- Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung von Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).
- Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 V 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.
BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13
Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen.
Der Kläger kaufte von der Beklagten, einem Autohaus, einen Pkw zum Preis von 29.953 €. Das Fahrzeug wurde ihm am 18.09.2009 übergeben. In der Folgezeit machte er mehrere Mängel, unter anderem eine Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe (Fehler der akustischen Warnfunktion aufgrund falschen Einbaus der Sensoren sowie Fehlen einer zusätzlichen optischen Warnfunktion), geltend und suchte deshalb wiederholt das Autohaus der Beklagten und die Werkstatt eines anderen Autohauses auf.
Mit als „letzter Nachbesserungsversuch“ überschriebenem Schreiben vom 04.12.2009 rügte der Kläger insgesamt neun Mängel, darunter die oben genannte Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe, und setzte der Beklagten – erfolglos – eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 11.01.2010. Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, die Einparkhilfe funktioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 29.09.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger hat zuletzt die Zahlung von 27.257,23 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs begehrt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Seine Revision war dagegen erfolgreich.
Aus den Gründen: [4] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
[5] Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß §§ 346 I, 434, 437 Nr. 2, 440 BGB nicht zu. Das Landgericht sei aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Beklagten verkaufte Pkw den überwiegenden Teil der vom Kläger behaupteten Sachmängel nicht aufweise. Das Fahrzeug sei allerdings, was zwischen den Parteien inzwischen außer Streit stehe, insoweit mangelhaft, als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien, was dazu führe, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe. Der Kläger habe darüber hinaus vorgetragen, er habe auf Anraten der Beklagten das Fahrzeug mit einer Einparkhilfe bestellt, die zusätzlich zur akustischen Warnfunktion über eine optische Anzeige verfüge. Nach dem Vortrag des Klägers sei mithin eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB dahin gehend getroffen worden, dass ein Fahrzeug geliefert werden solle, das mit einer Einparkhilfe ausgestattet sei, welche sowohl über eine optische als auch über eine akustische Warnfunktion verfüge. Entgegen der Behauptung der Beklagten ergebe sich nicht bereits aus dem Bestellformular, dass eine Einparkhilfe ohne optische Warnfunktion bestellt worden sei. In dem Bestellformular sei als zusätzliche Ausstattung lediglich eine Einparkhilfe erwähnt, ohne dass diese jedoch näher beschrieben werde.
[6] Der Kläger habe der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 323 I BGB). Mit Schreiben vom 04.12.2009, welches als „letzter Nachbesserungsversuch“ überschrieben sei, habe er insgesamt neun Mängel, unter anderem einen falschen Einbau und eine Fehlfunktion der Einparkhilfe, bei der es deshalb akustische Fehlermeldungen gebe, sowie das Fehlen der optischen Warnfunktion der Einparkhilfe, gerügt. Die Beklagte sei der Aufforderung zur Mangelbeseitigung unstreitig nicht binnen der ihr vom Kläger bis zum 11.01.2010 gesetzten Frist nachgekommen.
[7] Der Rücktritt sei jedoch gemäß §§ 440, 323 V 2 BGB ausgeschlossen, da die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich, der Mangel also geringfügig sei. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB sei, erfordere grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Ein – wie hier – behebbarer Mangel sei grundsätzlich unerheblich, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering seien. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten sei, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Anders als nach früherem Recht (§ 459 I 2 BGB a.F.) diene die Geringfügigkeitsgrenze des § 323 V 2 BGB nicht dazu, dem Käufer bei Bagatellen Gewährleistungsansprüche zu versagen. Die Regelung solle vielmehr im Falle von Bagatellmängeln, bei denen das Leistungsinteresse des Käufers nur geringfügig beeinträchtigt sei, die für den Verkäufer regelmäßig mit einer erheblichen finanziellen Einbuße versehene vollständige Liquidierung des Vertrages vermeiden.
[8] Es sei daher herrschende Meinung, der sich der Senat anschließe, dass die Erheblichkeitsschwelle bei § 323 V 2 BGB deutlich höher anzusetzen sei als bei § 459 I 2 BGB a.F., in dessen Rahmen die Bagatellgrenze regelmäßig bei Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 3–4 % des Kaufpreises angesetzt worden sei. Bereits Gründe der Systematik legten nahe, um eine deutliche Abgrenzung zur alten Rechtslage zu erzielen, die Beachtlichkeitsschwelle erst als überschritten anzusehen, wenn der erforderliche Mängelbeseitigungsaufwand mehr als 10 % des Kaufpreises betrage. Auch die Höhe der heutigen Werkstattpreise spreche dafür, den Schwellenwert bei 10 % anzusetzen, um die Regelung des § 323 V 2 BGB nicht durch eine zu niedrige Bagatellgrenze weitgehend funktionslos zu machen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch sonst im Gewährleistungsrecht – etwa bei der Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs oder bei der Wohnflächenabweichung einer gemieteten Wohnung – regelmäßig von einer Erheblichkeitsgrenze von 10 % ausgegangen werde. In Übereinstimmung mit der in der Literatur im Vordringen begriffenen Ansicht und mit dem OLG Bamberg (Urt. v. 10.04.2006 – 4 U 295/05, OLGR 2006, 502) sei daher davon auszugehen, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB erst bei einem Mangelbeseitigungsaufwand, der 10 % des Kaufpreises übersteige, und nicht, wie vom OLG Köln (Urt. v. 12.12.2006 – 3 U 70/06, NJW 2007, 1694) entschieden, bereits bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von mehr als 5 % des Kaufpreises überschritten werde.
