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Eine Ware ist keine Ware mit digitalen Elementen im Sinne von § 327a III 1 BGB, wenn sie zwar digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, ihre Grundfunktionen aber auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, also weiterhin – wenn auch eingeschränkt – funktionsfähig ist. In diesem Sinne kann ein Kraftfahrzeug seine Grundfunktion als Fortbewegungsmittel auch dann erfüllen, wenn eine Software fehlt, die lediglich die Nutzung zusätzlicher „smarter“ Funktionen ermöglicht.
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Gemäß § 327m IV 1 BGB kann sich der Verbraucher bei einem Paketvertrag im Sinne des § 327a I 1 BGB wegen eines mangelhaften digitalen Produkts auch von dem anderen Teil des Paketvertrags lösen, wenn er daran ohne das mangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat. Dies ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Verbrauchers zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Durchschnittsverbraucher unter den gegebenen Umständen kein Interesse mehr daran hätte, die bereits empfangene Teilleistung zu behalten.
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Bei der Beurteilung, ob sich eine Ware wegen eines mangelhaften digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 327m V BGB eignet, sind auch die „smarten“ Eigenschaften der Ware zu berücksichtigen. Fehlt bei einem Kraftfahrzeug jedoch lediglich eine neuartige und bislang wenig verbreitete digitale Funktion – hier die „Herbeirufen“-Funktion –, beeinträchtigt dies seine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nicht.
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2026 – 12 U 38/26
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Fehlt bei einem als Zugfahrzeug für einen Wohnwagen verkauften Pkw in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine Eintragung über ein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb, kann darin ein Sachmangel nach § 434 III 1 Nr. 2 BGB liegen, wenn vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller eine solche Eintragung aufweisen und die öffentlich zugängliche Betriebsanleitung des Herstellers ein entsprechend erhöhtes Gesamtgewicht ausweist.
OLG Schleswig, Urteil vom 05.08.2026 – 1 U 4/26
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Allein daraus, dass die Reichweite eines Elektrofahrzeugs im realen Fahrbetrieb hinter der nach dem WLTP-Verfahren ermittelten und vom Hersteller angegebenen Reichweite zurückbleibt, kann weder auf einen Sachmangel des Fahrzeugs noch auf die Unrichtigkeit der Herstellerangaben geschlossen werden. Dies gilt insbesondere bei einem gebraucht erworbenen Elektrofahrzeug, weil die tatsächliche Reichweite von zahlreichen Betriebsbedingungen und vom Erhaltungszustand der Batterie abhängt.
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Der Umstand, dass bei einzelnen Fahrzeugen einer Baureihe ein technischer Defekt aufgetreten ist und deshalb eine Rückrufaktion durchgeführt wird, begründet für sich genommen keinen konkreten Mangelverdacht hinsichtlich jedes Fahrzeugs dieser Baureihe. Erforderlich sind greifbare Anhaltspunkte dafür, dass gerade das konkrete Fahrzeug von dem Defekt betroffen ist.
OLG München, Beschluss vom 15.07.2026 – 21 U 1143/26 e
(vorangehend: LG Traunstein, Urteil vom 23.03.2026 – 7 O 1673/25)
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Die alters- und nutzungsbedingte Abnahme der Kapazität der Batterie eines gebrauchten Elektrofahrzeugs stellt keinen Sachmangel dar, wenn deren Erhaltungszustand dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs sowie dem Stand der Technik entspricht.
OLG Celle, Urteil vom 02.07.2026 – 7 U 85/24
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Teilt der Verkäufer eines Neuwagens dem Käufer auf dessen Nachfrage mit, dass bereits vorhandene Felgen mit dem Fahrzeug kompatibel seien, liegt darin nicht ohne Weiteres eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 I 1 BGB a.F. beziehungsweise § 434 II 1 Nr. 1 BGB n.F. Insbesondere fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn für den Verkäufer nicht erkennbar ist, dass der Käufer den Kaufvertrag nur schließen will, wenn die Felgen kompatibel sind, sondern die Weiterverwendung der Felgen aus Sicht des Verkäufers lediglich eine vom Käufer bevorzugte Option darstellt.
