Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Fahrzeugbrand) – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: technischer Defekt). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter –, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 unter II 1 a bb [zur Veröffentlichung bestimmt]).
BGH, Urteil vom 06.05.2026 – VIII ZR 73/24
Sachverhalt: Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, macht aus übergegangenem Recht kaufvertragliche Schadensersatzansprüche eines ihrer Versicherungsnehmer geltend.
Dieser erwarb am 17.08.2020 von dem Beklagten, einem V-Vertragshändler, ein am 10.09.2019 erstmals zugelassenes Kraftfahrzeug der Marke V und schloss dafür eine Vollkaskoversicherung bei der Klägerin ab.
Am 02.09.2020 wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in Sankt Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die Klägerin zahlte daraufhin zur Regulierung des Schadens an ihren Versicherungsnehmer insgesamt 35.020,06 €.
Sie hat behauptet, ihr Versicherungsnehmer habe das Fahrzeug am 02.09.2020 auf dem Parkplatz abgestellt, verschlossen und sich entfernt. Etwa eine halbe Stunde später sei das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts des Motors, der schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an ihren Versicherungsnehmer vorgelegen habe, in Brand geraten.
Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.020,06 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgte, wurde die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: [8] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:
[9] Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 434 I BGB a.F., § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB in Verbindung mit § 86 I VVG. Denn ihr sei der Nachweis nicht gelungen, dass das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet gewesen sei.
[10] Ohne Erfolg berufe die Klägerin sich insoweit auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 04.06.2015 (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, ECLI:EU:C:2015:357 = NJW 2015, 2237 – Faber) greife die Vermutung nämlich nur dann ein, wenn der Käufer beweise, dass die Sache mit einem Mangel behaftet beziehungsweise vertragswidrig sei. Der Bundesgerichtshof lege demgemäß die Vorschrift des § 477 BGB a.F. nach seinem Urteil vom 12.10.2016 (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224) dahin gehend aus, dass der Käufer zu beweisen habe, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt habe.
[11] Der Klägerin habe es mithin oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet gewesen sei, der zu dem Fahrzeugbrand geführt habe. Die Vermutungsregelung begünstige die Klägerin nur dahin gehend, dass diese nicht beweisen müsse, dass ein solcher Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen habe.
[12] Der Beweis, dass ein Mangel an dem Fahrzeug zu dem Brand geführt habe, sei der Klägerin nicht gelungen. Das Landgericht habe das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten zutreffend dahin gewürdigt, dass als Brandursache nicht nur ein technischer Defekt in Betracht komme. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, der infolge der vorangegangenen Verwertung des Fahrzeugs lediglich allgemeine Ausführungen zu Brandursachen bei Fahrzeugen habe machen können, seien vielmehr auch andere Ursachen wie insbesondere ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder an einem elektrischen Kabel oder eine Brandstiftung denkbar.
[13] Entgegen der Auffassung der Klägerin liege es auch nicht auf der Hand, dass ein Fahrzeug, in dessen Motorraum ein Brand entstehe, mangelhaft sei. Eine Brandstiftung etwa könne nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil das Fahrzeug an einem Vormittag auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in einem Touristenort abgestellt gewesen sei. Die Behauptung der Klägerin, das Fahrzeug sei von einem Rückruf der Fahrzeugherstellerin (der Streithelferin der Beklagten) betroffen gewesen, der sich auf zwischen 2014 und 2019 hergestellte Fahrzeuge bezogen habe, bei denen es aufgrund eines technischen Defekts zu einem Motorbrand habe kommen können, sei unerheblich, weil sich aus einem derartigen Rückruf nicht die Vermutung dafür ergäbe, dass sich dessen Ursache in dem Brand realisiert habe.
[14] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[15] Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 437 Nr. 3 Fall 1 BGB, § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. BGB in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB anwendbaren, bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.; nunmehr § 434 I, III 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB), §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB in Verbindung mit § 86 I 1 VVG nicht verneint werden.
[16] 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der Erhebung des Sachverständigenbeweises den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Diese Verfahrensrüge (vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 67 m. w. N.) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
[17] 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB – richtigerweise in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB anwendbaren, bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.; nunmehr § 477 I 1 BGB) – nicht berufen, weil sie nicht bewiesen habe, dass der Brand an dem Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers auf einen bei Gefahrübergang vorliegenden Sachmangel zurückzuführen sei, beruht jedoch auf einem entscheidungserheblichen Fehlverständnis der Voraussetzungen und der Reichweite dieser Vorschrift.