[9] Der Sachverständige habe für einen ordnungsgemäßen Einbau der Sensoren der Einparkhilfe einen Gesamtaufwand von 1.958,85 € (brutto) ermittelt. Diese Mangelbeseitigungskosten entsprächen 6,5 % des Kaufpreises. Durch die Kosten für die Beseitigung des technischen Defekts der Einparkhilfe werde unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte die Erheblichkeitsschwelle demnach noch nicht überschritten. Auch beim Einbau einer Einparkhilfe mit einer zusätzlichen optischen Warnfunktion entstünden nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich Kosten in Höhe von insgesamt 2.008,85 €, sodass auch in diesem Fall die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht werde.
[10] Nach der Rechtsprechung des BGH werde allerdings bei der Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indiziert. Zu berücksichtigen sei vorliegend jedoch, dass der Kläger in der Berufungsbegründung ausschließlich auf die Fehlfunktion der akustischen Einparkhilfe abstelle. Dies zeige, dass der Kläger kein starkes Interesse an der optischen Warnfunktion habe, mit der Folge, dass die Indizwirkung als widerlegt anzusehen sei. Es sei folglich auch im Falle des Fehlens einer vertraglich vereinbarten optischen Warnfunktion der Einparkhilfe wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von einem unerheblichen Mangel auszugehen.
[11] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
[12] Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des Kaufpreises nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 I, 346 I, 348 BGB verneint, weil es rechtsfehlerhaft die in den festgestellten Mängeln der Einparkhilfe zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung der Beklagten für unerheblich und den Rücktritt deshalb gemäß § 323 V 2 BGB für ausgeschlossen erachtet hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei einem behebbaren Sachmangel die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung nicht erst dann als erheblich i. S. des § 323 V 2 BGB anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand 10 % des Kaufpreises übersteigt. Vielmehr ist bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet.
[13] 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das Fahrzeug mit einem Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB behaftet ist, weil die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut sind und deshalb die Einparkhilfe immer wieder akustische Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgibt. Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe der Beklagten diesbezüglich – erfolglos – eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision, da ihr günstig, auch nicht angegriffen.
[14] 2. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision unter Hinweis auf von ihr als vom Berufungsgericht übergangen gerügten Vortrag des Klägers annimmt, eine erhebliche Pflichtverletzung bereits deshalb zu Unrecht verneint hat, weil die Parteien hinsichtlich der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer optischen Warnfunktion der Einparkhilfe sowie hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit eines iPod über die auf der Mittelkonsole vorhandene Anschlussbuchse jeweils Beschaffenheitsvereinbarungen nach § 434 I 1 BGB getroffen haben, welche im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren (vgl. Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23 m. w. Nachw.; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).
[15] Denn die Revision wendet sich jedenfalls mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Streitfall scheitere die Rückabwicklung des Kaufvertrags an der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 V 2 BGB.
[16] a) § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB verweist bei Vorliegen eines Sachmangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Nach § 323 V 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senat, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senat, Urt. v. 15.06.2011 – VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9 m. w. Nachw.; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 18). Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.07.1953 – I ZR 162/52, BGHZ 10, 242 [248]; Urt. v. 11.12.1956 – VIII ZR 61/56, DB 1957, 88; jeweils zur Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei der Vorgängerregelung in § 459 I 2 BGB a.F.). Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
[17] b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung bei – wie hier – behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen ist. Dabei ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (Senat, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19 ff.; Urt. v. 23.01.2013 – VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 33).
[18] c) Unzutreffend ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, diese Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB werde erst bei einem Mängelbeseitigungsaufwand überschritten, der 10 % des Kaufpreises übersteige.
[19] aa) Bei welchem Prozentsatz des Kaufpreises bei einem – wie hier – behebbaren Mangel die Geringfügigkeitsgrenze in der Regel überschritten und deshalb nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 V 2 BGB auszugehen ist, hat der Senat bislang offengelassen (Senat, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter B II 2]; Senat, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19). Er hat allerdings ausgeführt, dass jedenfalls Mängel, deren Beseitigung Aufwendungen von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, ohne Zweifel als unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB einzustufen sind, sodass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senat, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter B II 2]; Senat, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; vgl. auch Senat, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22, zum merkantilen Minderwert beim unbehebbaren Mangel).
