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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme der Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Die Weigerung des Verkäufers, nach dem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag die vom Käufer zum Zwecke der Rückgewähr in Natur gemäß § 346 I BGB angebotene mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, kann jedenfalls unter den besonderen Umständen des Einzelfalls (hier: Arsenbelastung großer Mengen vom Verkäufer gelieferten Recycling-Schotters) als Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II BGB) im Rückgewährschuldverhältnis anzusehen sein, die zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 280 I BGB führen kann.

BGH, Urteil vom 29.11.2023 – VIII ZR 164/21
(vorangehend: OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2021 – 4 U 96/20)

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Kein Gewährleistungsausschluss durch Bezeichnung eines Pkw als „Bastlerfahrzeug“

  1. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähigen Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ führt dann nicht zum Ausschluss der Sachmängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks davon ausgehen darf, ein funktionsfähiges Fahrzeug zu erhalten.
  2. Ein Verkäufer, der eine dem Käufer geschuldete Nacherfüllung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, verletzt seine Pflicht aus § 437 Nr. 1, § 439 I BGB und ist dem Käufer deshalb gemäß §§ 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) oder gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB (Ersatz des Verzögerungsschadens) zum Schadensersatz verpflichtet. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2 BGB). Dafür reicht es nicht aus, dass der Verkäufer sich hinsichtlich der Lieferung der mangelhaften Kaufsache liegenden – separaten – Pflichtverletzung (§ 433 I 2 BGB) entlasten kann.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2023 – 2 U 41/22

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Setzen einer Frist zur Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Setzt der Käufer dem Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) eine Frist zur Nacherfüllung, obwohl es einer Fristsetzung nach § 475d I Nr. 1 BGB nicht bedarf, sondern der Käufer lediglich den Ablauf einer angemessenen Frist abwarten muss, gilt nur die dem Verkäufer aktiv gesetzte Frist. Diese ist auch dann allein maßgeblich, wenn sie dem Verkäufer erst gesetzt wird, nachdem eine angemessene Frist i. S. von § 475d I Nr. 1 BGB bereits zu laufen begonnen hat.
  2. Ist eine dem Verkäufer trotz § 475d I Nr. 1 BGB aktiv gesetzte Frist unangemessen kurz, wird durch die Fristsetzung zwar eine angemessene Frist i. S. von § 475d I Nr. 1, § 323 I BGB in Lauf gesetzt. Ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, der erst nach dem Ablauf der aktiv gesetzten Frist, aber noch vor dem Ablauf einer angemessenen Frist erklärt wird, ist jedoch unwirksam.
  3. Ob eine Frist zur Nacherfüllung „angemessen“ ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur bejaht werden kann, wenn – realistisch betrachtet – dem Verkäufer innerhalb der Frist eine eine Nacherfüllung überhaupt möglich ist. Bei einer Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) kommt es deshalb auf die Art des zu beseitigenden Mangels, die Komplexität der Kaufsache, etwaige die Nachbesserung erschwerende Umstände sowie auf das Leistungsinteresse des Käufers an. Gemessen daran ist eine Frist von wenigen Tagen, in denen ein Austauschmotor beschafft und in ein Fahrzeug eingebaut werden muss, insbesondere dann unangemessen kurz, wenn der Verkäufer keine eigene Werkstatt unterhält. Angemessen ist in einem solchen Fall eine Frist von mindestens zwei Wochen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2023 – 9 O 167/22

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Einheitlicher Erfüllungsort bei Rücknahme der Kaufsache „aus Kulanz“ – § 29 I ZPO

  1. Ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache ist aufgrund eines Rücktritts, eines Widerrufs, einer Anfechtung oder dergleichen einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Rücktritts- beziehungsweise Anfechtungserklärung, der Einigung über eine Rückabwicklung oder Ähnliches vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort). Dieser gemeinsame Erfüllungsort, an dem (auch) die Kaufsache zurückzugewähren ist, begründet im Regelfall die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohnsitz hat.
  2. § 29 I ZPO ist auch dann einschlägig, wenn der Verkäufer sich (lediglich) „aus Kulanz“ bereit erklärt, die angeblich mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen. Denn darauf, aus welchem Grund der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, kommt es für die Anwendung des § 29 I ZPO nicht an. Ebenso ist für die Anwendung des § 29 I ZPO unerheblich, ob der Verkäufer den Kaufgegenstand schon zurückerhalten hat.
  3. Hält das angegangene Gericht § 29 I ZPO allein deshalb nicht für einschlägig, weil der Käufer nicht (mangelbedingt) vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, sondern dieser einvernehmlich – seitens des Verkäufers aus „Kulanz“ – habe rückabgewickelt werden sollen, so ist diese Begründung derart unzureichend, dass ein Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich und deshalb entgegen § 281 II 4 ZPO nicht bindend ist. Denn das angegangene Gericht hätte sich zumindest mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob § 29 I ZPO auch bei einer einvernehmlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrags Anwendung findet.

