1. Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht, gilt der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, sondern ausschließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB (Fortführung von BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15; Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19; Urt. v. 06.11.2015 – V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9; Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
  2. Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, juris Rn. 22 ff.).
  3. Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs ist redlicherweise gehalten, einen potenziellen Käufer über das Bestehen einer Eintragung des Fahrzeugs in dem Schengener Informationssystem aufzuklären (Bestätigung von Senat, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, juris Rn. 27).

BGH, Urteil vom 26.04.2017 – VIII ZR 233/15

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von dem Beklagten am 29.11.2012 einen gebrauchten Pkw Audi A6 zum Preis von 30.000 €. In dem hierbei von den Parteien verwendeten Vertragsvordruck heißt es unter anderem: „Der Verkäufer verkauft hiermit das Kraftfahrzeug an den Käufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ An späterer Stelle des Vertrags findet sich überdies der Passus: „Der Verkäufer versichert, dass Kfz und Zubehörteile sein Eigentum sind. Rechte Dritter bestehen daran nicht.“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Er sei unmittelbar nach Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vonseiten der Kriminalpolizei darüber unterrichtet worden, dass dieses im Schengener Informationssystem (SIS) von italienischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur europaweiten Fahndung ausgeschrieben worden sei, weswegen jederzeit eine Sicherstellung oder Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgen könne. Auf die dem Beklagten bekannte Fahndungsausschreibung hätte dieser, dem gegenüber die Polizei auch bereits ein Veräußerungsverbot ausgesprochen habe, bei Vertragsschluss ungefragt hinweisen müssen; stattdessen habe er den Mangel arglistig verschwiegen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger – jeweils nebst Zinsen – die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile für die gefahrenen Kilometer sowie den Ersatz nutzloser Aufwendungen, insgesamt 30.531,69 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Auf die Revision des Klägers wurde der die Berufung zurückweisende Beschluss Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückverwiesen.

Aus den Gründen: [6]    I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[7]    Der Kläger könne keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis geltend machen, denn dem von ihm erklärten Rücktritt stehe der im Kaufvertrag vom 29.11.2012 enthaltene Gewährleistungsausschluss entgegen. Insofern könne es im Ergebnis offenbleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich zur europaweiten Fahndung ausgeschrieben (gewesen) sei. Denn dem Beklagten sei jedenfalls nicht vorzuwerfen, die behauptete Fahndungsausschreibung arglistig i. S. von § 444 BGB verschwiegen zu haben. Entscheidend sei hierbei, dass die Staatsanwaltschaft Mainz ihm im Oktober 2012 auf entsprechende Anfrage ausdrücklich mitgeteilt habe, dass gegen eine irgendwie geartete Verwertung des Fahrzeugs keine Einwände bestünden. Ohnehin könne den Ermittlungsakten nicht entnommen werden, dass der Beklagte vonseiten der Behörden zuvor ausdrücklich auf eine möglicherweise bestehende Suchfahndung hingewiesen worden sei.

[8]    II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (§§ 437 Nr. 2 Fall 1, 435 Satz 1, 323, 346 I, 348 BGB), der auf einen Rechtsmangel des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs gestützt wird, kann – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht wegen eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung verneint werden.

[9]   1. Die vom Berufungsgericht ausdrücklich offengelassene – und insoweit nach dem revisionsrechtlich zu berücksichtigenden Sachvortrag des Klägers zu unterstellende – Eintragung des Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel i. S. von § 435 Satz 1 BGB dar.

[10]   a) Wie der Senat in seinem erst kürzlich ergangenen Urteil vom 18.01.2017 (VIII ZR 234/15, juris; im Anschluss an und in Fortführung von Senat, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802) entschieden hat, ist die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in die Schengener Fahndungsliste zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ein erheblicher (§ 323 V 2 BGB) Rechtsmangel, der den Käufer – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Bereits die Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dieses Fahndungssystem ist mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs, einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und das Fahrzeug daraufhin behördlicherseits sichergestellt oder beschlagnahmt wird – und führt damit zu einer individuellen Belastung, die geeignet ist, den Käufer in der ungestörten Ausübung der ihm nach § 903 Satz 1 BGB gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen (Senat, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, juris Rn. 22, 24).

