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Tag: Verbrauchsgüterkauf

Reichweite der Vermutung des § 477 BGB a.F. beim Verbrauchsgüterkauf II

Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Fahrzeugbrand) – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: technischer Defekt). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter –, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 unter II 1 a bb [zur Veröffentlichung bestimmt]).

BGH, Urteil vom 06.05.2026 – VIII ZR 73/24

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Reichweite der Vermutung des § 477 BGB a.F. beim Verbrauchsgüterkauf I

  1. Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Pendelschwingungen eines Motorrollers) – zumindest auch – eine solche in Betracht kommt, die – wenn sie dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: Unwucht des Vorderrads). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter –, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 73/24 unter II 2 b [zur Veröffentlichung bestimmt]).
  2. Die danach aus der Bestimmung des § 477 BGB a.F. folgenden Erleichterungen bezüglich der Beweislast des Käufers gelten auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB), sodass zugunsten des Käufers vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende (haftungsbegründende) Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin eine Pflichtverletzung des Verkäufers für die Mangelerscheinung ursächlich geworden (im Anschluss an Senat, Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53, 61; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72).
  3. Zum Vorliegen einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers im Sinne von § 323 V 2 BGB (im Anschluss an Senat, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 ff.; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 11 ff.; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46 ff.; Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 55).

BGH, Urteil vom 06.05.2026 – VIII ZR 257/23

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung und Nacherfüllungsverweigerung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung bei einem Verbrauchsgüterkauf setzt nach dem insoweit einschlägigen § 476 I 2 BGB voraus, dass der Käufer nicht nur über den tatsächlichen Zustand der Kaufsache, sondern auch ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass dieser Zustand von den objektiv an die Kaufsache zu stellenden Anforderungen abweicht. Die Vereinbarung darf nicht in den Text des Kaufvertrags integriert sein, sondern muss von ihm so deutlich abgesetzt sein, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher ihr gesondert zustimmen, sie also separat unterzeichnen.
  2. Macht der Verkäufer eine Nachbesserung davon abhängig, dass sich der Käufer an den Kosten beteiligt, stellt dies mit Blick auf § 439 II BGB eine Verweigerung der Nacherfüllung dar, sodass der Käufer grundsätzlich zum Rücktritt berechtigt ist.

OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2026 – 7 U 26/26

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, das heißt die Vereinbarung, dass die Kaufsache von den nach § 434 III BGB an ihre Beschaffenheit zu stellenden objektiven Anforderungen abweicht, nur wirksam, wenn sie „ausdrücklich und gesondert“ getroffen wird (§ 476 I 2 Nr. 2 BGB). Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt ist der Verbraucher sie separat unterzeichnet.
  2. Die Anforderungen des § 476 I 2 Nr. 2 BGB sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn in einem Kfz-Kaufvertrag Mangelerscheinungen beschrieben werden („Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche.“), die sich bei einer Probefahrt nicht gezeigt haben, diese Beschreibung ohne besondere Hervorhebung gemeinsam mit weiteren Vereinbarungen (u. a. zur Beschränkung der Sachmängelhaftung und zum Ausschluss mündlicher Nebenabreden) in einem Fließtext enthalten ist und der Kaufvertrag lediglich am Ende die Unterschrift des Verbrauchers aufweist.

OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2026 – 7 U 104/25

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Keine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung bei Verharmlosung eines massiven Wasserschadens

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen genügt der Hinweis, das Fahrzeug sei „Wassereinfluss“ ausgesetzt gewesen, nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, wenn das Fahrzeug infolge einer Überflutung einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Formulierung ist zu vage, um dem Käufer hinreichend deutlich vor Augen zu führen, inwiefern das Fahrzeug von den objektiven Anforderungen abweicht, denen es nach § 434 III BGB genügen muss.
  2. Auch im stationären Handel setzt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 476 I 2 Nr. 2 BGB voraus, dass der Käufer ihr aktiv zustimmt. Eine Vertragsgestaltung, bei der der Käufer tätig werden muss, um ihr Zustandekommen zu verhindern, ist unzulässig.
  3. Wird der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein bestimmtes Merkmal der Kaufsache von den objektiven Anforderungen abweicht, ist eine im schriftlichen Kaufvertrag enthaltene negative Beschaffenheitsvereinbarung gleichwohl unwirksam, wenn sie hinter der mündlichen Aufklärung zurückbleibt und deshalb den Anforderungen des § 476 I 2 BGB nicht genügt.