[20] bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur werden zu der Frage, bis zu welchem Prozentsatz des Kaufpreises bei einem behebbaren Mangel noch von einem geringfügigen Mangel und damit von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 V 2 BGB ausgegangen werden kann, unterschiedliche Auffassungen vertreten.
[21] (1) Nach der einen Auffassung sind in Bezug auf die Frage der Erheblichkeit die zur Vorgängerregelung in § 459 I 2 BGB a.F. entwickelten Grundsätze auf § 323 V 2 BGB zu übertragen (OLG Schleswig, Urt. v. 15.12.2004 – 9 U 120/03, BeckRS 2007, 10141 [unter II 3]; OLG Köln, Urt. v. 27.03.2008 – 15 U 175/07, juris Rn. 57 ff.; NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, 2. Aufl., § 323 Rn. 38; NK-BGB/Büdenbender, 2. Aufl., § 437 Rn. 35; jeweils m. w. Nachw.; Schmidt, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 437 Rn. 21; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 437 Rn. 6; Ball, ZGS 2002, 49 [51]; Haas, BB 2001, 1313 [1316]; Gröschler, NJW 2005, 1601 [1604] m. w. Nachw.; Höpfner, NJW 2011, 3693 [3694] m. w. Nachw.; Teigelack, in: Himmelreich/Andreae/Teigelack, Autokaufrecht, 5. Aufl., § 6 Rn. 118, 125).
[22] (a) Hierfür spreche bereits der in der Gesetzesbegründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 14/6040) zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers (OLG Köln, Urt. v. 27.03.2008 – 15 U 175/07, juris Rn. 57; NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, a. a. O., § 323 Rn. 38; Gröschler, NJW 2005, 1601 [1604]; Höpfner, NJW 2011, 3693 [3694]; Teigelack, a. a. O., § 6 Rn. 118, 125).
[23] Eine Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle in § 323 V 2 BGB und eine damit verbundene stärkere Einschränkung des Rücktrittsrechts sei zudem mit Blick auf Art. 3 VI der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABlEG Nr. L 171, S. 12, im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) bedenklich (NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, a. a. O., § 323 Rn. 38; vgl. Höpfner, NJW 2011, 3693 [3694]; ; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 1042, gleichwohl einen Schwellenwert von 10 % befürwortend).
[24] (b) Nach dem von der vorgenannten Auffassung angeführten § 459 I 2 BGB a.F. kamen Gewährleistungsansprüche des Käufers, sofern der Verkäufer keine Eigenschaft zugesichert hatte, bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. vom 11.03.1987 – VIII ZR 203/86, NJW 1987, 1886 [unter II 2b aa β]; Urt. v. 27.09.2000 – VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203 [222]; Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 8; Staudinger/Honsell, BGB, Bearb. 1995, § 459 Rn. 59; Lorenz, NJW 2006, 1925 f.). Als unerheblich im Sinne dieser Vorschrift wurde ein Mangel insbesondere dann angesehen, wenn er mit unerheblichem Aufwand und in kurzer Zeit behoben werden kann (Senat, Urt. v. 11.12.1956 – VIII ZR 61/56, DB 1957, 88 m. w. Nachw.; KG, NJW-RR 1989, 972; OLG Köln, OLGR 1999, 362 [363]; Staudinger/Honsell, a. a. O., § 459 Rn. 59; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 459 BGB a.F. Rn. 13; Schmidt-Räntsch, in: Festschr. f. Wenzel, 2005, S. 409, 411 f.; jeweils m. w. Nachw.). Hiervon ausgehend wurde in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Mangel ab einer Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit (§ 459 I 2 BGB a.F.) von drei bis vier Prozent als nicht mehr unerheblich angesehen (Schmidt-Räntsch, a. a. O., S. 412 und 424; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1043).
[25] (c) Dem entsprechend setzt die oben genannte Auffassung die Erheblichkeitsgrenze des § 323 V 2 BGB im Bereich zwischen 3 % (MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 437 Rn. 12; Erman/Grunewald, a. a. O., § 437 Rn. 6; NK-BGB/Büdenbender, a. a. O., § 437 Rn. 37; Hk-BGB/Schulze, 8. Aufl., § 323 Rn. 14; vgl. Teigelack, a. a. O., Rn. 123, 125; vgl. auch OLG Düsseldorf [3. Zivilsenat], Beschl. v. 27.02.2004 – I-3 W 21/04, NJW-RR 2004, 1060 [1061]) und – so insbesondere die Tendenz der Instanzgerichte (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1034; Reinking, in Festschr. f. Eggert, 2008, S. 15, 26 f.) – 5 % an (OLG Köln, Urt. v. 12.12.2006 – 3 U 70/06, NJW 2007, 1694 [1696]; OLG Düsseldorf [1. Zivilsenat], Urt. v. 18.08.2008 – I-1 U 238/07, juris Rn. 43 und 46; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 437 Rn. 23; BeckOK-BGB/Faust, Stand: März 2011, § 437 Rn. 26; vgl. auch LG Kiel, Urt. v. 03.11.2004 – 12 O 90/04, MDR 2005, 384). In der 5 %-Grenze wird ein verlässlicher Wert gesehen, an dem sich die Praxis orientieren könne, zumal die Rechtsprechung der Instanzgerichte unterhalb dieser Schwelle, sofern nicht besondere Umstände vorlägen, regelmäßig von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgehe und dem Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages versage (Reinking, a. a. O., S. 15, 26 f.).
