1. Die in einem „verbindlichen Bestellformular“ über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung „Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief“ stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; Beschl. v. 02.11.2010 – VIII ZRI 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4).
  2. Anders als bei Neuwagen und „Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vgl. Senat, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 [unter II 3]; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff.), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senat, Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14).

BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15
(vorhergehend: OLG Braunschweig, Urteil vom 23.07.2015 – 9 U 2/15)

Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 27.06.2012 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zum Preis von 33.430 € brutto. In dem „verbindlichen Bestellformular“ ist in dem vorgedruckten Feld „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ der 18.02.2010 eingetragen. Weiter sind dort die Angaben enthalten, dass das Fahrzeug nicht reimportiert worden und laut Vorbesitzer als Euromobil-Fahrzeug genutzt worden sei. Angaben zum Baujahr oder zur Modellreihe enthält das Bestellformular nicht.

Nach der am 29.06.2012 erfolgten Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass dieses bereits am 01.07.2008 hergestellt worden war und damit zur „Modellreihe 2009“ gehörte. Unter Berufung auf eine sich daraus ergebende und von ihm als Sachmangel bewertete Standzeit vor der Erstzulassung von 19,5 Monaten erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Seiner auf Rückzahlung von 32.170,45 € (entrichteter Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz), Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, auf Zahlung von Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: [5]    I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

[6]    Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323 I, 326 V BGB, §§ 346 I, 348 Satz 1 BGB zu. Damit könne der Kläger auch weder die geltend gemachten Nebenforderungen noch die Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten verlangen. Das Fahrzeug sei im Zeitpunkt des Gefahrübergangs trotz einer vor der Erstzulassung liegenden Standzeit von 19,5 Monaten frei von Sachmängeln gewesen.

[7]    Zwischen den Parteien sei weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB über ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs getroffen worden. Im Bestellformular sei lediglich das Erstzulassungsdatum angegeben; auch bei den Kaufvertragsverhandlungen seien bezüglich des Alters des Gebrauchtwagens keine weiteren Abreden erfolgt. Aus den getroffenen Absprachen lasse sich auch keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung ableiten. Zwar könne im Einzelfall in der Aufnahme des Datums der Erstzulassung in den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin liegen, dass der Zeitpunkt der Herstellung davon nicht wesentlich, jedenfalls nicht mehrere Jahre, abweiche. Eine solche Vereinbarung sei aber dann nicht anzunehmen, wenn es sich bei den Angaben über die Erstzulassung lediglich um eine bloße Wissenserklärung handele und es erkennbar an dem Willen des Verkäufers fehle, für eine Beschaffenheit bindend einzustehen. Im Streitfall stehe einem Willen, für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums und für eine Beschaffenheit bezüglich des Herstellungszeitpunkts einzustehen, der dem Datum der Erstzulassung im Kaufvertrag hinzugefügte einschränkende Zusatz „laut Fahrzeugbrief“ entgegen.

[8]    In einer Standzeit von 19,5 Monaten vor der erstmaligen Zulassung liege auch keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Zwar würden im Inland hergestellte Personenkraftwagen, die nicht für den Export bestimmt seien, überwiegend innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der Produktion (erstmals) zum öffentlichen Verkehr zugelassen. Dementsprechend habe der BGH den Verkauf eines Fahrzeugs als „fabrikneu“ oder als „Jahreswagen“ als konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin gewertet, dass die Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung nicht mehr als zwölf Monate betragen habe. Der Umstand, dass bei normalem Lauf der Dinge die Erstzulassung eines Personenfahrzeugs innerhalb von zwölf Monaten nach Herstellung erfolge, rechtfertige es aber für sich genommen nicht, bei einem Gebrauchtwagen eine längere Standzeit als Abweichung von der üblichen, vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit zu werten, denn er sei für die Käufererwartung nicht allein prägend. Ob im Einzelfall eine längere Standzeit einen Sachmangel begründe, hänge letztlich von einer wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände ab.