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2026 – 11 U 44/25
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2025 – 322 O 160/24)

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf – „Bastlerfahrzeug“

  1. In der pauschalen Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ liegt ein – bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB grundsätzlich unwirksamer (§ 476 I 1, IV BGB) – Gewährleistungsausschluss, wenn das Fahrzeug nach der Vorstellung der Kaufvertragsparteien tatsächlich zur Teilnahme am Straßenverkehr verwendet werden soll. Dafür, dass der Verkäufer mit der Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ seine Haftung für Mängel umgehen will, sprechen im Übrigen insbesondere die Vereinbarung eines für ein verkehrstaugliches Fahrzeug üblichen Kaufpreises, eine Beschreibung des Fahrzeugs, die nicht mit der Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ harmoniert, sowie der Umstand, dass der Käufer eine ereignislose Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen hat.
  2. Die pauschale Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ genügt bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, weil sie nicht erkennen lässt, welches bestimmte Merkmal des Fahrzeugs von den nach § 434 III BGB objektiv daran zu stellenden Anforderungen abweicht.

OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 7 U 46/25

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Anforderungen an eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung in einem Neuwagenkaufvertrag

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff.).

BGH, Urteil vom 07.01.2026 – VIII ZR 62/25
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24)

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(Keine) negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Kfz-Verbrauchsgüterkauf – „Unfallfahrzeug“

Bei einem Verbrauchsgüterkauf genügt die bloße Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Unfallfahrzeug“ im Kaufvertrag nicht, um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung in Sinne von § 476 I 2 BGB wirksam zu treffen. Denn sie bezeichnet weder ein bestimmtes Merkmal des Fahrzeugs noch lässt sie erkennen, dass dessen Beschaffenheit von den objektiven Anforderungen abweicht.

LG Berlin II, Urteil vom 06.01.2026 – 10 O 66/25

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Angemessene Frist zur Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB zwar so bemessen sein, dass dem Verkäufer die Nacherfüllung objektiv möglich ist. Dem Verkäufer muss jedoch nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann. Vielmehr ist der Verkäufer bei der Nacherfüllung zu besonderen Anstrengungen verpflichtet.
  2. Eine vom Verkäufer vorgeschlagene oder mit dem Käufer vereinbarte Frist zur Nacherfüllung ist auch dann angemessen, wenn sie objektiv zu kurz ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 36 m. w. N.).
  3. Es gehört zu den Nebenpflichten eines gewerblichen Verkäufers, im Rahmen einer zu Recht verlangten Nacherfüllung für den Käufer ansprechbar zu sein. Daher kann ein Verkäufer, der die Kommunikation mit dem Käufer grundlos abbricht, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes „neben der Leistung“ (§§ 280 I, 241 II BGB) zum Ersatz der dem Käufer anschließend entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein.

LG Stade, Urteil vom 19.12.2025 – 2 O 65/24

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Verkürzte Verjährung von Mängelansprüchen beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen kann die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers unter den Voraussetzungen des § 476 II BGB auf ein Jahr verkürzt werden. Den Anforderungen des § 476 II 2 Nr. 1 BGB ist jedenfalls dann noch genügt, wenn der Käufer unmittelbar bei Unterzeichnung des Kaufvertrags eigens auf die Verkürzung der Verjährungsfrist aufmerksam gemacht wird.
  2. Klärt der Verkäufer eines fünf Jahre alten Gebrauchtwagens den Käufer nicht über Dellen im Dach des Fahrzeugs auf, liegt darin jedenfalls dann kein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 Fall 1 BGB, wenn das Fahrzeug nicht als unfallfrei verkauft wurde und die Dellen gewöhnliche Gebrauchsspuren sein können.

AG Lichtenberg, Urteil vom 19.12.2025 – 10 C 5168/24

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