[26] (2) Die Gegenauffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, lehnt eine Übertragung der von ihr als zu streng erachteten Grundsätze zu § 459 I 2 BGB a.F., der aufgrund enger Auslegung praktisch funktionslos gewesen sei (Otto/Schwarze, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 323 Rn. C 25 m. w. Nachw.; MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 323 Rn. 243a), ab und spricht sich dafür aus, die Schwelle der Erheblichkeit bei § 323 V 2 BGB gegenüber der Vorgängerregelung in § 459 I 2 BGB a.F. deutlich zu erhöhen (OLG Bamberg, Urt. v. 10.04.2006 – 4 U 295/05, OLGR 2006, 502 [504]; OLG Brandenburg, Urt. v. 21.02.2007 – 4 U 121/06, NJW-RR 2007, 928 [929]; OLG Düsseldorf [1. Zivilsenat], Urt. v. 08.01.2007 – I-1 U 177/06, ZGS 2007, 157 [160]; LG Ravensburg, Urt. v. 06.03.2007 – 2 O 297/06, NJW 2007, 2127 [2128]; MünchKomm-BGB/Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 243a und 243e; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rn. 213 f.; Grothe, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 323 Rn. 39; BeckOK-BGB/Schmidt, Stand: Februar 2014, § 323 Rn. 39; Otto/Schwarze, in: Staudinger, a. a. O., § 323 Rn. C 25; Schmidt-Räntsch, a. a. O., S. 417 f.; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1043; Müller/Matthes, AcP 204 [2004], 732 [747]; Stürner/Medicus, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 323 Rn. 41; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 488; Lorenz, NJW 2006, 1925 [1926]).
[27] (a) Diese Erhöhung sei schon aus Gründen der Systematik geboten (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1034). Zwar habe der Gesetzgeber offenbar bei der Schaffung des § 323 V 2 BGB eine Unerheblichkeitsschwelle wie in § 459 I 2 BGB a.F. im Auge gehabt; da dies allerdings zur weitgehenden Funktionslosigkeit des § 323 V 2 BGB führe, müssten die Anforderungen an die Erheblichkeit im Sinne dieser Vorschrift deutlich höher angesetzt werden als bislang bei § 459 I 2 BGB a.F. (OLG Bamberg, Urt. v. 10.04.2006 – 4 U 295/05, OLGR 2006, 502 [504]; Soergel/Gsell, a. a. O., § 323 Rn. 213 und Fn. 874 f.; MünchKomm-BGB/Ernst, aaO, § 323 Rn. 243e und Fn. 456; Grothe, in: Bamberger/Roth, a. a. O., § 323 Rn. 39; BeckOK-BGB/Schmidt, a. a. O., § 323 Rn. 39; vgl. auch OLG Düsseldorf [1. Zivilsenat], Urt. v. 08.01.2007 – I-1 U 177/06, ZGS 2007, 157 [160]). Denn im Gegensatz zur früheren Rechtslage beim Kauf diene die Erheblichkeitsschwelle heute nicht mehr dazu, dem Käufer hinsichtlich des Mangels überhaupt Rechtsbehelfe zu versagen. Vielmehr würden seit der Schuldrechtsmodernisierung selbst bei unerheblichen Mängeln der Nacherfüllungsanspruch und die Minderung sowie – falls der Verkäufer den Mangel zu vertreten habe – der Anspruch auf kleinen Schadensersatz gewährt. Es gehe bei § 323 V 2 BGB mithin nicht mehr darum, die Schwelle zu Gewährleistungsrechten zu überschreiten, sondern um die Schwelle zur Vertragsliquidation, die – da § 323 V 2 BGB zudem Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung sei (Otto/Schwarze, in: Staudinger, a. a. O., § 323 Rn. C 24 f.; Grothe, in: Bamberger/Roth, a. a. O., § 323 Rn. 39; BeckOK-BGB/Schmidt, a. a. O., § 323 Rn. 39) – zwangsläufig höher liegen müsse als die Schwelle des § 459 I 2 BGB a.F. (OLG Bamberg, Urt. v. 10.04.2006 – 4 U 295/05, OLGR 2006, 502 [504]; Schmidt-Räntsch, a. a. O., S. 417 f.; Soergel/Gsell, a. a. O., § 323 Rn. 213; MünchKomm-BGB/Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 243a und 243e; Grothe, in: Bamberger/Roth, a. a. O., § 323 Rn. 39; BeckOK-BGB/Schmidt, a. a. O., § 323 Rn. 39). Hierfür sprächen letztlich auch die heutigen Werkstattpreise und die Austauschpraxis nach Herstellervorgaben (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1034).
