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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Auslegung einer Anfechtung- oder Widerrufserklärung als Rücktrittserklärung

  1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahin gehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.10.1980 – VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221; Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschl. v. 03.11.2014 – IV ZR 230/14, juris Rn. 12; jeweils m. w. N.).
  2. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 I BGB erforderlich – vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten – und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten – Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.02.2011 – V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 m. w. N.; Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10; Urt. v. 21.04.2022 – I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senat, Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10).

BGH, Urteil vom 11.02.2026 – VIII ZR 37/24

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Angemessene Frist zur Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB zwar so bemessen sein, dass dem Verkäufer die Nacherfüllung objektiv möglich ist. Dem Verkäufer muss jedoch nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann. Vielmehr ist der Verkäufer bei der Nacherfüllung zu besonderen Anstrengungen verpflichtet.
  2. Eine vom Verkäufer vorgeschlagene oder mit dem Käufer vereinbarte Frist zur Nacherfüllung ist auch dann angemessen, wenn sie objektiv zu kurz ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 36 m. w. N.).
  3. Es gehört zu den Nebenpflichten eines gewerblichen Verkäufers, im Rahmen einer zu Recht verlangten Nacherfüllung für den Käufer ansprechbar zu sein. Daher kann ein Verkäufer, der die Kommunikation mit dem Käufer grundlos abbricht, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes „neben der Leistung“ (§§ 280 I, 241 II BGB) zum Ersatz der dem Käufer anschließend entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein.

LG Stade, Urteil vom 19.12.2025 – 2 O 65/24

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Erheblicher Mangel eines Elektrofahrzeugs wegen zu geringer WLTP-Reichweite

Ein batterieelektrisches Elektrofahrzeug weist einen erheblichen Mangel auf, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn seine im WLTP-Testverfahren ermittelte Reichweite um 10 % oder mehr zum Nachteil des Käufers von der vom Fahrzeughersteller angegebenen WLTP-Reichweite abweicht (hier: 281 km statt 332 km; Δ ≈ 18 %). Dies gilt erst recht, wenn auch unter Berücksichtigung der Batteriedegradation die im WLTP-Testverfahren ermittelten Reichweiten in diesem Sinne erheblich voneinander abweichen.

LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2025 – 10 O 282/23

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Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche bei gefährlichem Mangel und bloßer Fehlerdiagnose

  1. Der Käufer gibt dem Verkäufer bereits dann Gelegenheit zur Nachbesserung, wenn er ihm die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Ob der Verkäufer Nachbesserungsarbeiten durchführt oder sich auf bloße Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – beschränkt, ist unerheblich.
  2. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer im Sinne von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/2014, NJW 2015, 1669 Rn. 22). Als gegen die Zuverlässigkeit des Verkäufers sprechender Umstand kann gewertet werden, dass der Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung der Kaufsache lediglich zur Vornahme von Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – genutzt hat, ohne Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Unabhängig davon ist die Unzumutbarkeit auch dann gegeben, wenn der Mangel unmittelbare Gefahren für Leib und Leben mit sich bringt, etwa durch einen plötzlichen Ausfall des Motors auf der Autobahn.
  3. Der Verkäufer muss sich einen von einem Dritten unternommenen erfolglosen Nachbesserungsversuch zurechnen lassen, wenn vertraglich geregelt ist, dass der Käufer Mängelbeseitigungsansprüche auch bei Dritten geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn.12 ff.), oder wenn sich die Kaufvertragsparteien ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass ein Dritter einen Nachbesserungsversuch unternimmt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2025 – 10 U 70/24

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Kein Einwendungsdurchgriff außerhalb eines Verbraucherdarlehensvertrags

  1. Bei einem Darlehensvertrag, der kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 I 2, II BGB ist, kann der Darlehensnehmer seiner Inanspruchnahme durch den Darlehensgeber nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kaufvertrag, dessen Finanzierung das Darlehen diente, nicht wirksam zustande gekommen sei oder er von diesem Vertrag wirksam zurückgetreten sei. Denn der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag sind unterschiedliche Rechtsgeschäfte mit unterschiedlichen Vertragspartnern auf Darlehensgeber- beziehungsweise Verkäuferseite. Ein Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen, wie ihn § 359 I 1 BGB vorsieht, kommt nur bei einem Verbraucherdarlehensvertrag in Betracht (vgl. OLG München, Beschl. v. 01.04.2015 – 19 U 4174/14, WM 2017, 1548, 1551 f.).
  2. Der Darlehensnehmer hat zu beweisen, dass er den Darlehensvertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geschlossen hat. Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift ist zwar zu schließen, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person regelmäßig als Verbraucherhandeln anzusehen ist. Dieser Umstand liefert somit ein – unter Umständen gewichtiges – Indiz für das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags. Für eine entsprechende Vermutung ist jedoch kein Raum, wenn die Zweckrichtung des Darlehensvertrags festgestellt werden kann (vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 04.04.2023 – 19 U 1790/22, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Darlehensvertrag vermerkt ist, der Darlehensnehmer führe einen „Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/​Reitanlage“, und wenn der Vertrag den Hinweis enthält: „Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit.“

