht und der zu geringe Reifendruck innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang bereits vorgelegen hätten. Die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB a.F. greife daher zugunsten des Klägers nicht ein.
[13] Es könne nicht vermutet werden, dass die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers und der zu geringe Reifendruck bereits bei Gefahrübergang bestanden hätten. Die Sachverständige habe zwar angegeben, als auslösende Ursache des Sturzes des Klägers sei eine Pendelschwingung des Motorrollers anzunehmen. Sie habe jedoch nicht festzustellen vermocht, dass es zu dieser Pendelschwingung durch die Unwucht am Vorderrad gekommen sei. Die Sachverständige habe lediglich ausgeführt, dass die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, der Reifendruck sowie das montierte und eventuell beladene Top-Case eine Pendelschwingung des Motorrollers begünstigten und den Unfall ausgelöst haben könnten. Die Pendelschwingung könne aber auch durch Lenkbewegungen, Unebenheiten in der Fahrbahn, Spurrillen oder aerodynamische Kräfte, etwa Seitenwindböen, verursacht beziehungsweise begünstigt worden sein. Da nach den Ausführungen der Sachverständigen noch weitere Faktoren das Auftreten einer Pendelschwingung beeinflussen würden, etwa die Steifigkeit von Radführungen, Rädern und Rahmen, das Masseträgheitsmoment um die Lenkachse, Vorderradlast, Reifeneigenschaften sowie das Fahrergewicht, sei das Gericht nicht überzeugt, dass der Unfall durch die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers und den zu geringen Reifendruck verursacht worden sei.
[14] Ungeachtet dessen begründe ein (unterstellter) Pflichtverstoß der Beklagten durch die Verschaffung eines wegen einer Unwucht am Vorderrad beziehungsweise eines zu geringen Reifendrucks mangelhaften Motorrollers kein Rücktrittsrecht des Klägers. Denn dieser könne bei Vorliegen einer Pflichtverletzung gemäß § 323 V 2 BGB vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich sei. Dies sei vorliegend der Fall, da es sich bei der Unwucht am Vorderrad und dem zu geringen Reifendruck um behebbare Mängel handele, deren Beseitigung durch Auswuchten zu keinen erheblichen Kosten führe.
[15] Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Freistellung von den Standgebühren, auf Zahlung eines Schmerzensgelds und auf die Feststellung einer weiteren Ersatzpflicht der Beklagten nicht zu (§§ 433, 434, 437 Nr. 3, § 280 BGB).
[16] Entgegen der Ansicht des Klägers müsse nicht die Beklagte den Entlastungsbeweis dahin gehend führen, dass die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers für den Unfall nicht kausal gewesen sei. Vielmehr trage der Kläger als Gläubiger die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden. Diesen Beweis habe der Kläger nicht zu erbringen vermocht. Die Ursache für dessen Unfall sei unbekannt geblieben. Die Sachverständige habe es zwar für möglich gehalten, dass die Unwucht am Vorderrad und der zu geringe Reifendruck zu dem Unfall geführt hätten. Dieser könne jedoch auch durch andere Umstände, welche ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten, verursacht worden sein.
[17] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[18] Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB, § 434 I 2 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB; im Folgenden: a.F.; nunmehr § 434 I, II 1, III 1 Nr. 1 BGB), §§ 323 I, 346 I, 348 BGB, nebst Zinsen, Zug um Zug gegen die Übergabe des Motorrollers, und auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (§ 293 BGB) nicht verneint werden. Ferner können auch die seitens des Klägers weiter geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung der Abschleppkosten (§ 437 Nr. 3 Fall 1 BGB, § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F., §§ 280 I, 325 BGB), auf Zahlung der ihm bereits in Rechnung gestellten und auf Freistellung von weiter anfallenden Standgebühren (§ 437 Nr. 3 Fall 2 BGB, § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F., §§ 284, 325, § 347 II 1, § 257 BGB), auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds nebst Zinsen (§ 437 Nr. 3 Fall 1 BGB, § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F., § 280 I, § 253 I, II BGB) sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall (§ 437 Nr. 3 Fall 1 BGB, § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F., § 280 I, § 253 I, II BGB) mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht ausgeschlossen werden.