[9]    Vorliegend habe es sich bei dem veräußerten Personenkraftwagen angesichts des zwischen der Erstzulassung und dem Kaufvertragsabschluss liegenden Zeitraums von zwei Jahren und vier Monaten nicht mehr um ein „junges“ Gebrauchtfahrzeug gehandelt. Die Laufleistung von 38.616 km, die das Fahrzeug beim Ankauf aufgewiesen habe, habe eine nicht unerhebliche Abnutzung indiziert, die gegenüber einer etwaigen Standzeit zunehmend an Bedeutung gewonnen habe. Auch der Umstand, dass der Kraftwagen ausweislich des Kaufvertrags zunächst „als Euromobil-Fahrzeug“, also beim Mietwagenunternehmen Euromobil Autovermietung GmbH, im Einsatz gewesen sei, spreche dagegen, dass der Kläger eine bestimmte „Standzeitnichtüberschreitung“ und damit ein bestimmtes Höchstalter als üblich habe erwarten dürfen. Für Mietwagenunternehmen sei weniger der seit der Herstellung verstrichene Zeitraum, sondern vorrangig das Datum der Erstzulassung von Bedeutung, an die die Dauer einer Herstellergarantie anknüpfe, die wiederum für den Reparaturkostenunterhalt als Amortisationsfaktor von Bedeutung sei. Außerdem führe eine Mietwagennutzung im Markt regelmäßig zu einer erheblichen Wertreduzierung, sodass eine zwischen Herstellung und Erstzulassung nicht besonders deutlich über ein Jahr hinausgehende Standzeit vergleichsweise wenig ins Gewicht falle.

[10]   Entgegen der Auffassung des Klägers stelle es auch keinen Sachmangel dar, dass das Fahrzeug nicht aus dem „Modelljahrgang 2010“ stamme. Die Parteien hätten hierüber weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Der Angabe des Datums der Erstzulassung sei nicht der Erklärungswert zu entnehmen, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt dem damals aktuellen Modell entsprochen habe. Auch ein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB liege nicht vor. Dem Käufer eines Gebrauchtwagens komme es – anders als einem Neuwagenkäufer – regelmäßig nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Modellreihe oder zu einem bestimmten Modelljahr an. Davon abgesehen habe der Kläger bei den – wie von ihm geltend gemacht – erst ab Sommer 2009 erfolgten (optischen) Veränderungen an dem Fahrzeugtyp auch bei einer von ihm akzeptierten Standzeit von bis zu zwölf Monaten damit rechnen müssen, ein Fahrzeug zu erwerben, das noch vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden und daher die Veränderungen noch nicht aufgewiesen habe.

[11]   Schließlich seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen der Beklagten über das Alter des Fahrzeugs ersichtlich. Die Beklagte sei aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht gehalten gewesen, ungefragt auf den zwischen Herstellung und Erstzulassung liegenden Zeitraum und auf optische Abweichungen zu im Februar 2010 hergestellten Fahrzeugen hinzuweisen.

[12]   II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist.

[13]   Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 434 I, 323 I, 346, 348 BGB steht dem Kläger nicht zu. Damit ist auch seinem Begehren auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und auf Erstattung der geltend gemachten Nebenforderungen die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der vom Kläger gekaufte Gebrauchtwagen weder im Hinblick auf die Standzeit vor seiner Erstzulassung noch auf seine Modellreihenzugehörigkeit mit einem Sachmangel i. S. von § 434 I BGB behaftet ist.

[14]   Die geltend gemachten Ansprüche bestehen – anders als die Revision meint – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen angeblich arglistig unterbliebener Aufklärung über das wahre Alter des Fahrzeugs oder über optische Abweichungen zu später hergestellten Fahrzeugen (§§ 280 I, 311 II, 241 BGB). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Bestehen einer entsprechenden Aufklärungspflicht der Beklagten verneint.