[18] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greift die in § 477 BGB a.F. vorgesehene Beweislastumkehr im vorliegenden Fall – sofern es sich, was der Senat mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen kann, revisionsrechtlich aber zu unterstellen hat, bei dem Kaufvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und dem Beklagten um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 I 1 BGB in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB anwendbaren, bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) handelt – zugunsten der Klägerin (vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.09.2018 – XII ZB 385/17, NJW 2018, 3648 Rn. 26 m. w. N. [zur Geltung von Beweiserleichterungen im Fall des gesetzlichen Anspruchsübergangs zugunsten des neuen Gläubigers]) ein. Denn die Klägerin hat bewiesen, dass innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung – hier in Gestalt des Fahrzeugbrands – aufgetreten ist.
[19] a) Nach § 477 BGB a.F. wird bei einem Verbrauchsgüterkauf in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
[20] aa) Der Anwendungsbereich der Beweislastumkehr des § 477 BGB a.F. ist im vorliegenden Fall eröffnet. Die Vorschrift gilt auch für gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche, die die Mangelhaftigkeit der Kaufsache voraussetzen (§ 437 Nr. 3 BGB; vgl. Senat, Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 unter II 2 a [zur Veröffentlichung bestimmt]; MünchKomm-BGB/S. Lorenz, 9. Aufl., § 477 Rn. 33).
[21] bb) Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift nach der Rechtsprechung des Senats zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete. Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift zum einen des Vortrags und des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache die zutage getretene Mangelerscheinung zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 2/19, IHR 2020, 246 Rn. 53, 56; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 unter II 1 a aa [zur Veröffentlichung bestimmt]). Die Vermutungswirkung des § 477 BGB a.F. kommt dem Käufer zum anderen grundsätzlich auch dahin zugute, dass die binnen sechs Monaten nach Übergabe zutage getretene Mangelerscheinung zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 46; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 unter II 1 a aa [zur Veröffentlichung bestimmt]). Damit wird der Käufer des Nachweises enthoben, dass eine erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang aufgetretene akute Mangelerscheinung ihre Ursache in einem latenten Mangel hat (Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 46).
[22] b) Nach diesen Grundsätzen wird im vorliegenden Fall gemäß § 477 BGB a.F. zugunsten der Klägerin vermutet, dass der Brand an dem Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers auf einen bereits bei Gefahrübergang bestehenden Mangel zurückzuführen ist. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die sich aus § 477 BGB a.F. ergebende Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin nur dann eingreife, wenn festgestellt werden könne, dass die Kaufsache „mit einem Mangel behaftet oder vertragswidrig“ ist, verkennt die Voraussetzungen und die Reichweite dieser Vorschrift. Das Berufungsgericht hat den nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Unterschied zwischen einem Mangel einerseits und einer Mangelerscheinung andererseits nicht beachtet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Käufer im Rahmen des § 477 BGB a.F. lediglich eine binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene Mangelerscheinung darzulegen und zu beweisen.
[23] aa) Eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB a.F. ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste (Senat, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 75; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 28; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 unter II 1 a bb [zur Veröffentlichung bestimmt]; vgl. auch Looschelders, NJW 2022, 659 Rn. 9). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß (vgl. dazu Senat, Urt. v. 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, NJW 2024, 2246 Rn. 45 m. w. N.) oder Einwirkungen Dritter –, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (s. Senat, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 75; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 28).
[24] bb) Den danach erforderlichen Beweis für eine binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene Mangelerscheinung hat die Klägerin im Streitfall erbracht. Denn bei dem Brand an dem Fahrzeug, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wenige Tage nach dessen Übergabe an den Versicherungsnehmer der Klägerin und damit innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) aufgetreten ist, handelt es sich um eine Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne. Bereits an diese festgestellte Mangelerscheinung knüpft hier – was das Berufungsgericht verkannt hat – die Vermutungswirkung des § 477 BGB a.F. unmittelbar an.
[25] (1) Nach den – rechtsfehlerfrei getroffenen und insoweit von der Revision als ihr günstig nicht angegriffenen – Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich hierbei auf die Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen gestützt hat, kommt als Ursache für den Brand, der einen dem Käufer nachteiligen Zustand darstellt, jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht, der, wenn er bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben sollte, die Gewährleistungshaftung des Beklagten begründete. Denn in diesem Fall eignete sich das Fahrzeug weder zur gewöhnlichen Verwendung noch wiese es die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.).