[11]   b) Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers war das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang und hiernach fortdauernd im SIS zur Fahndung ausgeschrieben und demnach rechtsmangelbehaftet.

[12]   Für die Einordnung als Rechtmangel ist es dabei unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft Mainz dem Beklagten wenige Wochen vor Abschluss des Kaufvertrages auf Nachfrage mitgeteilt hatte, dass gegen eine Verwertung des Fahrzeugs keine Einwände mehr bestünden. Denn hierdurch hob die Behörde allein das von ihrer Seite zuvor gegenüber dem Beklagten ausgesprochene Veräußerungsverbot, nicht aber – schon mangels entsprechender Befugnisse – die rechtsmangelbegründende Fahndungsausschreibung im SIS auf.

[13]   Der europaweite Fahndungseintrag bestand vielmehr unverändert fort, weswegen es ebenso wenig darauf ankommt, dass der Kläger das Fahrzeug nach dem Erwerb erfolgreich zulassen konnte. Denn die dem Eigentümer aus der SIS-Ausschreibung erwachsenden Nachteile erschöpfen sich keineswegs in einem vorübergehenden Zulassungshindernis. Die durch die Eintragung begründeten Zugriffsmöglichkeiten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden des Schengen-Raums bestehen vielmehr fort, solange die Eintragung nicht beseitigt ist. Damit kann der Kläger, selbst wenn er – was angesichts der teilweise ungeklärten Historie des Fahrzeugs offen ist – Eigentümer des Fahrzeugs geworden sein sollte, gerade nicht, wie in § 903 Satz 1 BGB vorgesehen, unbelastet von (Zugriffs-)Rechten Dritter nach Belieben mit der Kaufsache verfahren. Denn sobald er das Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegt, muss er damit rechnen, dass dieses, je nach Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden, beschlagnahmt wird. Dies wäre für den Kläger nicht nur mit einem Verlust der Nutzungsmöglichkeit für einen nicht ohne Weiteres abzusehenden Zeitraum, sondern mit Blick auf die zur Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes erforderlichen Anstrengungen auch mit erheblichen weiteren Nachteilen – insbesondere bei einer Sicherstellung im Ausland – verbunden (s. hierzu auch Senat, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, juris Rn. 26).

[14]   Darüber hinaus ist die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs durch die Eintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise gehalten, einen potenziellen Käufer über die nach wie vor bestehende Ausschreibung aufzuklären (vgl. Senat, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, juris Rn. 27).

[15]   2. In mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger auch im Falle des Vorliegens eines aufgrund einer SIS-Eintragung bestehenden Rechtsmangels keine Gewährleistungsrechte zustünden.

[16]   a) So erstreckt sich der von den Parteien im vorliegenden Fall vereinbarte Gewährleistungsausschluss bereits von vornherein nicht auf die in § 435 Satz 1 BGB bezeichneten Mängel.

[17]   aa) Aufgrund diesbezüglich fehlender Feststellungen der Instanzgerichte lässt sich nicht bestimmen, ob die im vorliegend verwendeten Vertragsvordruck enthaltenen Bedingungen von einer Partei i. S. von § 305 I BGB gestellt wurden (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 10 ff.) und es sich mithin auch bei dem darin enthaltenen Passus „Der Verkäufer verkauft hiermit das Kraftfahrzeug an den Käufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfen kann (st. Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 17.04.2013 – VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; Urt. v. 09.04.2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; Urt. v. 03.12.2014 – VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 20; jeweils m. w. Nachw.). Die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt aber, selbst wenn es sich um eine Individualvereinbarung handeln sollte, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 09.07.2014 – VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; Urt. v. 03.12.2014 – VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 37; Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 35 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; jeweils m. w. Nachw.). Bereits das ist hier der Fall.

