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Eine Ware ist keine Ware mit digitalen Elementen im Sinne von § 327a III 1 BGB, wenn sie zwar digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, ihre Grundfunktionen aber auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, also weiterhin – wenn auch eingeschränkt – funktionsfähig ist. In diesem Sinne kann ein Kraftfahrzeug seine Grundfunktion als Fortbewegungsmittel auch dann erfüllen, wenn eine Software fehlt, die lediglich die Nutzung zusätzlicher „smarter“ Funktionen ermöglicht.
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Gemäß § 327m IV 1 BGB kann sich der Verbraucher bei einem Paketvertrag im Sinne des § 327a I 1 BGB wegen eines mangelhaften digitalen Produkts auch von dem anderen Teil des Paketvertrags lösen, wenn er daran ohne das mangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat. Dies ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Verbrauchers zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Durchschnittsverbraucher unter den gegebenen Umständen kein Interesse mehr daran hätte, die bereits empfangene Teilleistung zu behalten.
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Bei der Beurteilung, ob sich eine Ware wegen eines mangelhaften digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 327m V BGB eignet, sind auch die „smarten“ Eigenschaften der Ware zu berücksichtigen. Fehlt bei einem Kraftfahrzeug jedoch lediglich eine neuartige und bislang wenig verbreitete digitale Funktion – hier die „Herbeirufen“-Funktion –, beeinträchtigt dies seine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nicht.
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2026 – 12 U 38/26
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Von den objektiv an die Kaufsache zu stellenden Anforderungen kann bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) vor Mitteilung eines Mangels nur unter den Voraussetzungen des § 476 I 2 BGB abgewichen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die objektiven Anforderungen aus einer dem Verkäufer zuzurechnenden öffentlichen Äußerung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB ergeben.
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Die Berufung eines Fahrzeugverkäufers kann nicht nach § 522 II ZPO zurückgewiesen werden, wenn er geltend macht, der Käufer habe das zurückzugewährende Fahrzeug nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weiter genutzt und dadurch weitere, im erstinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigte Gebrauchsvorteile erlangt. Dieses erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstandene Verteidigungsmittel ist im Berufungsverfahren ohne die Beschränkungen des § 531 II 1 ZPO zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht muss deshalb Feststellungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang der Käufer weitere Gebrauchsvorteile erlangt hat.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2026 – 12 U 113/26
(vorangehend: LG Ellwangen, Urteil vom 10.07.2026 – 2 O 403/25)
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Grundsätzlich trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Unternehmer zwischen der Unterrichtung über den Mangel und dem Zugang der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB zur Verfügung stand. Den Unternehmer trifft jedoch hinsichtlich der Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist maßgeblich sind und in seinem Wahrnehmungsbereich liegen, eine sekundäre Darlegungslast.
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Beruft sich der Unternehmer darauf, dass der Zeitraum zwischen der Unterrichtung über den Mangel und dem Zugang der Rücktrittserklärung für eine Nachbesserung nach den Vorgaben des Herstellers zu kurz gewesen sei, muss er die Vorgaben des Herstellers und den damit verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand so konkret darlegen, dass beurteilt werden kann, ob eine Nachbesserung bei unverzögerter Durchführung innerhalb des genannten Zeitraums möglich gewesen wäre.
OLG Celle, Urteil vom 09.07.2026 – 7 U 15/26
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf genügt die bloße Beschreibung eines Gebrauchtwagens als „nicht nachlackierungsfrei“ und „nicht unfallfrei“ nicht den Anforderungen des § 476 I 2 BGB an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung. Inhaltlich bedarf es dafür vielmehr einer konkreten Beschreibung jeder einzelnen vom objektiven Standard abweichenden Beschaffenheit des Fahrzeugs.