[28] Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, eine deutliche Abstufung zwischen untergeordneten und erheblichen, zur Vertragsaufhebung berechtigen-den Mängeln bei § 323 V 2 BGB sei auch deshalb sachgerecht, weil sie eher dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), namentlich der in Art. 49 I lit. a, Art. 25 CISG geregelten, zur Vertragsaufhebung berechtigenden wesentlichen Vertragsverletzung entspreche (MünchKomm-BGB/Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 243e; vgl. auch Rolland, in: Festschr. f. Schlechtriem, 2003, S. 629, 644; für eine zurückhaltende Anlehnung an Art. 25 CISG auch Schmidt-Räntsch, a. a. O., S. 423; a. A. Soergel/Gsell, a. a. O., § 323 Rn. 214; Lorenz, NJW 2006, 1925 [1926]; Müller/Matthes, AcP 204 [2004], 732 [745]).
[29] (b) Zu der Frage, ab welchem Prozentsatz des Kaufpreises unter Zugrundelegung einer gegenüber der Vorgängerregelung in § 459 I 2 BGB a.F. deutlich erhöhten Erheblichkeitsschwelle in der Regel nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 V 2 BGB auszugehen ist, werden innerhalb der vorgenannten Auffassung unterschiedliche Ansätze vertreten. So wird die Erheblichkeitsschwelle teilweise bei 5–10 % (Rösler, AcP 207 [2007], 564 [593]), bei 8–10 % (Schmidt-Räntsch, a. a. O., S. 424), bei 10 % (OLG Bamberg, Urt. v. 10.04.2006 – 4 U 295/05, OLGR 2006, 502 [504]; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 323 Rn. 32; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1042 f. m. w. Nachw.; NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, a. a. O., § 323 Rn. 40, trotz Heranziehung der Maßstäbe des § 459 I 2 BGB a.F. [s. oben]; vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 04.04.2012 – 3 U 100/11, juris Rn. 41), bei 15 % (Müller/Matthes, AcP 204 [2004], 732 [748]) oder sogar bei 20–50 % (MünchKomm-BGB/Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 243e unter Berufung auf § 651e BGB; dies ablehnend: Schmidt-Räntsch, a. a. O., S. 418 f.; Soergel/Gsell, a. a. O., § 323 Rn. 215; Stürner/Medicus, in: Prütting/Wegen/Weinreich, a. a. O., § 323 Rn. 41) des Kaufpreises angesetzt.
[30] cc) Der Senat entscheidet die umstrittene Frage nunmehr dahin, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 V 2 BGB in der Regel dann nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über den vorstehend genannten Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 V 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren.
[31] (1) Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 (BGBl. I, 3138) mit Wirkung zum 01.01.2002 eingeführte Vorschrift des § 323 V 2 BGB hat unter anderem die bisher für das Kaufrecht maßgebliche Regelung des § 459 I 2 BGB a.F. abgelöst. Während nach der früheren Gesetzeslage die Gewährleistungshaftung des Verkäufers bei Unerheblichkeit des Mangels insgesamt entfiel, wird nach heutigem Recht lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen; das Recht auf Minderung und der Anspruch auf kleinen Schadensersatz bleiben dem Käufer auch bei Unerheblichkeit des Mangels erhalten (BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 8). Die Vorschrift des § 323 V 2 BGB enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 I BGB, die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Während der Gesetzgeber bei einer mangelhaften Leistung grundsätzlich dem Rückabwicklungsinteresse des Gläubigers den Vorrang einräumt, soll dies ausnahmsweise bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht gelten, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering ist, wohingegen der Schuldner oft erheblich belastet wird. Daher überwiegt in diesen Fällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags (BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 13).
[32] (2) Einzelheiten dazu, wann von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 V 2 BGB auszugehen ist, lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Jedoch spricht bereits die Verwendung des in der Vorgängerregelung § 459 I 2 BGB a.F. ebenfalls enthaltenen Begriffs der Unerheblichkeit dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 323 V 2 BGB an diesen Maßstab anknüpfen wollte. Dies wird – wie die Befürworter einer eher niedrig bemessenen Erheblichkeitsschwelle hervorheben und von der Gegenauffassung grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird – durch die Gesetzesbegründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bestätigt (vgl. hierzu bereits Senat, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 2 f.).