[19] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Kläger zum Beweis seiner Behauptung, der Motorroller sei bereits bei dessen Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB) wegen einer erheblichen Unwucht im Vorderrad sowie wegen eines sicherheitsrelevant zu geringen Reifenluftdrucks mangelhaft gewesen, auf die den Nachweis eines Sachmangels bei Gefahrübergang erleichternde Vorschrift des § 477 BGB (in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB anwendbaren, bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) berufen. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger habe (auch) deshalb nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten können, weil die in der Lieferung eines unterstellt mangelhaften Motorrollers liegende Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich im Sinne des § 323 V 2 BGB sei.
[20] Schließlich beruht auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden die von ihm geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche deshalb nicht zu, weil er den Beweis der Kausalität zwischen dem auf den Pendelschwingungen des Motorrollers beruhenden Unfall und einer in der Übergabe einer – unterstellt – mangelhaften Kaufsache durch die Beklagte liegenden Pflichtverletzung nicht habe erbringen können, auf revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern. Denn dem Kläger kommt auch insoweit die Beweiserleichterung aus § 477 BGB a.F. zugute.
[21] Infolge dieser Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, um abschließend beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger wegen der behaupteten Mängel des Motorrollers die geltend gemachten Ansprüche zustehen.
[22] 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht wirksam vom Kaufvertrag mit der Beklagten zurückgetreten (§ 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323 I, 346 I BGB), beruht auf entscheidungserheblichen Rechtsfehlern.
[23] a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen der geltend gemachten Sachmängel an dem Motorroller (erhebliche Unwucht am Vorderrad, sicherheitsrelevant zu geringer Reifenluftdruck) zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 Satz 1 BGB) und der Rücktrittserklärung (vgl. zur Maßgeblichkeit auch dieses Zeitpunkts: Senat, Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 42 f.; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 78; Urt. v. 26.01.2022 – VIII ZR 140/20, VersR 2022, 703 Rn. 17; jeweils m. w. N.) nicht verneint werden. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen der in § 477 BGB a.F. angeordneten Beweislastumkehr vor.
[24] aa) Nach § 477 BGB a.F. wird bei einem – nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen, von der Revision als ihr günstig nicht beanstandeten und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorliegenden – Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 I 1 BGB (in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung) in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
[25] Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift nach der Rechtsprechung des Senats zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete. Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift zum einen des Vortrags und des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache die zutage getretene Mangelerscheinung zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 2/19, IHR 2020, 246 Rn. 53, 56; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 73/24 unter II 2 a bb [zur Veröffentlichung bestimmt]). Die Vermutungswirkung des § 477 BGB a.F. kommt dem Käufer zum anderen grundsätzlich auch dahin zugute, dass die binnen sechs Monaten nach Übergabe zutage getretene Mangelerscheinung zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 46; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 73/24 unter II 2 a bb [zur Veröffentlichung bestimmt]). Damit wird der Käufer des Nachweises enthoben, dass eine erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang aufgetretene akute Mangelerscheinung ihre Ursache in einem latenten Mangel hat (Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 46).
[26] bb) Nach diesen Grundsätzen wird hier zugunsten des Klägers vermutet, dass der Motorroller aufgrund der erheblichen Unwucht im Vorderrad und des in sicherheitsrelevanter Weise zu geringen Reifenluftdrucks bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die Vorschrift des § 477 BGB a.F. eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung enthalte und (demzufolge) der Kläger beweisen müsse, dass die – den Sturz des Klägers auslösende – Pendelschwingung (tatsächlich) durch einen Mangel der Kaufsache verursacht worden ist, verkennt die Voraussetzungen und die Reichweite der in § 477 BGB a.F. vorgesehenen Beweislastumkehr. Für deren Eingreifen genügt nach dem Vorstehenden vielmehr der – dem Kläger obliegende – Beweis, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat.
[27] Eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB a.F. ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste (Senat, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 75; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 28; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 73/24 unter II 2 b aa [zur Veröffentlichung bestimmt]; vgl. auch Looschelders, NJW 2022, 659 Rn. 9). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß (vgl. dazu Senat, Urt. v. 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, NJW 2024, 2246 Rn. 45 m. w. N.) oder Einwirkungen Dritter –, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (s. Senat, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 75; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 28).
[28] cc) Den danach erforderlichen Beweis für eine binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene Mangelerscheinung hat der Kläger im Streitfall erbracht.