LG Köln, Urteil vom 26.05.2026 – 18 O 329/25
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Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Pendelschwingungen eines Motorrollers) – zumindest auch – eine solche in Betracht kommt, die – wenn sie dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: Unwucht des Vorderrads). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter –, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senat, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 73/24 unter II 2 b [zur Veröffentlichung bestimmt]).
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Die danach aus der Bestimmung des § 477 BGB a.F. folgenden Erleichterungen bezüglich der Beweislast des Käufers gelten auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB), sodass zugunsten des Käufers vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende (haftungsbegründende) Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin eine Pflichtverletzung des Verkäufers für die Mangelerscheinung ursächlich geworden (im Anschluss an Senat, Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53, 61; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72).
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Zum Vorliegen einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers im Sinne von § 323 V 2 BGB (im Anschluss an Senat, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 ff.; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 11 ff.; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46 ff.; Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 55).
BGH, Urteil vom 06.05.2026 – VIII ZR 257/23
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Herstellerangaben in einem Verkaufsprospekt zur nach dem WLTP-Verfahren ermittelten maximalen Reichweite eines Elektrofahrzeugs beziehen sich aus Sicht eines verständigen Durchschnittskäufers grundsätzlich auf fabrikneue Fahrzeuge. Eine bei einem Gebrauchtfahrzeug festgestellte alters- und nutzungsbedingte Verringerung der Batteriekapazität und Reichweite begründet deshalb für sich genommen keinen Sachmangel, wenn sie sich im Rahmen des technisch Üblichen hält.
LG Ellwangen, Urteil vom 02.04.2026 – 1 O 16/24
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Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahin gehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.10.1980 – VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221; Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschl. v. 03.11.2014 – IV ZR 230/14, juris Rn. 12; jeweils m. w. N.).
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Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 I BGB erforderlich – vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten – und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten – Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.02.2011 – V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 m. w. N.; Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10; Urt. v. 21.04.2022 – I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senat, Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10).
BGH, Urteil vom 11.02.2026 – VIII ZR 37/24
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Stützt der Käufer die Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung auf das Verschweigen eines Unfallschadens, über den der Verkäufer ungefragt aufklären musste, trägt er die Beweislast dafür, dass der Verkäufer den Unfallschaden bei Abschluss des Kaufvertrags kannte und dass die Aufklärung unterblieben ist. Behauptet der Verkäufer sodann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast konkret, wann, wo und wie er den Käufer aufgeklärt habe, ist es Sache des Käufers, diese Darstellung zu widerlegen. Bei nachweislich falschen oder bagatellisierenden schriftlichen Angaben des Verkäufers kommt ihm insoweit ein erleichtertes Beweismaß zugute.
LG Dortmund, Urteil vom 12.01.2026 – 24 O 78/25
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2026 – I-34 U 5/26)
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Ein Käufer, der wegen eines Mangels der Kaufsache vom Verkäufer „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) verlangt, muss sich daran festhalten lassen. Er kann anschließend nicht mehr zum Rücktritt oder zum „großen“ Schadensersatz übergehen.
LG Stuttgart, Urteil vom 09.01.2026 – 24 O 134/25
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Mängel digitaler Funktionen eines Fahrzeugs (hier: Autopilot, Einparkhilfe und Scheibenwischerfunktion) berechtigen den Käufer nicht zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags, wenn das Fahrzeug auch ohne diese Funktionen zur gewöhnlichen Verwendung als Fortbewegungs- und Transportmittel geeignet bleibt. In diesem Fall kommt nur eine auf die Software beschränkte Vertragsbeendigung in Betracht. Eine teilweise Rückabwicklung ist gegenüber der auf Rückabwicklung des gesamten Vertrags gerichteten Klage kein minus, sondern ein aliud.
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Der Antrag festzustellen, dass sich ein Kaufvertrag durch Widerruf oder Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, ist mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig. Er zielt lediglich auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs beziehungsweise des Rücktritts und ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO statthaft.
OLG Bamberg, Urteil vom 22.12.2025 – 4 U 43/25 e
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