[26] Für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 2 Halbsatz 1 BGB a.F.) eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. Senat, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 29; jeweils m. w. N). Wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen technischen Defekt aufgewiesen haben sollte, der einen Fahrzeugbrand auslösen kann, eignete es sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung, da ein derartiges Fahrzeug eine Gefahr für seine Insassen sowie für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellte.
[27] In diesem Fall hätte das Fahrzeug zudem bei Gefahrübergang nicht die Beschaffenheit aufgewiesen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB a.F.). Denn ein technischer Defekt, der einen Fahrzeugbrand auslösen kann, entspricht, insbesondere bei einem erst knapp ein Jahr alten Gebrauchtfahrzeug, weder der üblichen Beschaffenheit noch der durchschnittlichen Käufererwartung.
[28] (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ändert der Umstand, dass als Ursachen für den Brand an dem Fahrzeug nach den – allgemein gehaltenen – Ausführungen des Sachverständigen auch solche in Betracht kommen, die – wie insbesondere eine Brandstiftung – eine Gewährleistungshaftung des Beklagten nicht begründen könnten, nichts daran, dass es sich bei dem Brand um eine Mangelerscheinung handelt, an die die Vermutung des § 477 BGB a.F. anknüpft. Denn nach dem Vorstehenden ist es für das Eingreifen der Vermutungswirkung erforderlich, aber auch ausreichend, wenn als Ursache für den aufgetretenen dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache – neben anderen denkbaren Umständen – zumindest auch eine solche in Betracht kommt, die – wenn sie dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Der Käufer ist in diesem Fall, wie ausgeführt, des Nachweises dazu enthoben, auf welche konkrete Ursache dieser Zustand tatsächlich zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
[29] Diese Beweiserleichterung zugunsten des Käufers läuft – entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht – nicht darauf hinaus, dass die Grenzen zwischen Sachmängelhaftung (§ 434 BGB) und Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) verwischt würden. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Erwägungen des Senats in seiner Grundsatzentscheidung vom 12.10.2016 (Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 63) Bezug genommen.
[30] c) Die gegenteilige Sichtweise lässt sich – anders als das Berufungsgericht offenbar gemeint hat – auch nicht auf das Urteil des Gerichtshofs vom 04.06.2015 – (C-497/13, ECLI:EU:C:2015:357 = NJW 2015, 2237 – Faber) stützen, in dem dieser die Vorschrift des Art. 5 III der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999 L 171, 12; im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) ausgelegt hat. Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil entschieden, dass der Verbraucher zur Inanspruchnahme der in Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgesehenen Beweiserleichterung lediglich darlegen und beweisen muss, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist, da es zum Beispiel nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gut gewöhnlich erwartet wird. Ferner muss der Verbraucher demnach darlegen und beweisen, dass diese Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Guts offenbar geworden ist (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, ECLI:EU:C:2015:357 = NJW 2015, 2237 Rn. 70 f. – Faber).
[31] Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 – die zur Umsetzung des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geschaffene nationale Vorschrift des § 476 BGB (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung; gleichlautend die Nachfolgeregelung in § 477 BGB a.F.) – wie ausgeführt – dahin ausgelegt, dass die Beweislastumkehr bereits dann eingreift, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat (Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36 ff.).
[32] Dementsprechend deckt sich der unionsrechtliche Begriff der offenbar gewordenen Vertragswidrigkeit im Sinne des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie mit dem Begriff der Mangelerscheinung im Sinne der Rechtsprechung des Senats. Diese Begriffe bezeichnen jeweils die vom Käufer zu beweisenden Umstände, die zum Eingreifen der Vermutung führen. Sie sind von den Tatbestandsmerkmalen der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche des Käufers zu unterscheiden, auf die sich die Vermutung inhaltlich bezieht, nämlich der Vertragswidrigkeit im Zeitpunkt der Lieferung (Art. 3 I Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beziehungsweise dem Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 I BGB a.F.). Von dem Nachweis, dass die Ursache für die binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang offenbar gewordene Vertragswidrigkeit beziehungsweise für die zutage getretene Mangelerscheinung in einem dem Verkäufer haftungsrechtlich zuzurechnenden Umstand, namentlich in einer Vertragswidrigkeit im Zeitpunkt der Lieferung (Art. 3 I Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beziehungsweise in einem bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel (§ 434 I BGB a.F.), liegt, ist der Käufer bei Eingreifen der Vermutung gerade – wie ausgeführt – enthoben (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, ECLI:EU:C:2015:357 = NJW 2015, 2237 Rn. 70 – Faber; Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).
