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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, das heißt die Vereinbarung, dass die Kaufsache von den nach § 434 III BGB an ihre Beschaffenheit zu stellenden objektiven Anforderungen abweicht, nur wirksam, wenn sie „ausdrücklich und gesondert“ getroffen wird (§ 476 I 2 Nr. 2 BGB). Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt ist der Verbraucher sie separat unterzeichnet.
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Die Anforderungen des § 476 I 2 Nr. 2 BGB sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn in einem Kfz-Kaufvertrag Mangelerscheinungen beschrieben werden („Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche.“), die sich bei einer Probefahrt nicht gezeigt haben, diese Beschreibung ohne besondere Hervorhebung gemeinsam mit weiteren Vereinbarungen (u. a. zur Beschränkung der Sachmängelhaftung und zum Ausschluss mündlicher Nebenabreden) in einem Fließtext enthalten ist und der Kaufvertrag lediglich am Ende die Unterschrift des Verbrauchers aufweist.
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2026 – 7 U 104/25
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen genügt der Hinweis, das Fahrzeug sei „Wassereinfluss“ ausgesetzt gewesen, nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, wenn das Fahrzeug infolge einer Überflutung einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Formulierung ist zu vage, um dem Käufer hinreichend deutlich vor Augen zu führen, inwiefern das Fahrzeug von den objektiven Anforderungen abweicht, denen es nach § 434 III BGB genügen muss.
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Auch im stationären Handel setzt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 476 I 2 Nr. 2 BGB voraus, dass der Käufer ihr aktiv zustimmt. Eine Vertragsgestaltung, bei der der Käufer tätig werden muss, um ihr Zustandekommen zu verhindern, ist unzulässig.
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Wird der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein bestimmtes Merkmal der Kaufsache von den objektiven Anforderungen abweicht, ist eine im schriftlichen Kaufvertrag enthaltene negative Beschaffenheitsvereinbarung gleichwohl unwirksam, wenn sie hinter der mündlichen Aufklärung zurückbleibt und deshalb den Anforderungen des § 476 I 2 BGB nicht genügt.
OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2026 – 11 U 44/25
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2025 – 322 O 160/24)
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In der pauschalen Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ liegt ein – bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB grundsätzlich unwirksamer (§ 476 I 1, IV BGB) – Gewährleistungsausschluss, wenn das Fahrzeug nach der Vorstellung der Kaufvertragsparteien tatsächlich zur Teilnahme am Straßenverkehr verwendet werden soll. Dafür, dass der Verkäufer mit der Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ seine Haftung für Mängel umgehen will, sprechen im Übrigen insbesondere die Vereinbarung eines für ein verkehrstaugliches Fahrzeug üblichen Kaufpreises, eine Beschreibung des Fahrzeugs, die nicht mit der Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ harmoniert, sowie der Umstand, dass der Käufer eine ereignislose Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen hat.
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Die pauschale Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ genügt bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, weil sie nicht erkennen lässt, welches bestimmte Merkmal des Fahrzeugs von den nach § 434 III BGB objektiv daran zu stellenden Anforderungen abweicht.
OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 7 U 46/25
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Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff.).
BGH, Urteil vom 07.01.2026 – VIII ZR 62/25
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24)
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf genügt die bloße Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Unfallfahrzeug“ im Kaufvertrag nicht, um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung in Sinne von § 476 I 2 BGB wirksam zu treffen. Denn sie bezeichnet weder ein bestimmtes Merkmal des Fahrzeugs noch lässt sie erkennen, dass dessen Beschaffenheit von den objektiven Anforderungen abweicht.
LG Berlin II, Urteil vom 06.01.2026 – 10 O 66/25
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB zwar so bemessen sein, dass dem Verkäufer die Nacherfüllung objektiv möglich ist. Dem Verkäufer muss jedoch nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann. Vielmehr ist der Verkäufer bei der Nacherfüllung zu besonderen Anstrengungen verpflichtet.
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Eine vom Verkäufer vorgeschlagene oder mit dem Käufer vereinbarte Frist zur Nacherfüllung ist auch dann angemessen, wenn sie objektiv zu kurz ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 36 m. w. N.).
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Es gehört zu den Nebenpflichten eines gewerblichen Verkäufers, im Rahmen einer zu Recht verlangten Nacherfüllung für den Käufer ansprechbar zu sein. Daher kann ein Verkäufer, der die Kommunikation mit dem Käufer grundlos abbricht, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes „neben der Leistung“ (§§ 280 I, 241 II BGB) zum Ersatz der dem Käufer anschließend entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein.