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Die allein auf der subjektiven Wahrnehmung eines Sachverständigen beruhende Beurteilung, das Ausmaß der beim Fahrbetrieb eines Neuwagens auftretenden Windgeräusche überschreite das bei vergleichbaren Fahrzeugen übliche Maß, genügt jedenfalls dann nicht zum Nachweis eines Sachmangels, wenn durch eine objektive Messung der Geräusche eine nachprüfbare Vergleichsgrundlage geschaffen werden kann. Ist eine solche Messung später wegen der Veräußerung des Fahrzeugs nicht mehr möglich, geht dies grundsätzlich zulasten des für das Vorliegen eines Mangels beweisbelasteten Käufers.
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.06.2026 – 6 U 156/25
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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Gebrauchtwagen grundsätzlich einen Sachmangel aufweist, wenn er einen über einen bloßen Bagatellschaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten hat, gilt auch nach der Neufassung des § 434 BGB zum 01.01.2022 fort. Ein solcher Vorschaden entspricht grundsätzlich nicht der nach § 434 III 1 Nr. 2 BGB n.F. üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit.
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Beruft sich der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darauf, dass die Parteien – hier: hinsichtlich eines Unfallschadens – eine von den objektiven Anforderungen des § 434 III BGB abweichende Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart hätten, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Enthält der schriftliche Kaufvertrag keinen Hinweis auf den Unfallschaden, ergibt sich diese Beweislastverteilung auch aus der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde.
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Der Gewährleistungsausschluss „gekauft wie gesehen“ erfasst bei einem Gebrauchtwagenkauf grundsätzlich nur solche Mängel, die der Käufer bei der Besichtigung des Fahrzeugs ohne sachverständige Hilfe erkennen konnte. Ein für den Käufer in diesem Sinne nicht erkennbarer reparierter Unfallschaden wird von einem solchen Gewährleistungsausschluss nicht erfasst.
OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2026 – I-34 U 5/26
(vorangehend: LG Dortmund, Urteil vom 12.01.2026 – 24 O 78/25)
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Wird dem Käufer eines Kraftfahrzeugs bei dessen Übergabe nicht zugleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgehändigt, ist das Fahrzeug mangelhaft, sofern keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde (§ 434 I, III 1 Nr. 4 BGB). Der Käufer darf deshalb sowohl die Abnahme des Fahrzeugs als auch die Kaufpreiszahlung gemäß §§ 273, 320 BGB verweigern.
LG Bremen, Urteil vom 08.05.2026 – 3 O 1094/25
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Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Fahrzeugbrand) – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: technischer Defekt). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter –, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 unter II 1 a bb [zur Veröffentlichung bestimmt]).
BGH, Urteil vom 06.05.2026 – VIII ZR 73/24
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Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Pendelschwingungen eines Motorrollers) – zumindest auch – eine solche in Betracht kommt, die – wenn sie dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: Unwucht des Vorderrads). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter –, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 73/24 unter II 2 b [zur Veröffentlichung bestimmt]).
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Die danach aus der Bestimmung des § 477 BGB a.F. folgenden Erleichterungen bezüglich der Beweislast des Käufers gelten auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB), sodass zugunsten des Käufers vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende (haftungsbegründende) Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin eine Pflichtverletzung des Verkäufers für die Mangelerscheinung ursächlich geworden (im Anschluss an Senat, Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53, 61; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72).
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Zum Vorliegen einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers im Sinne von § 323 V 2 BGB (im Anschluss an Senat, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 ff.; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 11 ff.; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46 ff.; Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 55).
BGH, Urteil vom 06.05.2026 – VIII ZR 257/23
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Kommt es bei der Nutzung eines Assistenzsystems eines Neuwagens zu einem vom Fahrer nicht mehr verhinderbaren Unfall und versagen zugleich weitere Schutzfunktionen, liegt nicht mehr bloß ein Mangelverdacht vor. Vielmehr hat sich ein Mangel im Sinne von § 377 III HGB gezeigt. Diesen muss der Käufer bei einem beiderseitigen Handelskauf unverzüglich rügen, um seine diesbezüglichen Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren.
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Dass der Verkäufer eines Neuwagens eine Garantie für das Fahrzeug gewährt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, er verzichte bei einem beiderseitigen Handelskauf stillschweigend auf die Genehmigungswirkung des § 377 II, III HGB. Ein solcher Verzicht setzt vielmehr eindeutige Anhaltspunkte voraus.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2026 – 9 U 115/25
(vorangehend: OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.11.2025 – 9 U 115/25)
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