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2022 – 2 AR 28/22

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Kein Verzicht auf unverzügliche Mängelrüge durch bloßes Informationsschreiben – VW-Abgasskandal

  1. Der Verkäufer kann jederzeit und auch stillschweigend auf die Rechtsfolgen aus § 377 II, III HGB – beziehungsweise auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge – verzichten. Hierfür müssen jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige) Aufgabe des Rechts – hier: des Verspätungseinwands – durch den Verkäufer verstehen darf (im Anschluss an Senat, Urt. v. 19.06.1991 – VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633, 2634; Urt. v. 25.11.1998 – VIII ZR 259/97, NJW 1999, 1259, 1260; Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20 Rn. 69 f.).
  2. Solche eindeutigen Anhaltspunkte lassen sich grundsätzlich noch nicht ohne Weiteres einem Schreiben des Fahrzeugverkäufers entnehmen, mit dem der Fahrzeugkäufer über die Bereitstellung eines Softwareupdates durch den Fahrzeughersteller unterrichtet, um die Vereinbarung eines Termins zum Aufspielen des Updates in der Werkstatt des Fahrzeugverkäufers gebeten und auf die Übernahme der Kosten der Maßnahme durch den Hersteller sowie die Möglichkeit einer für den Fahrzeugkäufer kostenlosen Überlassung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Maßnahme hingewiesen wird.

BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 383/20

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Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im VW-Abgasskandal – Audi A6

Zur Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 I GG im Zusammenhang mit Vortrag über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung (hier: gänzlich unberücksichtigt gebliebener Vortrag des Käufers zu einer weiteren im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines „Thermofensters“ und zu einem unabhängig von einer Nachbesserung dem Fahrzeug anhaftenden merkantilen Minderwert wegen Betroffenheit vom sogenannten Abgasskandal).

BGH, Beschluss vom 05.10.2022 – VIII ZR 88/21

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Unzulässige Abschalteinrichtung ist ein erheblicher Sachmangel – Umschaltlogik und Thermofenster

  1. Art. 2 II lit. d der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass ein Kraftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge fällt, nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn es, obwohl es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann, mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet ist, deren Verwendung nach Art. 5 II dieser Verordnung verboten ist.
  2. Art. 5 II lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die insbesondere die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 °C liegt, nach dieser Bestimmung allein unter der Voraussetzung zulässig sein kann, dass nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 II lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen.
  3. Art. 3 VI der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass ein Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, deren Verwendung nach Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verboten ist, nicht als „geringfügig“ eingestuft werden kann, selbst wenn der Verbraucher – falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser Einrichtung Kenntnis gehabt hätte – dieses Fahrzeug dennoch gekauft hätte.

EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14.07.2022 – C-145/20 (DS/​Porsche Inter Auto GmbH & Co. KG, Volkswagen AG)

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Rücktritt wegen verschiedener Mängel der Kaufsache = mehrere Streitgegenstände

  1. Eine Berufungsbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung infrage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.06.2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; Urt. v. 14.03.2017 – VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; Urt. v. 07.01.2021 – III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 Rn. 12; Beschl. v. 29.11.2017 – XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 9; Beschl. v. 15.03.2022 – VIII ZB 43/21, juris Rn. 13).
  2. Hat ein Rechtsmittelführer einen – erstinstanzlich zu seinem Nachteil entschiedenen – Streitgegenstand mit seiner Berufungsbegründung nicht angegriffen und ist dieser damit nicht zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt worden, kann das rechtliche Gehör (Art. 103 I GG) des Rechtsmittelgegners verletzt sein, wenn das Berufungsgericht, ohne hierauf hinzuweisen (§ 139 ZPO), dennoch in der Sache – zum Nachteil des Rechtsmittelgegners – über diesen Streitgegenstand entscheidet.

BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – VIII ZR 137/21

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Erheblicher Unfallschaden eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
  2. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen; zu einer Überprüfung des Fahrzeugs kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. Nachw.). Solche Umstände liegen vor, wenn ein Gebrauchtwagenhändler beim Ankauf eines Fahrzeugs unspezifisch über einen „reparierten Frontschaden“ informiert wird, bezüglich dessen Reparaturrechnungen nicht vorgelegt werden können, und wenn bei einer bloßen fachmännischen Sichtprüfung Nachlackierungen an der Front, an der Seite und am Heck des Fahrzeugs sowie Glassplitter und Blutspritzer im Fahrzeuginneren erkennbar sind.

OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2022 – 2 U 195/19
(vorangehend: BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – VIII ZR 258/20)

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(Kein) Anspruch auf Transportkostenvorschuss beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus (im Anschluss an Senat, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 13 ff.; Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21, 27; Urt. v. 30.10.2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37).
  2. Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten verlangen (jetzt: § 475 IV BGB; im Anschluss an Senat, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37; Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 29).
  3. Ein solcher Anspruch auf Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses steht dem Verbraucher grundsätzlich nicht zu, wenn der Verkäufer zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist.

BGH, Urteil vom 30.03.2022 – VIII ZR 109/20

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