1. Die Erklärung eines nicht gewerblich handelnden Verkäufers, das verkaufte Fahrzeug sei „fahrbereit“, ist in der Regel nur eine „einfache“ Beschaffenheitszusage. Als (stillschweigende) Beschaffenheitsgarantie wird eine solche Erklärung nur ausnahmsweise – unter besonderen Umständen des Einzelfalls – zu bewerten sein.
  2. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig so auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06).

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2009 – 28 U 42/09

Sachverhalt: Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten, erstmals 1988 zugelassenen Toyota Land Cruiser.

Der Beklagte, der Eigentümer des vorgenannten Fahrzeugs war, stellte es am 08.08.2005 zur Hauptuntersuchung vor. Dort wurden erhebliche Mängel beanstandet. Der Wagen erhielt unter anderem aufgrund von Korrosionsschäden, die Rahmen und tragende Teile erheblich schwächten, keine Prüfplakette. Der Beklagte ließ Reparaturbleche aufschweißen, sodass das Fahrzeug die TÜV-Prüfplakette schließlich erhielt.

Im September 2006 bot der Beklagte den Wagen auf einer Internetauktionsplattform zum Verkauf an. Den Kilometerstand gab er mit 335.000 an. In dem Versteigerungsangebot des Beklagten heißt es unter anderem:

„TÜV bis 08/2007. Das Fahrzeug ist in einem für das Alter guten Zustand mit Gebrauchsspuren. Abgemeldet, aber fahrbereit. Also ein geiles Teil mit Nehmerqualitäten … Nun das Übliche: Laut der neuen EU-Regelung muss ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieser Artikel gebraucht von privat verkauft wird und aus diesem Grund jeglicher Garantieanspruch entfällt. EU-Disclaimer: Der Artikel wird ‚so wie er ist‘ von privat verkauft, daher wird das Fahrzeug als Teileträger verkauft. Keine Garantie. Mit der Abgabe des Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie oder Rückgabe bei Gebrauchtwagen völlig zu verzichten. Mit der Abgabe des Gebotes akzeptiert der Bietende diese Bedingungen und verzichtet bewusst auf die vorgenannte EU-Gewährleistung/Garantie …“

Die Klägerin ersteigerte den Wagen am 25.09.2006 für 4.909 €, ohne ihn zu besichtigen. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht geschlossen. Ende September 2006 übergab der Beklagte der Klägerin das Fahrzeug, die eine Abgasuntersuchung vornehmen ließ. Dabei wurde sie unter anderem darauf hingewiesen, dass der Leiterrahmen der Hinterachse beidseitig durchgerostet sei. Durch Anwaltsschreiben vom 02.02.2007 berief die Klägerin sich darauf, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher sei, und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 14.02.2007 zur Nachbesserung auf. Der Beklagte wies den geltend gemachten Anspruch durch Anwaltsschreiben vom 09.02.2007 zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 01.03.2007 erklärte die Klägerin daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Ein von der Klägerin vorgerichtlich beauftragter Sachverständiger beanstandete in seinem Gutachten vom 14.03.2007 unter anderem, dass Reparaturbleche auf den Rahmen aufgeschweißt worden und die Schweißarbeiten nicht fachgerecht vorgenommen worden seien. Ferner stellte der Gutachter Durchrostungen des Leiterrahmens fest, womit das Fahrzeug erhebliche Mängel i. S. von § 29 StVZO aufweise. Für das Gutachten hatte die Klägerin 253,83 € zu entrichten.

Der Klage, mit der die Klägerin unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Gutachterkosten verlangt hat, hat das Landgericht stattgegeben. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten war erfolglos.

Aus den Gründen: II. … Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 ff. BGB) zu.

1. Allerdings hat die Klage unter dem Gesichtspunkt einer Beschaffenheitsgarantie (§§ 443 I Fall 1, 444 BGB) keinen Erfolg. Eine solche hat der Beklagte nicht übernommen. Die Übernahme einer Garantie setzt – wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft – voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86; OLG Brandenburg, Urt. v. 01.07.2008 – 6 U 120/07, DAR 2008, 701 [702]; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 443 Rn. 11).

Dabei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. Zwar kann es unter besonderen Umständen des Einzelfalls möglich sein, dass die individuelle Erklärung eines nichtgewerblichen Verkäufers, ein Motorfahrzeug sei „fahrbereit“, als Beschaffenheitsgarantie zu bewerten ist (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86; s. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 29.01.2009 – 5 U 54/08 [zum Verkauf einer Motoryacht]). In der Regel trifft jedoch die für den gewerblichen Verkauf maßgebliche Erwägung, dass der Käufer sich auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen daher die Übernahme einer Garantie sieht, auf den privaten Verkauf nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 [zur Angabe der Laufleistung]).

