Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1–3 ZPO zuzulassen.
BGH, Urteil vom 20.05.2009 – VIII ZR 247/06
Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1–3 ZPO zuzulassen.
BGH, Urteil vom 20.05.2009 – VIII ZR 247/06
Kommt es bei einem Neufahrzeug aufgrund einer undichten Stelle in der Karosserie zu einem Wassereintritt in den Fahrzeuginnenraum, so liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2009 – 4 U 148/07
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2009 – 28 U 42/09
LG Ravensburg, Urteil vom 04.05.2009 – 6 O 473/08
Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Pkw wegen Sachmängeln wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung insoweit ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht. Dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall (gegen BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 = NJW 2008, 911).
KG, Urteil vom 30.04.2009 – 12 U 241/07
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09)
OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2009 – 6 U 574/08
Ein Neuwagen, in dessen Inneres bei Regen Wasser eintritt, ist auch dann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es zu Wassereintritt nur bei starkem Dauerregen kommt und selbst dann nur geringe Mengen an Wasser in den Fahrzeuginnenraum gelangen. Denn es gehört zu den absoluten Mindestanforderungen an ein Neufahrzeug, gleich welcher (Preis-)Klasse es angehört, dass es in allen Bereichen dicht ist.
LG Berlin, Urteil vom 27.03.2009 – 8 O 172/08
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 20.07.2009 – 8 U 96/09)
Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet, in der Regel also am Wohnsitz des Käufers. Ein gemeinsamer Erfüllungsort besteht auch, wenn der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht gestützt auf § 346 I BGB, sondern unter dem Gesichtspunkt des „großen“ Schadensersatzes verlangt.
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2009 – 2 U 2074/08
Der Verkäufer hat zwar keinen Anspruch auf Nutzungsersatz gegen den Käufer, wenn er bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) durch Lieferung einer mangelfreien Sache nacherfüllt. Tritt der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache vom Kaufvertrag zurück, ist ein Anspruch auf Nutzungsersatz indes nicht ausgeschlossen.
LG Mosbach, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 03.02.2009 – 2 O 305/08
LG München I, Urteil vom 29.01.2009 – 4 O 6504/07