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2025 – 4 U 35/24

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Mangelbedingter Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf ohne Fristsetzung

  1. § 475d I Nr. 2 BGB erlaubt den sofortigen Rücktritt von einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) wegen eines Mangels, wenn sich trotz einer vom Verkäufer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt. Dies ist bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) jedenfalls dann der Fall, wenn entweder der Mangel, wegen dessen der Nachbesserungsversuch unternommen wurde, fortbesteht oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt verursacht wurde, der – hätte er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen – einen Mangel im rechtlichen Sinne darstellen würde. Ebenso dürfte es sich verhalten, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Mangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder von dem gemäß § 477 I 1 BGB zu vermuten ist, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag.
  2. Bei einem hochwertigen Fahrzeug, das bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung von nur 33 km aufweist, stellt eine Vielzahl tiefer Kratzer, deren Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises verursachen würde, einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von § 475d I Nr. 3 BGB dar, der den Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Wiesbaden, Urteil vom 07.10.2025 – 4 O 81/24

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Wahlrecht des Verkäufers hinsichtlich der Modalitäten der Nachbesserung

  1. Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Mangel vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt wird. Dies betrifft nicht nur den ursprünglichen, bei der Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhandenen Mangel. Eine ordnungsgemäße Nachbesserung liegt vielmehr nur dann vor, wenn dadurch auch keine (nicht zu vernachlässigenden) Folgemängel hervorgerufen werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.01.2022 – VIII ZR 140/20, BeckRS 2022, 2329 Rn. 30 m. w. N.).
  2. Geht es nicht um die – dem Käufer zustehende – Wahl zwischen Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) und Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB), sondern um die Modalitäten innerhalb einer dieser beiden Nacherfüllungsvarianten, hat grundsätzlich der Verkäufer das Wahlrecht. Dies gilt insbesondere für verschiedene Varianten der Nachbesserung. Einen Käufer, der vom Verkäufer zu Recht Nachbesserung verlangt, trifft daher weder eine Pflicht noch eine Obliegenheit, sich mit dem Verkäufer auf eine konkrete Art und Weise der Nachbesserung zu verständigen. Er darf es dem Verkäufer überlassen, sich für eine geeignete Art der Nachbesserung zu entscheiden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.09.2025 – 6 U 53/24

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Angemessene Frist zur Nachbesserung eines Gebrauchtwagens

  1. Ob eine Frist zur Nacherfüllung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner. Dies gilt nicht nur für eine nach § 323 I BGB zu setzende Frist, sondern auch für eine Frist, die gemäß § 475d I Nr. 1 BGB abzuwarten ist, nachdem der Käufer den Verkäufer über einen Mangel der Kaufsache unterrichtet hat.
  2. Eine Frist zur Nachbesserung eines Gebrauchtwagens von weniger als 14 Tagen ist jedenfalls dann nicht angemessen, sondern zu kurz, wenn die Mangelbeseitigung eine umfangreiche Diagnostik erfordert und der Verkäufer über keine eigene Werkstatt verfügt und das Fahrzeug daher abholen und in eine Werkstatt bringen muss.

LG Paderborn, Urteil vom 07.05.2025 – 4 O 291/24

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Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf

Eine Vereinbarung, die die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers wegen eines Mangels auf ein Jahr verkürzt, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) nur wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde (§ 476 II 2 Nr. 1 BGB) und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 II 2 Nr. 2 BGB). Eine besondere Zeitspanne zwischen der Information des Verbrauchers und dessen Vertragserklärung ist nicht vorgesehen, sodass dem Verbraucher nach der Information keine Überlegungsfrist einzuräumen ist.

LG München I, Urteil vom 28.04.2025 – 22 O 134/25

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Die Ungewissheit, ob ein Gebrauchtwagen mangelhaft ist, kann bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 I 1 BGB nicht Gegenstand einer (negativen) Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 II 1, Satz 2 BGB sein. Eine Vereinbarung, dass das Fahrzeug „möglicherweise mangelhaft“ oder „eventuell nicht unfallfrei“ ist, stellt vielmehr einen von einer Beschaffenheitsvereinbarung zu unterscheidenden und nach § 476 I 1 BGB unwirksamen Gewährleistungsausschluss dar.
  2. Zu den sich aus § 476 I 2 BGB ergebenden inhaltlichen und formalen Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf.
  3. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).

OLG Köln, Urteil vom 09.04.2025 – 11 U 20/24

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