In der individuellen Erklärung „fahrbereit“ eines nichtgewerblichen Verkäufers liegt somit in der Regel nur eine „einfache“ Beschaffenheitszusage (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1419). Vorliegend sprechen keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür, dass der Beklagte entgegen der vorgenannten Regel ausnahmsweise stillschweigend eine Beschaffenheitsgarantie für die Verkehrssicherheit übernommen hat. Nicht ausreichend ist der Umstand, dass der Verkauf im Rahmen einer Internetauktion erfolgt ist (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86). Zwar muss der Käufer hier, weil er die Kaufsache nicht besichtigen kann, ein größeres Vertrauen in die Angaben des Verkäufers setzen Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass der Verkäufer auch verschuldensunabhängig hierfür haftet (vgl. Stürner, jurisPR-BGH ZivilR 19/2007, Anm. 1).

2. Die Klage hat ist aber deshalb begründet, weil dem Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit „fahrbereit“ fehlt (a) und sich der Gewährleistungsausschluss darauf nicht erstreckt (b).

a) Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug ist mangelhaft. Von einer – hier nicht vorliegenden – Beschaffenheitsgarantie ist eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB zu unterscheiden. Entgegen der vereinbarten Beschaffenheit ist der vom Beklagten veräußerte Toyota Land Cruiser nicht fahrbereit.

aa) Die Erklärung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauftes Fahrzeugs sei „fahrbereit“, bedeutet, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (siehe BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67; ebenso bereits BGH, Urt. v. 21.04.1993 – VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256). Wird ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft, so kann der Käufer im Allgemeinen erwarten, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt (BGH, Urt. v. 21.04.1993 – VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256 [261]).

Dem genügt der vom Beklagten veräußerte Toyota Land Cruiser nicht. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, wie lange der Wagen fahrbereit sein muss (dazu BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67); hier war er bei Übergabe nicht fahrbereit. Das sachverständig beratene Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, weil sich Teile ablösen können. Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, kann dies zu einem nicht mehr kontrollierbaren Fahrzustand führen. Die Feststellungen des Landgerichts geben zu Zweifeln keinen Anlass und binden den Senat (§ 529 I Nr. 1 ZPO). Die Berufung des Beklagten greift die Feststellungen des Landgerichts auch nicht an. Rechtlich ist es unschädlich, dass der Wagen die Prüfplakette der Hauptuntersuchung im zweiten Versuch erhalten hat. Aus den Feststellungen des Gerichtsgutachters folgt, dass das Fahrzeug die Hauptuntersuchung richtigerweise nicht hätte bestehen dürfen, weil es nicht verkehrssicher ist.

bb) Besonderheiten bei Online-Verträgen stehen dem vorgenannten Verständnis des Begriffs „fahrbereit“ nicht entgegen; auch solche können Beschaffenheitsvereinbarungen enthalten (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1307, 1342). Das vorgenannte Verständnis des Begriffs „fahrbereit“ hat der BGH nicht auf den Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher (§ 474 I 1 BGB) – beschränkt. Dem Urteil vom 22.11.2006 (BGHZ 170, 67) lag kein Verbrauchsgüterkauf zugrunde; der Käufer hatte das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer erworben. Entgegen der im Senatstermin eingehend erörterten Ansicht des Beklagten genügt es bei einem Privatverkauf nicht, dass der Wagen fortbewegt kann, ohne dass es auf die Verkehrssicherheit ankommt. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil der Beklagte in seinem Versteigerungsangebot angegeben hat „TÜV bis 08/2007“. Zusammen mit der vom Beklagten angegebenen Eigenschaft „fahrbereit“ durfte die Klägerin bei verständiger Würdigung erwarten, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist. Hinzu kommt schließlich noch, dass die versprochenen „Nehmerqualitäten“ nach den Angaben des Beklagten im Senatstermin bedeuten, dass der Wagen auch im Gelände genutzt werden kann. Nicht nur die rechtliche Möglichkeit der Nutzung, sondern auch die Nutzung in tatsächlicher Hinsicht ist aber nachhaltig beeinträchtigt, wenn Teile des Fahrzeugs abfallen können. Wie ausgeführt, kann dies hier zu einem nicht mehr kontrollierbaren Fahrzustand führen.