[33] Dort wird hierzu unter anderem ausgeführt:
„Dies [ein Festhalten des Gläubigers am Vertrag, wenn die Leistung Mängel aufweist], ist nur gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich und damit das Leistungsinteresse des Gläubigers im Grunde nicht gestört ist.“ (BT-Drs. 14/6040, S. 187, zu § 323 BGB-E)
„Bei einer ‚unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit‘ im Sinne des bisherigen § 459 I 2 BGB bzw. bei einer ‚geringfügigen Vertragswidrigkeit‘ i. S. des Art. 3 VI der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen. Dies ergibt sich jetzt aus § 323 IV 2 RE [= § 323 V 2 BGB], der den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei einer unerheblichen Pflichtverletzung vorsieht.“ (BT-Drs. 14/6040, S. 222 f., zu § 437 BGB-E)
[34] Diese Erwägungen zeigen, dass der Gesetzgeber in § 323 V 2 BGB zwar aufgrund der Neugestaltung des Systems der Rechte des Käufers bei Sachmängeln den Anwendungsbereichs des bis dahin in § 459 I 2 BGB a.F. enthaltenen Erheblichkeitserfordernisses sachlich auf das Rücktrittsrecht einengen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass hiermit zugleich eine Erhöhung der Schwelle einhergehen sollte, ab der von der Erheblichkeit eines Sachmangels auszugehen ist, sind den Gesetzesmaterialien jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr machen insbesondere die letztgenannte Passage der Gesetzesbegründung sowie die zuvor erfolgten Ausführungen, wonach eine Pflichtverletzung unerheblich sei, wenn damit das Leistungsinteresse des Gläubigers „im Grunde nicht gestört“ sei, deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 323 V 2 BGB an die von der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung ent-wickelten Maßstäbe anknüpfen (vgl. hierzu bereits Senat, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 2 f.; vgl. auch BT-Drs. 14/6040, S. 216 f.) und – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, deren Umsetzung (auch) § 323 V 2 BGB dient – an das Rücktrittsrecht des Käufers keine zu hohen Anforderungen stellen wollte.
[35] (3) Diese Beurteilung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 323 V 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln.
[36] (a) Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist zwar durch die vorbezeichnete Einengung des Anwendungsbereichs des Erheblichkeitserfordernisses auf das Rücktrittsrecht die Rechtsposition des Käufers insoweit verbessert worden, als er nun auch bei einem unerheblichen Sachmangel die Nacherfüllung verlangen und bei Erfolglosigkeit dieses Verlangens (vgl. hierzu nur Senat, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 10 m. w. Nachw.) den Kaufpreis mindern oder kleinen Schadensersatz beanspruchen kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 8; Ball, ZGS 2002, 49 [51]). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Rücktritt den Verkäufer im Regelfall stärker berührt als die vorbezeichneten Rechtsbehelfe des Käufers (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 180, 217; Erman/Grunewald, a. a. O., § 437 Rn. 6; vgl. auch Lorenz, NJW 2006, 1925 f.) und dass die Rechtsfolge einer Vertragsverletzung – und damit auch der Rücktritt – stets verhältnismäßig sein muss (vgl. Otto/Schwarze, in: Staudinger, a. a. O., § 323 Rn. C 24; Grothe, in: Bamberger/Roth, a. a. O., § 323 Rn. 39; BeckOK-BGB/Schmidt, a. a. O., § 323 Rn. 39; vgl. auch Erman/Westermann, a. a. O., § 323 Rn. 27).
[37] (b) Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB gegenüber der vorherigen Rechtslage in einem Maße zu erhöhen, wie es vom Berufungsgericht und dem oben (unter II 2c bb (2)) genannten Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur vertreten wird. Denn Sinn und Zweck des § 323 V 2 BGB ist es, zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit namentlich bei geringfügigen Mängeln (vgl. Senat, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19 ff.; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16) die für den Verkäufer in der Regel mit erheblichen Nachteilen verbundene Rechtsfolge der Rückabwicklung des Vertrages auszuschließen. Bei Sachmängeln in der vom Berufungsgericht angeführten Größenordnung von bis zu 10 % kann indes in der Regel nicht mehr angenommen werden, dass das Leistungsinteresse des Käufers – wie dies in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6040, S. 187) als Rechtfertigung dafür, den Käufer trotz Sachmangels am Vertrag festzuhalten, angeführt wird – „im Grunde nicht gestört“ ist (vgl. zu diesem Kriterium Lorenz, NJW 2006, 1925; Schmidt, in: Prütting/Wegen/Weinreich, a. a. O., § 437 Rn. 21; BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 437 Rn. 25; Hk-BGB/Schulze, a. a. O., § 323 Rn. 14; vgl. auch Soergel/Gsell, a. a. O., § 323 Rn. 213).