[15]   1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die Parteien nicht eine Beschaffenheit nach Maßgabe des § 434 I 1 BGB dahin vereinbart haben, dass das Baujahr des Fahrzeugs jedenfalls nicht mehr als zwölf Monate von dem angegebenen Datum der Erstzulassung abweiche und vor der Erstzulassung auch kein „Modellwechsel“ stattgefunden habe.

[16]   a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs oder seine Zugehörigkeit zu einer aktuell hergestellten Modellreihe getroffen (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 2621, 2623). Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch hingenommen.

[17]   b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht bezüglich der genannten Eigenschaften auch das Zustandekommen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung verneint hat.

[18]   aa) Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung kann zwar unter Umständen dadurch getroffen werden, dass in der im Vertrag enthaltenen Beschreibung des Kaufobjekts (gegebenenfalls in Verbindung mit mündlichen Erklärungen des Verkäufers) zugleich eine auf Bindung angelegte Aussage über seinen Charakter und damit einem diesem Charakter entsprechende Beschaffenheit enthalten ist (vgl. Senat, Urt. v. 23.09.2009 – VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 14 m. w. Nachw. [zum Mietrecht]; vgl. ferner Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 399 [zur Frage einer Zusicherung nach § 459 II BGB a.F.]; vgl. auch BGH, Urt. v. 06.11.2015 – V ZR 78/14, juris Rn. 15 ff. [zu den Besonderheiten bei einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag]). Ob eine stillschweigend getroffene Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, hängt letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (vgl. Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 396 [zur Frage einer Zusicherung nach § 459 II BGB a.F.]). Dabei kommt den Tatsacheninstanzen zunächst die Aufgabe zu, im Rahmen der ihnen nach § 286 I ZPO obliegenden Würdigung des Prozessstoffes die auslegungsrelevanten Tatsachen festzustellen. Sodann haben sie auf der Grundlage der festgestellten Umstände im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag zustande gekommen ist.

[19]   bb) Die Revision will eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich einer zwölf Monate nicht überschreitenden Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung sowie einer Zugehörigkeit zur „Modellreihe 2010“ allein aus dem im Bestellformular angegebenen Datum der Erstzulassung ableiten. Demgegenüber hat das Berufungsgericht der im Bestellformular vorgedruckten Erklärung „Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief“ und der hierbei eingesetzten Datumsangabe „18.02.2010“ in Anbetracht des genannten Zusatzes nicht den Gehalt einer (verbindlichen) Willenserklärung beigemessen, sondern sie lediglich als Wissenserklärung gewertet. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

[20]   (1) Dabei kann die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage offenbleiben, ob es sich bei der in Rede stehenden Erklärung um eine – vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbare (st. Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 17.04.2013 – VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; Urt. v. 09.04.2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; Urt. v. 03.12.2014 – VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; jeweils m. w. Nachw.) – Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. von § 305 I BGB handelt (zu der Problematik der rechtlichen Einordnung ergänzungsbedürftiger Formulare vgl. BGH, Urt. v. 02.03.1994 – XII ZR 175/92, WM 1994, 1136 [unter 2]; Urt. v. 07.02.1996 – IV ZR 379/94, juris Rn. 13; Urt. v. 13.11.1997 – X ZR 135/95, NJW 1998, 1066 [unter II 2 b]; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 BGB Rn. 56; jeweils m. w. Nachw.). Denn selbst wenn es sich um eine Individualerklärung handeln sollte, wäre diese im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit vom Revisionsgericht ausnahmsweise inhaltlich uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1993 – VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260; Urt. v. 18.06.1995 – VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307, 309; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 8; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 12; jeweils m. w. Nachw.), weil es hierbei um eine typische Angabe geht, die in dieser oder einer ähnlichen sinnentsprechenden Fassung im Gebrauchtwagenhandel üblicherweise und damit auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wird (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2631).

[21]   (2) Der danach in beiden Fällen gebotenen vollen inhaltlichen revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts stand.

