Ein Neuwagen, in dessen Innenraum bei Regen (hier: nach rund 50 Minuten) Wasser gelangt, ist mangelhaft. Dieser Mangel kann auch dann einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen, wenn er sich mit einem im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Kostenaufwand beseitigen lässt. Zu berücksichtigen ist nämlich, das ein undichtes Fahrzeug nicht nur für (längere) Fahrten bei Regen kaum geeignet ist, sondern je nach Witterung auch nicht im Freien abgestellt werden kann, zumal ein Wassereintritt in den Innenraum die Gefahr weitergehender Schäden birgt. Ein Kaufinteressent würde deshalb vom Kauf eines Neuwagens, in den bei Regen Wasser eintritt, Abstand nehmen.

KG, Beschluss vom 20.07.2009 – 8 U 96/09
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 27.03.2009 – 8 O 172/08)

Der Hinweisbeschluss des Kammergerichts ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Berlin auszugsweise hier veröffentlicht.

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