cc) Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus, dass der Beklagte den Wagen gleichzeitig als „Teileträger“ angeboten hat. Der Inhalt seines Angebots ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt so verstehen, dass er dem Erwerber die Wahl lässt, ob er das Fahrzeug als „Teileträger“ ausschlachtet oder das „fahrbereite“ Fahrzeug entsprechend nutzt. Ohne Erfolg führt der Beklagte das Urteil des OLG Celle vom 07.06.1996 an, in dem ein 15 Jahre alter Toyota Land Cruiser mit einem „Bastlerfahrzeug“ verglichen worden ist (4 U 189/94, OLGR 1996, 194 [zu § 476 BGB a.F.]). Auch das Urteil des LG Saarbrücken vom 07.01.2004, wonach der Ausschluss der Sachmängelhaftung bei einem im Rahmen eines Privatverkaufs als „Teileträger“ veräußerten Gebrauchtwagens wirksam sei (2 O 255/03, MMR 2004, 556), verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. In beiden Fällen wurden die Fahrzeuge – anders als hier – nicht als „fahrbereit“ verkauft und waren auch nicht verkehrsunsicher. Angesichts der Wortwahl „fahrbereit“ ist, wie ausgeführt, jedoch die Beschaffenheit eines verkehrstauglichen Fahrzeugs vereinbart (siehe auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1330), die hier fehlt.

b) Auf die wegen Verkehrsunsicherheit fehlende Fahrbereitschaft erstreckt sich der im vorliegenden Fall individuell vereinbarte Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht. Der Beklagte hat in seinem Angebot, welches dem Kaufvertrag zugrunde liegt, die Sachmängelhaftung zwar pauschal ausschließen wollen. Damit hat er jedoch im Hinblick auf die fehlende Fahrbereitschaft keinen Erfolg.

Sind – wie hier – in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 –, das den Privatverkauf eines gebrauchten Motorrads betraf, entschieden (BGHZ 170, 67).

Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kommt auch im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass beide gleichrangig nebeneinander bestehen und deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden können, dass der Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Denn bei einem solchen Verständnis wäre Letztere für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 67 [68]; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1976).

3. Vor dem Rücktritt hat die Klägerin dem Beklagten vergeblich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt (§§ 439 I, 437 Nr. 1, 323 I BGB). Entgegen der Ansicht der Berufung steht dem Rücktritt nicht entgegen, dass das Mängelbeseitigungsverlangen – wie der Beklagte meint – „überzogen“ gewesen sei.

a) Der Käufer genügt seiner Pflicht zur Mängelanzeige, wenn er das Erscheinungsbild der Mangels, das Symptom, hinreichend genau beschreibt (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 349, 2024). Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei einem Mängelbeseitigungsverlangen der Mangel mit einer hinreichend genauen Bezeichnung der „Mangelerscheinungen“ (der „Symptome“ des Mangels) zu bezeichnen. Die Ursachen der Symptome müssen nicht benannt werden. Unschädlich ist, wenn zusätzlich – möglicherweise andere als später tatsächlich festgestellte – Ursachen für die Entstehung der Mängel angegeben werden (BGH, Urt. vom 30.10.2007 – X ZR 101/06, NJW 2008, 576; Urt. v. 30.04.2004 – X ZR 127/01 [unter II 2b aa]; Urt. v. 03.12.1998 – VII ZR 405/97 NJW 1999, 1330; jeweils zu den vergleichbaren Bestimmungen der §§ 633 ff. BGB a.F.).

Diesen Anforderungen ist die Klägerin in ihrem Anwaltschreiben vom 02.02.2007 gerecht geworden. Es ist ohne Belang, dass der Wagen aus einem anderen Grund verkehrsunsicher gewesen sein mag, als die Klägerin angegeben hat. Die Klägerin hat jedenfalls im Kern zutreffend darauf abgestellt, dass der Wagen nicht mehr verkehrssicher ist. Zwar hat sie dies in erster Linie mit Durchrostungen begründet und nicht mit der Gefahr, dass sich Teile ablösen. Der Beklagte hat die Bleche, deren Ablösung zu besorgen ist, jedoch deshalb angebracht, weil der TÜV erhebliche Durchrostungen beanstandet hat.

b) Entgegen der Ansicht der Berufung ist es unschädlich, dass die Klägerin in dem vorgenannten Schreiben auch einen Getriebemangel beanstandet hat. Dies mag sowohl rechtlich unerheblich als auch in tatsächlicher Hinsicht unspezifiziert gewesen sein. Dies vermag der Klägerin jedoch nicht das Recht zu nehmen, den Rücktritt auf die fehlende Verkehrssicherheit zu stützen.

4. Außer der Rückzahlung des Kaufpreises kann die Klägerin die von ihr aufgewendeten vorgerichtlichen Gutachterkosten nach §§ 437 Nr. 3, 281 I, 280 BGB als Schadensersatz neben der Leistung ersetzt verlangen. Eine Schadensersatzpflicht besteht gemäß § 280 I 2 BGB zwar nicht, wenn der Verkäufer die in der Lieferung des mangelhaften [Fahrzeugs] liegende „Pflichtverletzung“ nicht zu vertreten hat. Dies ist hier jedoch der Fall, weil es der Beklagte war, der die unsachgemäße Reparatur in Auftrag gegeben hat (§ 278 BGB). Auch die Berufung greift die Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Gutachterkosten nicht an …

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