[18]   bb) Denn die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränktem Sinne aufgefasst werden muss, ist nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen (Senat, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30; vgl. zuletzt auch Senat, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, BB 2017, 594 Rn. 15; jeweils m. w. Nachw.). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass die Parteien in ihrem Kaufvertrag eingangs nicht nur jegliche Gewährleistung für das Fahrzeug ausgeschlossen, sondern – im Vertragstext nachfolgend – die Zusicherung des Beklagten, dass Rechte Dritter an der Kaufsache und dem Zubehör nicht bestünden, ausdrücklich und gleichrangig zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht haben.

[19]   (1) Mit dieser eng an den Wortlaut des § 435 Satz 1 BGB angelehnten Vereinbarung im Kaufvertrag („Rechte Dritter bestehen daran nicht“) haben die Parteien, wovon auch die Revision ausgeht, ausdrücklich hervorgehoben, dass die Kaufsache frei von Rechtsmängeln zu sein habe. Es handelt sich dabei – entgegen der Auffassung des Beklagten – nach Wortwahl und systematischer Stellung im Vertragsgefüge auch nicht lediglich um eine Versicherung der Eigentümerstellung des Beklagten, die bereits umfassend im unmittelbar vorangestellten Satz enthalten ist („Der Verkäufer versichert, dass Kfz und Zubehör sein Eigentum sind.“).

[20]   Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich bei dieser im Vertragsvordruck enthaltenen Bestimmung um eine rein deklaratorische Wiedergabe des Gesetzestextes ohne besonderen Regelungscharakter handeln sollte (vgl. den Rechtsgedanken des § 307 III 1 BGB). Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nachdem das Vorliegen eines Rechtsmangels bei Gefahrübergang nach der Regelungskonzeption der §§ 433 ff. BGB grundsätzlich Gewährleistungsrechte auslöst – welche von den Parteien zu Beginn des Vertrages umfassend ausgeschlossen worden sind –, haben sie der nachfolgenden Zusicherung der Rechtsmängelfreiheit durch ihre Erhebung zu einer vertraglichen, dem dispositiven Recht vorgehenden Vereinbarung besonderes Gewicht verliehen.

[21]   Vor diesem Hintergrund handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch keinesfalls um eine bloße Bestätigung des zuvor vereinbarten umfassenden Gewährleistungsausschlusses, wie dies der Senat in der Vergangenheit etwa für eine sogenannte Besichtigungsklausel entschieden hat (vgl. dazu Senat, Urt. v. 06.07.2005 – VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 [unter II 2]).

[22]   (2) Vielmehr stehen aus Sicht des verständigen Käufers beide Regelungen – Gewährleistungsausschluss und Vereinbarung der Rechtsmängelfreiheit – gleichrangig nebeneinander. Sie können damit nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Zusicherung von Rechtsmängelfreiheit zur Folge haben soll; denn bei einem solchen Verständnis wäre die Zusicherung für den Käufer ohne Sinn und Wert (vgl. Senat, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31). Dementsprechend ist es für den Bereich der Sachmängelhaftung gefestigte Rechtsprechung des BGH, dass im Fall einer vertraglichen (ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen) Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden kann, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 I 2 BGB gelten kann (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15; Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19; Urt. v. 06.11.2015 – V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9; Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).

[23]   Gerade beim – hier vorliegenden – Kauf von Gebrauchtfahrzeugen besteht auch ein nachvollziehbares Bedürfnis des Käufers, den – allein im Interesse des Verkäufers vereinbarten – Gewährleistungsausschluss auf Sachmängel i. S. von § 434 BGB zu begrenzen und die gesetzliche Rechtsmängelhaftung fortgelten zu lassen. Denn während der Käufer Anhaltspunkte für Sachmängel in vielen Fällen durch eine – gegebenenfalls mit fachmännischer Hilfe durchgeführte – Besichtigung oder Probefahrt erkennen kann, sind Rechtsmängel regelmäßig nur unter größeren Schwierigkeiten feststellbar.

