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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Schadensersatz

Bösgläubiger „Erwerb“ eines Wohnmobils – Vorlage einer gefälschten Vollmachtsurkunde

Es gehört regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs nach §§ 929, 935 BGB, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, so treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 16). Nichts anderes kann für die Vorlage einer gefälschte Vollmachtsurkunde gelten; allerdings schützt § 932 BGB nicht den guten Glauben an die Vertretungsmacht des Veräußerers.

LG Itzehoe, Urteil vom 13.06.2024 – 6 O 7/24

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Rücktritt vom Neuwagen-Kaufvertrag wegen Produktionsschwierigkeiten des Herstellers

Hat der Käufer eines Neuwagens dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung des Fahrzeugs gesetzt, kann er vom Kaufvertrag über das Fahrzeug auch dann zurücktreten, wenn der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, dass wegen Produktionsschwierigkeiten des Fahrzeugherstellers alle Fahrzeugbestellungen „ohne Liefertermin und unverbindlich vorbehaltlich einer Produktion“ des Fahrzeugs „bestätigt“ werden und die Lieferzeit mehr als ein Jahr betragen kann. Diese Information ist allerdings für die Frage von Bedeutung, wie lang eine angemessene Frist zur Lieferung des Fahrzeugs sein muss.

AG Hanau, Urteil vom 31.01.2024 – 39 C 111/23

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Schadensersatz wegen Veräußerung eines fremden Gebrauchtwagens an einen Gutgläubigen

Der Besitzer eines Kraftfahrzeugs war beim Erwerb des Besitzes dann nicht in gutem Glauben i. S. von § 990 I 1 BGB, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist. Grob fahrlässige Unkenntnis erfordert dabei, dass der Besitzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was sich im gegebenen Fall jedem hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 11 [zu § 932 II BGB]). Für ihn musste also auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung das Fehlen eines Besitzrechts zu erkennen gewesen sein. Insoweit ist ein objektiver Maßstab anzulegen, doch können individuelle Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten des Besitzerwerbers zu einer Verschärfung der Anforderungen an die gebotene Sorgfalt führen.

LG Halle, Urteil vom 12.12.2023 – 4 O 92/23

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Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme der Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Die Weigerung des Verkäufers, nach dem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag die vom Käufer zum Zwecke der Rückgewähr in Natur gemäß § 346 I BGB angebotene mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, kann jedenfalls unter den besonderen Umständen des Einzelfalls (hier: Arsenbelastung großer Mengen vom Verkäufer gelieferten Recycling-Schotters) als Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II BGB) im Rückgewährschuldverhältnis anzusehen sein, die zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 280 I BGB führen kann.

BGH, Urteil vom 29.11.2023 – VIII ZR 164/21
(vorangehend: OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2021 – 4 U 96/20)

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Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem Wohnmobil

Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags schuldet, ist bei einem Wohnmobil nicht anhand der Laufleistung, sondern anhand der voraussichtlichen und tatsächlichen Nutzungsdauer zu bemessen.

OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2023 – 3 U 983/23

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Kein Gewährleistungsausschluss durch Bezeichnung eines Pkw als „Bastlerfahrzeug“

  1. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähigen Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ führt dann nicht zum Ausschluss der Sachmängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks davon ausgehen darf, ein funktionsfähiges Fahrzeug zu erhalten.
  2. Ein Verkäufer, der eine dem Käufer geschuldete Nacherfüllung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, verletzt seine Pflicht aus § 437 Nr. 1, § 439 I BGB und ist dem Käufer deshalb gemäß §§ 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) oder gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB (Ersatz des Verzögerungsschadens) zum Schadensersatz verpflichtet. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2 BGB). Dafür reicht es nicht aus, dass der Verkäufer sich hinsichtlich der Lieferung der mangelhaften Kaufsache liegenden – separaten – Pflichtverletzung (§ 433 I 2 BGB) entlasten kann.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2023 – 2 U 41/22

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Sorgfaltspflichten bei Ersatzschlüssel-Lieferung an eine Kfz-Werkstatt

Zu den Verkehrssicherungspflichten, insbesondere Prüfpflichten einer Kraftfahrzeugvertragshändlerin bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln für Kraftfahrzeuge.