[29] (1) Denn bei den Pendelschwingungen des Motorrollers, von deren Auftreten während der Fahrt auf der Autobahn am Tag nach der Übergabe, und damit innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB), mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers auszugehen ist, handelt es sich um eine Mangelerscheinung im Sinne von § 477 BGB a.F. Diese begründet, was das Berufungsgericht verkannt hat, die Vermutung, es sei bereits bei Gefahrübergang (zumindest latent) ein Sachmangel gegeben gewesen.
[30] (a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts – welches auf die Ausführungen der in erster Instanz beauftragten Sachverständigen abgestellt hat – kommen als Ursache dieser Pendelschwingungen – als dem Kläger nachteiliger Zustand – die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers sowie der in sicherheitsrelevanter Weise zu geringe Reifenluftdruck in Betracht.
[31] Ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen liegt die von ihr am Vorderrad gemessene Unwucht von 25 Gramm deutlich über der seitens eines anderen Herstellers (B) selbst für schwere Motorräder als maximal zulässig angegebenen Unwucht von 5 Gramm. Die vorliegende Unwucht hat eine umlaufende Zentrifugalkraft von 90 N (ca. 9 kg) mit Radlastschwankungen von insgesamt 180 N (18 kg) bewirkt, welche zu Vibrationen führt und die Fahreigenschaften des Motorrollers negativ beeinflusst. Gleiches gilt für den Reifenluftdruck, der in beiden Reifen zu gering war und beim Vorderrad „deutlich unter dem Sollwert“ lag.
[32] (b) Die Pendelschwingungen würden – unterstellt, diese hätten ihre Ursache in den vorgenannten Umständen –, wenn sie bei Gefahrübergang vorgelegen haben sollten, die Gewährleistungshaftung der Beklagten begründen. Denn in diesem Fall eignete sich der Motorroller weder zur gewöhnlichen Verwendung noch wiese er die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.).
[33] Für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 2 Halbsatz 1 BGB a.F.) eignet sich ein Kraftfahrzeug beziehungsweise ein Kraftrad grundsätzlich nur dann, wenn es nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. Senat, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 29; jeweils m. w. N).
[34] Hiernach eignete sich der Motorroller nicht für die gewöhnliche Verwendung, wenn er im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vorgenannte Unwucht im Vorderrad sowie den zu geringen Reifenluftdruck aufgewiesen hätte, da hierdurch dessen Fahreigenschaften aufgrund erschwerter Lenkung negativ beeinflusst werden.
[35] In diesem Fall hätte der Motorroller zudem bei Gefahrübergang nicht die Beschaffenheit aufgewiesen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB a.F.).
[36] (2) Somit ändert – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – der Umstand, dass die Pendelschwingungen neben der Unwucht des Vorderrads und dem zu geringen Reifenluftdruck auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden können, für welche die Beklagte nicht haften würde, nichts daran, dass es sich hierbei um eine Mangelerscheinung handelt, an welche die Vermutung des § 477 BGB a.F. anknüpft. Denn zum Beweis des Vorliegens einer Mangelerscheinung muss der Kläger nicht nachweisen, dass die Pendelschwingungen des Motorrollers tatsächlich auf der Unwucht und dem zu geringen Reifenluftdruck beruhen, und erst recht nicht, dass diese allein auf eine der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnende Ursache zurückzuführen sind. Vielmehr ist es – wie ausgeführt – für das Eingreifen der Vermutungswirkung erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der dem Käufer nachteilige Zustand, neben anderen denkbaren Ursachen – vorliegend: das auf dem Motorroller montierte und möglicherweise beladene Top-Case, Lenkbewegungen des Klägers, Unebenheiten der Fahrbahn, aerodynamische Kräfte wie etwa Seitenwindböen, die Bekleidung des Klägers, die Steifigkeit von Radführungen, Rädern und Rahmen, das Massenträgheitsmoment um die Lenkachse, der Nachlauf und Lenkkopfwinkel, die Vorderradlast, die Reifeneigenschafen und das Fahrergewicht –, auf einer dem Verkäufer haftungsrechtlich zuzurechnenden Ursache beruhen kann.
[37] (3) Die Beklagte beruft sich in ihrer Revisionserwiderung ohne Erfolg darauf, bezüglich des zu geringen Reifenluftdrucks greife die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB a.F. ausnahmsweise deswegen nicht ein, weil die Vermutung mit der Art eines derartigen Mangels unvereinbar sei.
