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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Sachmangel

(Kein) konkludenter Verzicht auf Gewährleistungsrechte

  1. An die Annahme eines konkludenten Verzichts (hier: auf Gewährleistungsrechte) sind strenge Anforderungen zu stellen; der dahin gehende Wille muss unzweifelhaft und eindeutig nach außen treten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.06.1995 – VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237).
  2. Ein bei Gefahrübergang vorliegender, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender „normaler“ – dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender – Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Gebrauchtwagens begründet im Grundsatz keinen Sachmangel des Fahrzeugs. Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit, insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung, ein Erneuerungsbedarf ergibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 23 m. w. Nachw.).
  3. Die Partei, die sich auf außerhalb einer Urkunde liegende Umstände beruft, um einen vom Text der Urkunde abweichenden übereinstimmenden Willen der Beteiligten nachzuweisen oder den Inhalt des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) zu deuten, trifft die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände (im Anschluss an BGH, Urt. v. 05.07.2002 – V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165).
  4. Die rechtsgeschäftliche Behandlung einer „Vertragsumschreibung“ richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Dabei kann § 151 Satz 1 Fall 2 BGB und § 267 I 1 BGB Bedeutung zukommen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2023 – 19 U 15/22

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„Unangenehmes“ Verhalten eines Pkw in einer Ausnahmesituation – Gefahrbremsung

Dass der Käufer das Verhalten eines Kraftfahrzeugs bei einer sogenannten Gefahrbremsung subjektiv als „unangenehm“ empfindet, stellt dann keinen Sachmangel dar, wenn die Assistenzsysteme des Fahrzeugs technisch ordnungsgemäß arbeiten und das Fahrzeug tatsächlich kurs- und bremsstabil halten.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.11.2022 – 4 U 187/21

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Zur substanziierten Darlegung eines Mangels bei behaupteten „Phantombremsungen“ eines Tesla Model 3

  1. Macht der Käufer eines Tesla Model 3 geltend, das Fahrzeug sei gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es zu „Phantombremsungen“ komme, die ihre Ursache in den Besonderheiten des GPS-unterstützten Abstandsgeschwindigkeitsreglers hätten, dann können als Vergleichsmaßstab nicht Fahrzeuge anderer Hersteller herangezogen werden, die mit Abstandsgeschwindigkeitsreglern ohne GPS-Unterstützung ausgestattet sind. Ob das Fahrzeug „eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“, kann vielmehr nur mit Blick auf Fahrzeuge beurteilt werden, die ebenfalls mit einem GPS-unterstützten Abstandsgeschwindigkeitsregler ausgestattet sind.
  2. Ein Kraftfahrzeug, das dem Stand der Technik gleichartiger Fahrzeuge entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 11).
  3. Auch ein mit einem „Autopiloten“ ausgestatteter Pkw darf nicht ohne zwingenden Grund automatisch „stark bremsen“ i. S. von § 4 I 2 StVO. Ein „starkes Bremsen“ in diesem Sinne liegt vor, wenn es durch heftiges Bremsen zu einer hohen Bremsverzögerung kommt, wie es etwa bei einer „Vollbremsung“ der Fall ist.

OLG München, Beschluss vom 04.10.2022 – 8 U 1627/22

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Unzulässige Abschalteinrichtung ist ein erheblicher Sachmangel – Umschaltlogik und Thermofenster

  1. Art. 2 II lit. d der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass ein Kraftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge fällt, nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn es, obwohl es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann, mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet ist, deren Verwendung nach Art. 5 II dieser Verordnung verboten ist.
  2. Art. 5 II lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die insbesondere die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 °C liegt, nach dieser Bestimmung allein unter der Voraussetzung zulässig sein kann, dass nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 II lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen.
  3. Art. 3 VI der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass ein Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, deren Verwendung nach Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verboten ist, nicht als „geringfügig“ eingestuft werden kann, selbst wenn der Verbraucher – falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser Einrichtung Kenntnis gehabt hätte – dieses Fahrzeug dennoch gekauft hätte.

EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14.07.2022 – C-145/20 (DS/​Porsche Inter Auto GmbH & Co. KG, Volkswagen AG)

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Rücktritt wegen verschiedener Mängel der Kaufsache = mehrere Streitgegenstände

  1. Eine Berufungsbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung infrage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.06.2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; Urt. v. 14.03.2017 – VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; Urt. v. 07.01.2021 – III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 Rn. 12; Beschl. v. 29.11.2017 – XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 9; Beschl. v. 15.03.2022 – VIII ZB 43/21, juris Rn. 13).
  2. Hat ein Rechtsmittelführer einen – erstinstanzlich zu seinem Nachteil entschiedenen – Streitgegenstand mit seiner Berufungsbegründung nicht angegriffen und ist dieser damit nicht zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt worden, kann das rechtliche Gehör (Art. 103 I GG) des Rechtsmittelgegners verletzt sein, wenn das Berufungsgericht, ohne hierauf hinzuweisen (§ 139 ZPO), dennoch in der Sache – zum Nachteil des Rechtsmittelgegners – über diesen Streitgegenstand entscheidet.

BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – VIII ZR 137/21

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Erheblicher Unfallschaden eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
  2. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen; zu einer Überprüfung des Fahrzeugs kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. Nachw.). Solche Umstände liegen vor, wenn ein Gebrauchtwagenhändler beim Ankauf eines Fahrzeugs unspezifisch über einen „reparierten Frontschaden“ informiert wird, bezüglich dessen Reparaturrechnungen nicht vorgelegt werden können, und wenn bei einer bloßen fachmännischen Sichtprüfung Nachlackierungen an der Front, an der Seite und am Heck des Fahrzeugs sowie Glassplitter und Blutspritzer im Fahrzeuginneren erkennbar sind.

OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2022 – 2 U 195/19
(vorangehend: BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – VIII ZR 258/20)

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Verschleiß als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F., wenn ein grundsätzlich dem Verschleiß unterliegendes Bauteil des Fahrzeugs (hier: die Steuerkette) bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) verschleißbedingt schon derart geschädigt ist, dass es dringend ausgetauscht werden muss, um zu vermeiden, dass es in naher Zukunft zu einer Fehlfunktion oder zu einem Schaden kommt.
  2. Bei einem Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG streitet bei einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Auslieferung ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers eingelegt wurde.

LG Landshut, Urteil vom 28.01.2022 – 54 O 2750/19

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Fehlerhaft konstruierter Kettenspanner als Konstruktionsmangel eines Audi A3 Sportback

  1. Zum Konstruktionsmangel eines Audi A3 Sportback, dessen Kettenspanner bezogen auf den Halteschuh fehlerhaft so konstruiert ist, dass ein Zahn des Halteschuhs abbrechen und es dadurch zu einem kapitalen Motorschaden kommen muss.
  2. Der Halteschuh eines Kettenspanners ist kein Verschleißteil.
  3. Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer schweben schon dann Verhandlungen i. S. von § 203 Satz 1 BGB über einen Nacherfüllungsanspruch des Käufers oder die einen solchen Anspruch begründenden Umstände, wenn der Verkäufer Erklärungen abgibt, die dem Käufer die Annahme gestatten, der Verkäufer lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass der Verkäufer dabei Vergleichsbereitschaft oder die Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2009 – XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16). Darüber hinaus schweben „Verhandlungen“ i. S. von § 203 Satz 1 BGB, wenn der Verkäufer bei dem Käufer den Eindruck erweckt, er werde den Mangel prüfen beziehungsweise sich um ihn kümmern, und der Käufer damit einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 – VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 12; Urt. v. 30.10.2007 – X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Rn. 13).

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2021 – 8 U 28/20
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 18.03.2020 – 8 O 384/18)

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Verdacht eines Mangels als Sachmangel – „angelegter“ Motorschaden

  1. Wird ein Neuwagen ohne Wasserpumpenrad und damit mit einem Sachmangel ausgeliefert und muss deshalb die erste Fahrt mehrfach wegen einer erhöhten Kühlwassertemperatur unterbrochen werden, so besteht ein hinreichend konkreter Verdacht dafür, dass durch diese erste Fahrt ein Motorschaden angelegt wurde. Dieser konkrete Verdacht ist ebenfalls unter den Begriff des Sachmangels zu subsumieren, auch wenn er bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer noch nicht gegeben war.
  2. Die Kosten, die der Käufer eines Neuwagens für Winterräder aufwendet, sind zwar – anders als die Kosten für die Montage der Winterräder – keine notwendigen Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB. Der Verkäufer kann diese Kosten dem Käufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag aber gemäß § 437 Nr. 3 Fall 2, § 284 BGB ersetzen müssen.

LG Schweinfurt, Urteil vom 07.10.2021 – 22 O 541/20

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Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots

Ein Berufungsgericht verletzt den Anspruch eines Kraftfahrzeughändlers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG), wenn es zu Unrecht annimmt, der Händler habe sein – unter Beweis gestelltes – erstinstanzliches Vorbringen, einer seiner Mitarbeiter habe den Käufer eines Gebrauchtwagens vor Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich auf einen erheblichen Unfallschaden des Fahrzeugs hingewiesen, in zweiter Instanz „fallen gelassen“, und deshalb gehörswidrig den von dem Händler diesbezüglich angebotenen Beweis auf Vernehmung seines Mitarbeiters nicht erhebt.

BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – VIII ZR 258/20
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2022 – 2 U 195/19)

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