[38] (c) Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Rahmen von 5 % des Kaufpreises nicht übersteigt. Durch die vorbezeichnete nicht starre („in der Regel“), sondern – entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 180) und der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 13; Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23 m. w. Nachw.; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16) – flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle von 5 % des Kaufpreises werden die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht. Bei behebbaren Sachmängeln unterhalb der genannten Schwelle wird es dem Käufer in der Regel zuzumuten sein, am Vertrag festzuhalten und sich – nach erfolglosem Nachbesserungsverlangen – mit einer Minderung des Kaufpreises oder mit der Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes zu begnügen. Den Verkäufer wiederum vermag diese Lösung in ausreichendem Maße vor den für ihn wirtschaftlich meist nachteiligen Folgen eines Rücktritts des Käufers wegen geringfügiger Mängel zu schützen, zumal der Rücktritt – anders als dies nach altem Recht bei der Wandelung der Fall war – zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Käufer vom Verkäufer wegen des Sachmangels zuvor erfolglos die Nacherfüllung verlangt hat (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 10 m. w. Nachw.).
[39] (4) Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) 5 % des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
[40] (a) Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bezweckt hinsichtlich des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter die Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts der Gemeinschaft (Art. 1 I der Richtlinie). Sie ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz umgesetzt worden (BT-Drs. 14/6040, S. 1 f., 79 ff.; BGBl. I 2001, 3138; MünchKomm-BGB/Lorenz, 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 474 Rn. 2; Ball, NZV 2004, 217).
[41] (b) Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht für den Fall einer Vertragswidrigkeit unter anderem das Recht des Verbrauchers auf Vertragsauflösung insbesondere für den Fall vor, dass der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat (Art. 3 II, III und V der Richtlinie). Gemäß Art. 3 VI der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der Verbraucher jedoch bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.
[42] § 323 V 2 BGB, der durch den Art. 3 VI der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt worden ist (MünchKomm-BGB/Lorenz, a. a. O., Vorbemerkung zu § 474 Rn. 13; Müller/Matthes, AcP 204 [2004], 732 [744]; Schmidt-Räntsch, a. a. O., S. 420), ist demnach richtlinienkonform auszulegen (vgl. nur Schmidt-Räntsch, a. a. O., S. 413 ff.; MünchKomm-BGB/Lorenz, a. a. O., Vorbemerkung zu § 474 Rn. 3 f. m. w. Nachw.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es den Mitgliedsstaaten gemäß Art. 8 II der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unbenommen bleibt, durch strengere Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 09.11.2005 – VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 13; Magnus, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand: 2007, A 15, Art. 8 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Rn. 8 m. w. Nachw.).
[43] (c) Unter welchen Voraussetzungen eine Vertragswidrigkeit – wie hier die Lieferung eines mangelhaften Kraftfahrzeugs – geringfügig i. S. des Art. 3 VI der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist, geht im Einzelnen weder aus der Richtlinie selbst noch aus deren Materialien hervor (vgl. hierzu den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. C 307 v. 16.10.1996, S. 8–11, sowie die hierauf bezogene Begründung der Kommission, BR-Drs. 696/96; vgl. auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1023).
[44] Jedoch spricht bereits die Verwendung des Wortes „geringfügig“ in Art. 3 VI der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie für eine niedrig anzusetzende Schwelle. Diese Beurteilung wird durch die Begründung der Kommission zu ihrem Richtlinienvorschlag bestätigt. In der darin enthaltenen Kommentierung des für den Fall einer Pflichtwidrigkeit (unter anderem) enthaltenen Anspruchs auf Auflösung des Vertrags (Art. 3 VI des Richtlinienvorschlags) heißt es, ungeachtet des Umstands, dass nach den sozioökonomischen Gegebenheiten die Auflösung des Vertrags einerseits bei Gewerbetreibenden „nicht besonders beliebt“ sei und der Verbraucher sich in der Regel mit einer Ersatzleistung oder einer Reparatur der fehlerhaften Sache zufrieden gebe, sei die Möglichkeit der Auflösung des Vertrags unter anderem auch deshalb beizubehalten, weil sie für die Verbraucher ein „wirksames Druckmittel“ sei, um innerhalb kürzester Frist Ersatzleistung oder Nachbesserung zu verlangen. Eine missbräuchliche Nutzung dieser Möglichkeit durch die Verbraucher stehe nicht zu befürchten (BR-Drs. 696/96, S. 13).
[45] (5) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Senats zum Kraftstoffmehrverbrauch beim Kauf eines Neufahrzeugs noch zur Wohnflächenabweichung bei einer gemieteten Wohnung, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB bei 10 % liegen müsste. Gleiches gilt für den vom Berufungsgericht zusätzlich angeführten Gesichtspunkt der Höhe der Werkstattpreise.
[46] (a) Allerdings stellt es nach der Rechtsprechung des Senats nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugwerts i. S. des § 459 I 2 BGB a.F. und dementsprechend auch eine unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 V 2 BGB dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht (Senat, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 3 m. w. Nachw.). Entscheidend ist dabei indes, dass ein Kraftstoffmehrverbrauch in dieser Größenordnung nur zu einer geringen Minderung des Fahrzeugwertes führt und deshalb nur als unerhebliche Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB anzusehen ist (Senat, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 4 m. w. Nachw.). Die für den Kraftstoffverbrauch angesetzte Prozentgrenze lässt sich deshalb nicht auf die Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB übertragen.