[38] (a) Soweit die Beklagte behauptet hat, ein Luftdruckabfall sei bedingt durch die Standzeit des Motorrollers „stetig und unvermeidbar“, fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass in der Zeit zwischen der Übergabe des Motorrollers an den Kläger und der Begutachtung durch die gerichtlich bestellte Sachverständige der Luftdruck in einem Umfang geringer geworden sein könnte, welcher einen Rückschluss auf den Luftdruck zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mehr erlauben würde. Im Gegenteil hat die Sachverständige ausgeführt, es könne auch unter Beachtung eines möglichen und wahrscheinlichen standzeitbedingten Luftdruckabfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Luftdruck des Vorderrads bereits bei dem Unfall des Klägers zu gering gewesen sei, was sich „ebenfalls ungünstig auf die Fahrstabilität“ ausgewirkt habe.
[39] Überdies ist es mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 477 BGB a.F. nicht zu vereinbaren, die Vermutung stets bereits dann nicht eingreifen zu lassen, wenn es um einen Mangel geht, der jederzeit – also auch erst nach Gefahrübergang – auftreten kann. Denn schon der Wortlaut der Vorschrift des § 477 BGB a.F. lässt erkennen, dass die Vermutung im Regelfall zugunsten des Käufers eingreifen und nur ausnahmsweise wegen der Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen sein soll (vgl. Senat, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter B II 1 b cc (2); Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 15; Urt. v. 18.07.2007 – VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 17).
[40] (b) Ungeachtet dessen greift die in § 477 BGB a.F. vorgesehene Beweislastumkehr im Streitfall bereits im Hinblick auf die vom Berufungsgericht zusätzlich festgestellte Unwucht des Vorderrads ein, da es sich hierbei – wie ausgeführt – um einen Umstand handelt, der unabhängig von einem zu geringen Reifenluftdruck für die Pendelschwingungen des Motorrollers (Mangelerscheinung) ursächlich sein kann.
[41] b) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen, eine – zugunsten des Klägers zu unterstellende – Pflichtverletzung der Beklagten durch die Übergabe eines aufgrund der Unwucht im Vorderrad und eines zu geringen Reifenluftdrucks mangelhaften Motorrollers (§ 433 I 2 BGB) sei unerheblich und der Rücktritt deshalb gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen. Indem das Berufungsgericht allein darauf abgestellt hat, es handele sich um behebbare Mängel, deren Beseitigung (unter anderem durch ein Auswuchten) nicht zu erheblichen Kosten führe, hat es die Anforderungen an das Vorliegen einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung verkannt.
[42] aa) Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung gemäß der Bestimmung des § 323 V 2 BGB unerheblich – vorliegend der Mangel als geringfügig anzusehen – ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 27; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46; Urt. v. 29.09.2021 – VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 44; Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 55). Maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (Senat, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 48 m. w. N.). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsachlichen Voraussetzungen der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung trägt dabei der Verkäufer und nicht der Käufer (vgl. Senat, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 11; Urt. v. 29.09.2021 – VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 47; Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 55).
[43] Bei – wie hier – behebbaren Mängeln ist grundsätzlich auf die Kosten der Mangelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen (vgl. Senat, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 14). Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es allerdings dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht beziehungsweise nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (vgl. Senat, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 14). Denn solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Hiernach sind Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, selbst wenn sie nur sporadisch auftreten, als ein erheblicher Mangel anzusehen (vgl. Senat, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 30 m. w. N.; Beschl. v. 06.09.2022 – VIII ZR 352/21, juris Rn. 24).
[44] bb) Ausgehend hiervon ist die in der Lieferung des – wie hier vermutet – mangelhaften Motorrollers liegende Pflichtverletzung der Beklagten nicht unerheblich im Sinne von § 323 V 2 BGB. Denn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers war die Ursache für die am Unfalltag aufgetretenen Pendelschwingungen des Motorrollers ungewiss. Ferner ging mit den Pendelbewegungen des Motorrollers (Mangelsymptom) eine mehr als nur unerhebliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs einher. Das Berufungsgericht hat, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Motorrollers festgestellt. Ausweislich der Ausführungen in dem – vom Berufungsgericht in Bezug genommenen – Sachverständigengutachten beeinflussen die weit außerhalb einer Toleranzgrenze liegende Unwucht im Vorderrad des Motorrollers und der zu geringe Reifenluftdruck die Fahreigenschaften negativ. Somit kann der Motorroller aufgrund des „Pendelns“ des Lenkers nicht sicher im Straßenverkehr geführt werden und liegt eine Gefahr sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für die körperliche Unversehrtheit des Klägers als Käufer vor.
