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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Verbrauchsgüterkauf

Kein Vertragsschluss bei Verstoß gegen die Button-Lösung beim Online-Kfz-Kauf

  1. Schließt ein Verbraucher die Bestellung eines Kraftfahrzeugs im Onlineshop des Herstellers durch Betätigung einer lediglich mit „Bestellen“ beschrifteten Schaltfläche ab, kommt gemäß § 312j III, IV BGB kein Kaufvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher den Onlineshop gezielt in der Absicht aufgesucht hat, dort ein Fahrzeug entgeltlich zu erwerben (entgegen OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, juris Rn. 128 ff. u. a.).
  2. Wurde dem Verbraucher das online bestellte Fahrzeug nach Zahlung des Kaufpreises geliefert, ist es ihm grundsätzlich nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Nichtzustandekommen des Kaufvertrags gemäß § 312j IV BGB zu berufen und die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. An die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen.
  3. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen § 312j III BGB nicht zustande gekommenen Kfz-Kaufvertrags muss sich der Verbraucher jedenfalls den Wert der Nutzungen anrechnen lassen, die er nach seinem Verlangen nach Rückabwicklung durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.

KG, Urteil vom 17.09.2026 – 1 U 25/25

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Abweichen von öffentlicher Äußerung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Von den objektiv an die Kaufsache zu stellenden Anforderungen kann bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) vor Mitteilung eines Mangels nur unter den Voraussetzungen des § 476 I 2 BGB abgewichen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die objektiven Anforderungen aus einer dem Verkäufer zuzurechnenden öffentlichen Äußerung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB ergeben.
  2. Die Berufung eines Fahrzeugverkäufers kann nicht nach § 522 II ZPO zurückgewiesen werden, wenn er geltend macht, der Käufer habe das zurückzugewährende Fahrzeug nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weiter genutzt und dadurch weitere, im erstinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigte Gebrauchsvorteile erlangt. Dieses erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstandene Verteidigungsmittel ist im Berufungsverfahren ohne die Beschränkungen des § 531 II 1 ZPO zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht muss deshalb Feststellungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang der Käufer weitere Gebrauchsvorteile erlangt hat.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2026 – 12 U 113/26
(vorangehend: LG Ellwangen, Urteil vom 10.07.2026 – 2 O 403/25)

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Berichtigung einer unzutreffenden öffentlichen Äußerung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Angaben zur Ausstattung eines zum Kauf angebotenen Kraftfahrzeugs in einem Internetinserat sind öffentliche Äußerungen im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB und bestimmen damit die objektiven Anforderungen an das Fahrzeug. Der Verkäufer ist an sie nur unter den Voraussetzungen des § 434 III 3 BGB nicht gebunden. Ein allgemeiner Hinweis im Inserat, die Fahrzeugbeschreibung sei „freibleibend und nicht kaufvertraglich bindend“ und Irrtümer oder Beschreibungsfehler blieben vorbehalten, genügt nicht.
  2. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) kann eine unzutreffende öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB nur unter den Voraussetzungen des § 476 I 2 BGB wirksam berichtigt werden. Der Verbraucher muss deshalb vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Kaufsache von den objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Eine mündliche Aufklärung des Verbrauchers über die tatsächliche Beschaffenheit ersetzt die erforderliche ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung nicht.

LG Ellwangen, Urteil vom 10.07.2026 – 2 O 403/25
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2026 – 12 U 113/26)

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Sekundäre Darlegungslast des Unternehmers zur Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist

  1. Grundsätzlich trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Unternehmer zwischen der Unterrichtung über den Mangel und dem Zugang der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB zur Verfügung stand. Den Unternehmer trifft jedoch hinsichtlich der Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist maßgeblich sind und in seinem Wahrnehmungsbereich liegen, eine sekundäre Darlegungslast.
  2. Beruft sich der Unternehmer darauf, dass der Zeitraum zwischen der Unterrichtung über den Mangel und dem Zugang der Rücktrittserklärung für eine Nachbesserung nach den Vorgaben des Herstellers zu kurz gewesen sei, muss er die Vorgaben des Herstellers und den damit verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand so konkret darlegen, dass beurteilt werden kann, ob eine Nachbesserung bei unverzögerter Durchführung innerhalb des genannten Zeitraums möglich gewesen wäre.

OLG Celle, Urteil vom 09.07.2026 – 7 U 15/26

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf eines Unfallwagens

Bei einem Verbrauchsgüterkauf genügt die bloße Beschreibung eines Gebrauchtwagens als „nicht nachlackierungsfrei“ und „nicht unfallfrei“ nicht den Anforderungen des § 476 I 2 BGB an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung. Inhaltlich bedarf es dafür vielmehr einer konkreten Beschreibung jeder einzelnen vom objektiven Standard abweichenden Beschaffenheit des Fahrzeugs.