LG Stade, Urteil vom 19.12.2025 – 2 O 65/24
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen kann die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers unter den Voraussetzungen des § 476 II BGB auf ein Jahr verkürzt werden. Den Anforderungen des § 476 II 2 Nr. 1 BGB ist jedenfalls dann noch genügt, wenn der Käufer unmittelbar bei Unterzeichnung des Kaufvertrags eigens auf die Verkürzung der Verjährungsfrist aufmerksam gemacht wird.
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Klärt der Verkäufer eines fünf Jahre alten Gebrauchtwagens den Käufer nicht über Dellen im Dach des Fahrzeugs auf, liegt darin jedenfalls dann kein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 Fall 1 BGB, wenn das Fahrzeug nicht als unfallfrei verkauft wurde und die Dellen gewöhnliche Gebrauchsspuren sein können.
AG Lichtenberg, Urteil vom 19.12.2025 – 10 C 5168/24
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Beschriftet ein Kraftfahrzeughändler die Schaltfläche, mit der ein Verbraucher eine auf den Erwerb eines Neuwagens gerichtete Onlinebestellung abgibt, lediglich mit „Bestellen“, genügt dies nicht den Anforderungen des § 312j III 2 BGB. Dieser Verstoß steht dem Zustandekommen eines Kaufvertrags aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Verbraucher den Onlineshop des Händlers zielgerichtet aufsucht, um einen Neuwagen zu erwerben, die auf den Erwerb gerichtete Bestellung auch abgibt und die damit verbundene Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für ihn offenkundig ist. In einem solchen Fall ist § 312j IV BGB teleologisch zu reduzieren; zumindest aber ist es dem Verbraucher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf § 312j IV BGB zu berufen.
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Verwendet ein Kraftfahrzeughändler beim Abschluss von Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung und gibt er darin seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse an, ist die zusätzliche Angabe seiner Telefonnummer nicht erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Telefonnummer des Händlers ohne Weiteres auf dessen Internetseite zugänglich ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 = juris Rn. 5 ff.).
OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 71/25
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Der Käufer gibt dem Verkäufer bereits dann Gelegenheit zur Nachbesserung, wenn er ihm die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Ob der Verkäufer Nachbesserungsarbeiten durchführt oder sich auf bloße Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – beschränkt, ist unerheblich.
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Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer im Sinne von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/2014, NJW 2015, 1669 Rn. 22). Als gegen die Zuverlässigkeit des Verkäufers sprechender Umstand kann gewertet werden, dass der Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung der Kaufsache lediglich zur Vornahme von Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – genutzt hat, ohne Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Unabhängig davon ist die Unzumutbarkeit auch dann gegeben, wenn der Mangel unmittelbare Gefahren für Leib und Leben mit sich bringt, etwa durch einen plötzlichen Ausfall des Motors auf der Autobahn.
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Der Verkäufer muss sich einen von einem Dritten unternommenen erfolglosen Nachbesserungsversuch zurechnen lassen, wenn vertraglich geregelt ist, dass der Käufer Mängelbeseitigungsansprüche auch bei Dritten geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn.12 ff.), oder wenn sich die Kaufvertragsparteien ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass ein Dritter einen Nachbesserungsversuch unternimmt.
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2025 – 10 U 70/24
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§ 475d I Nr. 2 BGB erlaubt den sofortigen Rücktritt von einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) wegen eines Mangels, wenn sich trotz einer vom Verkäufer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt. Dies ist bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) jedenfalls dann der Fall, wenn entweder der Mangel, wegen dessen der Nachbesserungsversuch unternommen wurde, fortbesteht oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt verursacht wurde, der – hätte er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen – einen Mangel im rechtlichen Sinne darstellen würde. Ebenso dürfte es sich verhalten, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Mangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder von dem gemäß § 477 I 1 BGB zu vermuten ist, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag.
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Bei einem hochwertigen Fahrzeug, das bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung von nur 33 km aufweist, stellt eine Vielzahl tiefer Kratzer, deren Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises verursachen würde, einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von § 475d I Nr. 3 BGB dar, der den Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
LG Wiesbaden, Urteil vom 07.10.2025 – 4 O 81/24
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