[45] c) Ob eine gewährleistungsrechtliche Haftung der Beklagten deshalb ausscheidet, weil der Kläger ihr – wie die Revisionserwiderung behauptet – vor der Erklärung des Rücktritts beziehungsweise vor der Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen, eine Frist zur Nacherfüllung (§ 439 I, §§ 284, 281 I 1 BGB) nicht gesetzt habe, kann durch den Senat nicht abschließend beurteilt werden, weil das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – weder Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger überhaupt eine solche Frist gesetzt hat, noch dazu, ob das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung möglicherweise entbehrlich war (§ 323 II, § 326 V, § 440, §§ 281 II BGB).
[46] 2. Ebenfalls mit Rechtsfehlern behaftet ist die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei der Beweis einer (äquivalenten) Kausalität zwischen der in der Übergabe eines – unterstellt – mangelhaften Motorrollers liegenden Pflichtverletzung der Beklagten und dem von ihm erlittenen Unfall nicht gelungen, sodass diesem ein Anspruch auf Ersatz der infolge des Unfalls eingetretenen Schäden sowie der gemachten Aufwendungen (Bergungs- und Standkosten, Schmerzensgeld, Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden) nicht zustehe.
[47] Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt noch zutreffend angenommen, dass den Kläger die Beweislast für das Vorliegen eines (haftungsbegründenden) Kausalzusammenhangs zwischen einer – hier nach Maßgabe des § 477 BGB a.F. zu vermutenden – Pflichtverletzung der Beklagten und dem von dem Kläger erlittenen Unfall trifft (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.1987 – IX ZR 117/86, NJW 1988, 200 unter 2 e dd; Urt. v. 24.02.2005 – VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, 263 f.; Urt. v. 06.05.2015 – VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 10). Es hat jedoch einerseits nicht in den Blick genommen, dass bereits eine Mitursächlichkeit genügt, um dem Schädiger – hier der Beklagten – den gesamten Schaden zuzurechnen, es sei denn, es steht – wie hier nicht – fest, dass sie nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.1996 – VI ZR 10/96, NJW 1997, 796 unter II A 2; Urt. v. 05.04.2005 – VI ZR 216/03, NJW 2005, 2072 unter II 3 a; Urt. v. 19.12.2017 – VI ZR 577/16, NJW 2018, 1598 Rn. 5; Urt. v. 11.06.2024 – VI ZR 381/23, BGHZ 240, 377 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Oetker, 10. Aufl., § 249 Rn. 137 ff.).
[48] Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, dass sich der Kläger (auch) zum Beweis der (Mit-)Verursachung der Pendelschwingungen durch die Unwucht im Vorderrad und den zu geringen Reifenluftdruck auf die Bestimmung des § 477 BGB a.F. berufen kann. Da der Unfall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf diese Pendelschwingungen des Motorrollers (Mangelerscheinung) zurückzuführen ist, ist von der Mitursächlichkeit einer – nach Maßgabe des § 477 BGB a.F. zu vermutenden – Pflichtverletzung der Beklagten für den Unfall des Klägers – auf welchen dieser seine Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche stützt – auszugehen und obliegt der Beklagten der Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO).
[49] a) Die aus der Bestimmung des § 477 BGB a.F. folgenden Erleichterungen bezüglich der Beweislast des Käufers gelten auch hinsichtlich – hier vom Kläger geltend gemachter – gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB; vgl. Senat, Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 73/24 unter II 2 a aa [zur Veröffentlichung bestimmt]; MünchKomm-BGB/S. Lorenz, 9. Aufl., § 477 Rn. 33). Damit ist ein Käufer auch insoweit des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache die zutage getretene Mangelerscheinung zurückzuführen ist (vgl. Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36, 46; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72). Mithin erstreckt sich die Beweiserleichterung des § 477 BGB a.F. dergestalt auch auf die (haftungsbegründende) Kausalität, dass zugunsten des Käufers vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei (bereits) mit der Übergabe der – wie hier zu vermuten – mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden (vgl. Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 61; Erger, NJ 2015, 405, 407) und damit eine Pflichtverletzung des Verkäufers für das Auftreten der Mangelerscheinung kausal geworden.