[33] 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere lässt sich – sofern ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und die Vermutung des § 477 BGB a.F. deshalb zugunsten der Klägerin eingreift – die für einen Anspruch auf Schadensersatz erforderliche (haftungsbegründende) Kausalität des demnach vermuteten Sachmangels bei Gefahrübergang (technischer Defekt) für den Brand an dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin – auch unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ursache des Brands – nicht von vornherein verneinen. Vielmehr umfasst die Vermutungswirkung des § 477 BGB a.F. auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 477 BGB a.F. ist der Käufer – wie ausgeführt – des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache die zutage getretene Mangelerscheinung zurückzuführen ist (vgl. Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36, 46; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72). Mithin erstreckt sich die Beweiserleichterung des § 477 BGB a.F. dergestalt auf die haftungsbegründende Kausalität, dass zugunsten des Käufers – hier zugunsten der Klägerin – auch vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei (bereits) mit der Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden (vgl. Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 61; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 unter II 2 a [zur Veröffentlichung bestimmt]; Erger, NJ 2015, 405, 407) und damit eine Pflichtverletzung des Verkäufers für das Auftreten der Mangelerscheinung kausal geworden.
[34] III. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er ist daher aufzuheben (§ 562 I ZPO). Der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 I 1 ZPO), das zunächst die erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne des § 474 I 1 BGB a.F. zu treffen haben wird.
[35] 1. Sollte das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs bejahen, wird dem Beklagten Gelegenheit zu geben sein, die dann – wie aufgezeigt – eingreifende Vermutung des § 477 BGB a.F. zu widerlegen, mithin den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu erbringen, dass die binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene Mangelerscheinung – hier der Fahrzeugbrand – auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten (hier etwa in Gestalt einer Brandstiftung), sei es auf sonstige Umstände – zurückzuführen ist (vgl. Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 59 m. w. N.).
[36] Soweit als Ursache für den Fahrzeugbrand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder an einem elektrischen Kabel in Rede steht, wäre die Vermutung des § 477 BGB a.F. insoweit allerdings nur widerlegt, wenn dem Beklagten (auch) der Beweis gelänge, dass der – den Fahrzeugbrand verursachende – Tierbiss nach Gefahrübergang erfolgt ist. Andernfalls – wenn sich nicht ausschließen ließe, dass der Tierbiss auch vor Gefahrübergang erfolgt sein kann, was hier angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Fahrzeugübergabe an den Versicherungsnehmer der Klägerin und dem Auftreten des Fahrzeugbrands nicht von vornherein ausgeschlossen ist – griffe die Vermutung des § 477 BGB a.F. wiederum grundsätzlich zugunsten der Klägerin ein. Denn auch eine durch einen Tierbiss verursachte Beschädigung an einer Kraftstoffleitung oder an einem elektrischen Kabel, die so beschaffen ist, dass sie einen Fahrzeugbrand auslösen kann, könnte die Haftung des Beklagten wegen einer Abweichung des Fahrzeugs von der geschuldeten Beschaffenheit begründen (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.).
[37] 2. Gelingt dem Beklagten der Beweis des Gegenteils nicht und ist demnach gemäß § 477 BGB a.F. von dem Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang sowie – wie ausgeführt – von dessen Kausalität für den Brand auszugehen, wird das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 437 Nr. 3 Fall 1 BGB, § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F., §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB in den Blick zu nehmen haben, zu denen es bislang – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat. Insbesondere wird es – nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, ihren Vortrag insoweit zu ergänzen – die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen zu einer Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung (§ 439 I, § 281 I 1 BGB), die in Form der Ersatzlieferung auch bei einem Gebrauchtfahrzeugkauf nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. dazu Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 18 ff.; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 42 f.; jeweils m. w. N.), oder deren Entbehrlichkeit (§ 440, § 281 II BGB) sowie zum Vertretenmüssen des Beklagten und schließlich zu der Höhe eines etwaigen, gemäß § 86 I 1 VVG gegebenenfalls auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruchs zu treffen haben (dazu, dass der gesetzliche Forderungsübergang vertragliche und damit auch gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche erfasst, vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2012 – XII ZR 6/12, VersR 2013, 318 Rn. 15 ff.; Beschl. v. 26.02.1991 – VI ZR 226/90, NJW-RR 1992, 283, 284 [jeweils zu § 67 I 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung; nunmehr § 86 I 1 VVG]; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., § 86 Rn. 9 m. w. N.).