[47] (b) Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Senats zur Wohnflächenabweichung (vgl. dazu Senat, Urt. v. 10.11.2010 – VIII ZR 306/09, NJW 2011, 220 Rn. 14 m. w. Nachw.). Diese Rechtsprechung betrifft eine spezielle Fallgestaltung im Mietrecht, die ebenfalls nicht auf die Auslegung des § 323 V 2 BGB übertragen werden kann.
[48] (6) Schließlich kann auch aus den Regelungen in Art. 49 I lit. a, Art. 25 CISG nicht hergeleitet werden, dass die Bagatellgrenze in § 323 V 2 BGB mit 10 % oder noch höher anzusetzen wäre (so auch Soergel/Gsell, a. a. O., § 323 Rn. 214; Magnus, in: Grabitz/Hilf, a. a. O., Art. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Rn. 76 m. w. Nachw.; NK-BGB/Büdenbender, a. a. O., § 437 Rn. 35 Fn. 21; Lorenz, NJW 2006, 1925 [1926]; Müller/Matthes, AcP 204 [2004], 732 [745]).
[49] Gemäß Art. 49 I lit. a CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem CISG obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (vgl. hierzu auch BT-Drs. 14/6040, S. 86, 181 f.). Nach der in Art. 25 CISG enthaltenen Definition ist eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung wesentlich, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, die vertragsbrüchige Partei hat diese Folge nicht vorausgesehen und eine vernünftige Person der gleichen Art hätte diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen.
[50] Das CISG verfolgt damit die Tendenz, die Vertragsaufhebung zugunsten der anderen in Betracht kommenden Rechtsbehelfe, insbesondere der Minderung oder des Schadensersatzes, zurückzudrängen; die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt (Senat, Urt. v. 03.04.1996 – VIII ZR 51/95, BGHZ 132, 290 [298] m. w. Nachw.; dem folgend etwa: schweiz. Bundesgericht, SZIER 1999, 179 [180]; IHR 2010, 27 [28]; österr. OGH, IHR 2001, 42 [43]; 2012, 114 [116]; ebenso das Schrifttum, vgl. Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 49 CISG Rn. 4 m. w. Nachw.; Schmidt-Räntsch, a. a. O., S. 421). Aus diesem das UN-Kaufrechtsübereinkommen kennzeichnenden Grundsatz des Vorrangs der Vertragserhaltung folgt zugleich, dass der Vertrag im Zweifel auch bei Störungen Bestand haben und die Vertragsaufhebung die Ausnahme bilden soll (schweiz. Bundesgericht, IHR 2010, 27 [28]). Dahinter steht die Überlegung, dass die Rückabwicklung gerade eines internationalen Handelskaufs in der Regel unwirtschaftlich ist (Schmidt-Räntsch, a. a. O., S. 421; vgl. auch Staudinger/Magnus, a. a. O., Art. 49 CISG Rn. 4).
[51] Diese Maßstäbe lassen sich nicht auf § 323 V 2 BGB übertragen. Eine solche Übertragung war, wie sowohl der unterschiedliche Wortlaut der Art. 49 I lit. a, Art. 25 CISG sowie des Art. 3 VI der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und des § 323 V 2 BGB als auch der Umstand, dass sich in den Materialien des Schuldrechtsreformgesetzes und der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie keine Hinweise für eine insoweit beabsichtigte Anknüpfung an die Maßstäbe des CISG zeigen, auch weder vom Gesetzgeber der Schuldrechtsreform noch vom Richtliniengeber der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie beabsichtigt.
[52] 3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist. Bereits der vom Berufungsgericht rechtfehlerfrei festgestellte Mängelbeseitigungsaufwand hinsichtlich des falschen Einbaus und der Fehlfunktion der Einparkhilfe überschreitet mit 6,5 % des Kaufpreises die oben (unter II 2c cc) genannte Schwelle von 5 %. Besondere Umstände, die Anlass gäben, die in dem vorstehend genannten Mangel liegende Pflichtverletzung entgegen der Regel ausnahmsweise gleichwohl als unerheblich anzusehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal der vorbezeichnete Mangel – namentlich der Umstand, dass die Einparkhilfe infolge des falschen Einbaus immer wieder, auch während der Fahrt, akustische Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgibt – nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, auch für die Fahrsicherheit von Bedeutung ist (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 17; Grothe, in: Bamberger/Roth, a. a. O., § 323 Rn. 39; BeckOK-BGB/Schmidt, a. a. O., § 323 Rn. 39; NK-BGB/Büdenbender, a. a. O., § 437 Fn. 26).
[53] III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 I ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zur Höhe der vom Kläger geschuldeten Nutzungsentschädigung getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 I 1 ZPO).