[50] b) Hiernach hat der Kläger den Beweis einer Mitverursachung des Unfalls durch die vorgenannte Pflichtverletzung der Beklagten erbracht. Denn, wie ausgeführt, wird zugunsten des Klägers vermutet, dass der Motorroller – bereits bei Gefahrübergang – eine erhebliche Unwucht im Vorderrad sowie einen zu geringen Reifenluftdruck aufgewiesen hat. Diese Umstände können für die innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Pendelschwingungen ursächlich gewesen sein. Aufgrund des Auftretens dieser Pendelschwingungen ist der Kläger nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verunfallt.
[51] c) Damit kann dahinstehen – was die Revision mittels einer Verfahrensrüge beanstandet (§ 286 I, § 529 I Nr. 1, §§ 551, 557 III 2 ZPO; vgl. hierzu Senat, Urt. v. 07.04.2021 – VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 55) –, ob das Berufungsgericht seiner Beurteilung der aus seiner Sicht nicht erwiesenen (Mit-)Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung der Beklagten für den vom Kläger erlittenen Unfall zu Unrecht ein unvollständiges und widersprüchliches Sachverständigengutachten zugrunde gelegt und es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, ergänzende Feststellungen (§ 529 I Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO) zu treffen.
[52] III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 I ZPO). Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – der Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, die Vermutung des § 477 BGB a.F. zu widerlegen, mithin den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu erbringen, dass die binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene Mangelerscheinung auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihr nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände – zurückzuführen ist (vgl. Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 59 m. w. N.). Hierzu wird sich das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzenden Stellungnahmen der Parteien und der Vernehmung der seitens der Beklagten benannten Zeugen, eine entsprechende richterliche Überzeugung nach § 286 I ZPO zu bilden haben.
[53] Im Rahmen der Führung des Gegenbeweises durch die Beklagte wird das Berufungsgericht zum einen zu berücksichtigen haben, dass, worauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist, der Kläger nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gegebenenfalls Vortrag zu seinem Umgang mit dem Motorroller nach Gefahrübergang und zum Fahrverhalten – etwa Lenkbewegungen und Beladung des Motorrollers – zu halten haben wird (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 63). Auch das Vorbringen der Revisionserwiderung zu einem möglichen Abfallen von Auswuchtgewichten infolge des Verladens des nach dem Unfall nicht mehr fahrbereiten Motorrollers auf einen Abschleppwagen wird zu berücksichtigen sein.
[54] Zum anderen wird das Berufungsgericht in den Blick zu nehmen haben, dass sich ein Richter dadurch, dass sich ein Gutachter – wie hier – nur auf Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt, nicht von der Bildung einer persönlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) – insbesondere zum Grad einer praktischen Wahrscheinlichkeit bestimmter Ursachenzusammenhänge – abhalten lassen darf (vgl. Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 62; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 14; jeweils m. w. N.).
[55] Gelingt der Beklagten die (Gegen-)Beweisführung nicht „rechtlich hinreichend“, greift zugunsten des Klägers die Vermutung des § 477 BGB a.F. auch dann ein, wenn die Ursache für die Mangelerscheinung offenbleibt, mithin letztlich ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein von der Beklagten als Verkäuferin zu verantwortender Sachmangel im Sinne des § 434 I BGB a.F. vorlag (vgl. Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 55). Kann der Kläger sich hiernach auf die Vermutung des § 477 BGB a.F. berufen, kommt dieser vorliegend – da er den Rücktritt innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang erklärt hat – eine „Ausstrahlungswirkung“ dergestalt zu, dass auch bezogen auf den Rücktrittszeitpunkt die Darlegung und der Nachweis des Vorhandenseins einer Mangelerscheinung ausreicht (vgl. Senat, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 85).
[56] Sollte das Berufungsgericht von der Überlassung eines mangelhaften Motorrollers an den Kläger, damit von einer Pflichtverletzung der Beklagten und zudem von deren (Mit-)Ursächlichkeit für die seitens des Klägers geltend gemachten unfallbedingten Schäden ausgehen, wird es – worauf die Revisionserwiderung verweist – das Vorliegen eines Mitverschuldens des Klägers (§ 254 I BGB) zu prüfen haben. Denn nach seinem eigenen Vorbringen bemerkte der Kläger bereits vor dem Unfall, dass das Fahrverhalten des Motorrollers, insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten, Besonderheiten aufwies.
[57] Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 I 1 ZPO).