LG Köln, Urteil vom 26.05.2026 – 18 O 329/25

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Reichweite der Vermutung des § 477 BGB a.F. beim Verbrauchsgüterkauf II

Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Fahrzeugbrand) – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: technischer Defekt). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter –, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 unter II 1 a bb [zur Veröffentlichung bestimmt]).

BGH, Urteil vom 06.05.2026 – VIII ZR 73/24

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Reichweite der Vermutung des § 477 BGB a.F. beim Verbrauchsgüterkauf I

  1. Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Pendelschwingungen eines Motorrollers) – zumindest auch – eine solche in Betracht kommt, die – wenn sie dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: Unwucht des Vorderrads). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter –, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 73/24 unter II 2 b [zur Veröffentlichung bestimmt]).
  2. Die danach aus der Bestimmung des § 477 BGB a.F. folgenden Erleichterungen bezüglich der Beweislast des Käufers gelten auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB), sodass zugunsten des Käufers vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende (haftungsbegründende) Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin eine Pflichtverletzung des Verkäufers für die Mangelerscheinung ursächlich geworden (im Anschluss an Senat, Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53, 61; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72).
  3. Zum Vorliegen einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers im Sinne von § 323 V 2 BGB (im Anschluss an Senat, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 ff.; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 11 ff.; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46 ff.; Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 55).

BGH, Urteil vom 06.05.2026 – VIII ZR 257/23

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung und Nacherfüllungsverweigerung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung bei einem Verbrauchsgüterkauf setzt nach dem insoweit einschlägigen § 476 I 2 BGB voraus, dass der Käufer nicht nur über den tatsächlichen Zustand der Kaufsache, sondern auch ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass dieser Zustand von den objektiv an die Kaufsache zu stellenden Anforderungen abweicht. Die Vereinbarung darf nicht in den Text des Kaufvertrags integriert sein, sondern muss von ihm so deutlich abgesetzt sein, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher ihr gesondert zustimmen, sie also separat unterzeichnen.
  2. Macht der Verkäufer eine Nachbesserung davon abhängig, dass sich der Käufer an den Kosten beteiligt, stellt dies mit Blick auf § 439 II BGB eine Verweigerung der Nacherfüllung dar, sodass der Käufer grundsätzlich zum Rücktritt berechtigt ist.

OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2026 – 7 U 26/26

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, das heißt die Vereinbarung, dass die Kaufsache von den nach § 434 III BGB an ihre Beschaffenheit zu stellenden objektiven Anforderungen abweicht, nur wirksam, wenn sie „ausdrücklich und gesondert“ getroffen wird (§ 476 I 2 Nr. 2 BGB). Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt ist der Verbraucher sie separat unterzeichnet.
  2. Die Anforderungen des § 476 I 2 Nr. 2 BGB sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn in einem Kfz-Kaufvertrag Mangelerscheinungen beschrieben werden („Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche.“), die sich bei einer Probefahrt nicht gezeigt haben, diese Beschreibung ohne besondere Hervorhebung gemeinsam mit weiteren Vereinbarungen (u. a. zur Beschränkung der Sachmängelhaftung und zum Ausschluss mündlicher Nebenabreden) in einem Fließtext enthalten ist und der Kaufvertrag lediglich am Ende die Unterschrift des Verbrauchers aufweist.

OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2026 – 7 U 104/25

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Keine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung bei Verharmlosung eines massiven Wasserschadens

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen genügt der Hinweis, das Fahrzeug sei „Wassereinfluss“ ausgesetzt gewesen, nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, wenn das Fahrzeug infolge einer Überflutung einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Formulierung ist zu vage, um dem Käufer hinreichend deutlich vor Augen zu führen, inwiefern das Fahrzeug von den objektiven Anforderungen abweicht, denen es nach § 434 III BGB genügen muss.
  2. Auch im stationären Handel setzt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 476 I 2 Nr. 2 BGB voraus, dass der Käufer ihr aktiv zustimmt. Eine Vertragsgestaltung, bei der der Käufer tätig werden muss, um ihr Zustandekommen zu verhindern, ist unzulässig.
  3. Wird der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein bestimmtes Merkmal der Kaufsache von den objektiven Anforderungen abweicht, ist eine im schriftlichen Kaufvertrag enthaltene negative Beschaffenheitsvereinbarung gleichwohl unwirksam, wenn sie hinter der mündlichen Aufklärung zurückbleibt und deshalb den Anforderungen des § 476 I 2 BGB nicht genügt.

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2026 – 11 U 44/25
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2025 – 322 O 160/24)

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