BGH, Urteil vom 28.03.2023 – VI ZR 19/22

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Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Thermofenster

  1. Art. 18 I, 26 I und 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 07.05.2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge sind dahin auszulegen, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 II dieser Verordnung ausgestattet ist.
  2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ist, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeug tatsächlich entstanden ist, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht.

EuGH (Große Kammer), Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21 (QB/​Mercedes-Benz Group AG, vormals Daimler AG)

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(Keine) Entbehrlichkeit einer Frist zur Nacherfüllung vor Schadensersatzverlangen

  1. Ein mangelbedingter Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) setzt nach § 280 I 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Setzt der Käufer keine Frist zur Nacherfüllung, obwohl eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, und nimmt er dem Verkäufer durch eine voreilige Selbstvornahme die Möglichkeit zur Nacherfüllung, so verliert er nach der Grundkonzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seine Mangelrechte.
  2. Die Fristsetzung muss im Hinblick auf die Rechtsfolge eine bestimmte, eindeutige Aufforderung zur Nacherfüllung enthalten; ein höfliches Drängen auf Vertragserfüllung oder die Aufforderung an den Verkäufer, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, genügt daher nicht. Es reicht aber aus, wenn der Käufer durch das ernsthafte Verlangen einer „sofortigen“ oder „unverzüglichen“ Nacherfüllung oder durch eine ähnliche Formulierung zu erkennen gibt, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum für die Nacherfüllung zur Verfügung steht.
  3. An die Annahme einer – eine Fristsetzung entbehrlich machende – Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Verkäufer die Nacherfüllung gegenüber dem Käufer unmissverständlich, endgültig und ernsthaft ablehnt, sodass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur (freiwilligen) Nacherfüllung bereit ist. Die Weigerung muss als das „letzte Wort“ des Verkäufers erscheinen; wann das der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Bleiben Zweifel, ob sich der Verkäufer umstimmen lassen wird, so gehen diese zulasten des Käufers.
  4. Die Annahme einer Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der zur Nacherfüllung aufgeforderte Verkäufer vom Käufer zwar die Übernahme der damit verbundenen Materialkosten verlangt, aber nicht ausgeschlossen ist, dass dieser Standpunkt noch verhandelbar ist.

LG Lübeck, Urteil vom 22.12.2022 – 15 O 60/22

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Kein Herausgabeanspruch nach Zug-um-Zug-Verurteilung – VW-Abgasskandal

  1. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung vermitteln dem zum Schadensersatz verurteilten Schädiger auch dann keinen auf die Herausgabe eines ungleichartigen Vorteils gerichteten Anspruch gegen den Geschädigten, wenn der rechtskräftig zur Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines Fahrzeugs zwecks Vorteilsausgleichung verurteilte und nach dem Urteilsausspruch im Annahmeverzug befindliche Schädiger den zuerkannten Schadensersatzbetrag zunächst ohne Rücksicht auf die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs geleistet hat, der Geschädigte aber den im Urteil vorgesehenen Vorteilsausgleich verweigert.
  2. Dem Schädiger steht in diesem Fall auch kein auf Herausgabe eines Weiterverkaufspreises gerichteter Anspruch zu, wenn der Geschädigte den Zug um Zug herauszugebenden Gegenstand – hier: ein vom sogenannten Dieselskandal betroffenes Fahrzeug – weiterverkauft und den entsprechenden Kaufpreis vereinnahmt hat.
  3. Allerdings kann der Schädiger unter Umständen die Rückerstattung des nach Maßgabe der rechtskräftig titulierten Forderung gezahlten Schadensersatzes verlangen, weil es keinen Rechtsgrund gibt, der den Geschädigten zum Behalten der über den geschuldeten Schadensersatz hinausgehenden Mehrleistung des Schädigers berechtigt. Gegebenenfalls hat die Ungleichartigkeit des auszugleichenden Vorteils zur Folge, dass der gesamte gezahlte Betrag zurückzuerstatten ist.

BGH, Urteil vom 25.07.2022 – VIa ZR 485/21

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