[24]   (3) Jedenfalls in Fällen, in denen die Vertragsparteien – wie hier – neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung machen, kann deshalb eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 22.02.2012 – VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 25; Urt. v. 13.04.2016 – VIII ZR 198/15, WuM 2016, 350 Rn. 22; jeweils m. w. Nachw.) der Kombination beider Vertragsbestimmungen nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, sondern ausschließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB gelten soll. Dies gilt umso mehr, als Freizeichnungsklauseln – als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung – grundsätzlich eng auszulegen sind (BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 261/14, NJW 2016, 2495 Rn. 21; Urt. v. 02.04.2004 – V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 366; jeweils m. w. Nachw.).

[25]   b) Wie die Revision überdies zu Recht rügt, hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein – von ihm im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 444 BGB erörtertes – arglistiges Verschweigen der SIS-Eintragung durch den Beklagten nicht verneinen dürfen.

[26]   Nach ständiger Rechtsprechung des BGH verschweigt ein Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (BGH, Urt. v. 11.02.2004 – VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 [unter II 1]; Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16; Urt. v. 08.07.2016 – V ZR 35/15, ZIP 2017, 380 Rn. 19; jeweils m. w. Nachw.). Bei der SIS-Eintragung handelt es sich angesichts der gravierenden negativen Folgen für den Eigentümer um einen solchen offenbarungspflichtigen (Rechts-)Mangel.

[27]   Das Berufungsgericht hat ein arglistiges Verschweigen der SIS-Eintragung durch den Beklagten verneint, weil sich den Ermittlungsakten nicht entnehmen lasse, dass der Beklagte ausdrücklich über die Suchfahndung informiert worden sei, und ihm die Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, „gegen eine irgendwie geartete Verwertung des Fahrzeugs durch den Beklagten bestünden keine Einwände“. Damit hat das Berufungsgericht aber nur einzelne Umstände isoliert in den Blick genommen und bei seiner Würdigung rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass dem Beklagten gegenüber zunächst ein ausdrückliches behördliches Veräußerungsverbot betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug ausgesprochen worden war. Denn nach den hier gegebenen Umständen kam als dessen Grundlage nur eine entsprechende SIS-Eintragung, also eine internationale Sachfahndung, in Betracht. Zudem hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass der Beklagte im Hinblick auf die genannten Maßnahmen einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt hatte, an den auch das genannte Schreiben der Staatsanwaltschaft erfolgte. Vor allem aber bezog sich dieses Schreiben nach Wortlaut und Inhalt offensichtlich auf die Aufhebung des zuvor von den deutschen Behörden ausgesprochenen Veräußerungsverbots und enthielt gerade keinen Hinweis auf eine Löschung der internationalen Sachfahndung. Über diese hätte sich der Beklagte indes durch eine – von ihm selbst oder über seinen Anwalt vorgenommene – einfache Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei Klarheit verschaffen können. Wenn der Beklagte in dieser Situation nicht nachfragte, rechtfertigt dies den Schluss, er habe den (Rechts-)Mangel zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er dem Kläger nicht bekannt war und dieser bei Kenntnis desselben den Kaufvertrag nicht oder nicht mit gleichem Inhalt geschlossen hätte.

[28]   III. Nach alledem kann der Beschluss des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; er ist daher aufzuheben (§ 562 I ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht – vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig – keine Feststellung dazu getroffen hat, ob das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im SIS-Fahndungssystem ausgeschrieben war und dementsprechend einen Rechtsmangel aufwies. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 I 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 I 2 ZPO Gebrauch.

[29]   Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH im Regelfall ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) – rechtfertigendes Interesse des Käufers (§ 323 II Nr. 3 BGB) anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.2008 – VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 19 f.; Urt. v. 15.07.2011 – V ZR 171/10, BGHZ 190, 272 Rn. 14; Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 12 f.).

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