[22]   (a) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen § 529 I Nr. 1 ZPO von der „Feststellung“ des Landgerichts abgewichen, nach der vorliegend eine Beschaffenheit des Gebrauchtwagens dahin vereinbart worden sei, dass dessen Baujahr jedenfalls nicht mehr als zwölf Monate von dem angegebenen Jahr der Erstzulassung abweiche und vor der Erstzulassung kein „Modellwechsel“ stattgefunden habe. Hierbei verkennt die Revision in mehrfacher Hinsicht den Umfang der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts.

[23]   (aa) Zum einen gilt die in §§ 513 I, 529 I Nr. 1 ZPO angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die von der Vorinstanz „festgestellten Tatsachen“ im Rahmen der Ermittlung des Inhalts von Vereinbarungen nur hinsichtlich der Feststellung des (tatsächlichen) Erklärungstatbestandes der beiderseitigen Erklärungen sowie der weiteren tatsächlichen Umstände, die für das Verständnis der Vereinbarung von Bedeutung sind (vgl. Senat, Urt. v. 14.07.2004 – VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88). Hiervon zu unterscheiden ist die richterliche Vertragsauslegung, bei der es nicht um eine empirische Tatsachenfeststellung, sondern darum geht, die festgestellten Tatsachen in ihrer rechtlichen Bedeutung zu würdigen und dadurch den Inhalt des Vertrages rechtlich näher zu bestimmen.

[24]   Diese verstehende Interpretation von Tatsachen wird von normativen Vorgaben geleitet. Der Vorgang des juristischen Verstehens einer Vereinbarung durch richterliche Vertragsauslegung fällt damit in den Bereich der Anwendung materiellen Rechts, sodass dem Berufungsgericht gemäß §§ 513 I, 546 ZPO auch bei – vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2014 – VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 4; Urt. v. 15.10.2014 – XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 38; Urt. v. 03.12.2014 – VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 37 m. w. Nachw.; Urt. v. 10.06.2015 – VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 13) – Individualerklärungen eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung dahin eröffnet ist, ob diese bei Würdigung aller dafür im Einzelfall maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint (Senat, Urt. v. 14.07.2004 – VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88 ff.). Erst recht gilt dies bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bei Individualerklärungen, die typischerweise im Geschäftsverkehr und damit über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden. Denn zu der in solchen Fällen vorzunehmenden vollständigen Überprüfung des gefundenen Auslegungsergebnisses ist – wie bereits ausgeführt – selbst das auf eine reine Rechtskontrolle beschränkte Revisionsgericht befugt und verpflichtet.

[25]   Vorliegend stehen die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses, insbesondere der Erklärungstatbestand „Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief: 18.02.2010“ nicht im Streit. Vielmehr geht es allein um die Frage, ob das Berufungsgericht berechtigt war, dieser Erklärung einen anderen Gehalt beizumessen als das erstinstanzliche Gericht. Das Berufungsgericht war damit nicht durch die Beschränkungen des § 529 I Nr. 1 ZPO an einer eigenständigen Auslegung gehindert.

[26]   (bb) Zum anderen verkennt die Revision, dass nach § 529 I Nr. 1 ZPO eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht bereits dann eintritt, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 316 f.; Urt. v. 07.02.2008 – III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 13). Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich, anders als die Revision offenbar meint, auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (Senat, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 317; BVerfG, Beschl. v. 12.06.2003 – 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524; Beschl. v. 22.11.2004 – 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487). Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, handelt es sich bei der Berufungsinstanz damit auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des Einzelfalls besteht (Senat, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 316; BGH, Beschl. v. 22.12.2015 – VI ZR 67/15, NJW 2016, 713 Rn. 7; jeweils m. w. Nachw.; Begründung des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drs. 14/4722, S. 59 f.).

[27]   (b) Ohne Erfolg macht die Revision dem Berufungsgericht weiter zum Vorwurf, die von diesem vorgenommene Auslegung sei inhaltlich fehlerhaft. Die Revision verkennt, dass die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach es sich bei der Angabe des Erstzulassungsdatums lediglich um eine unverbindliche Wissenserklärung handelt, im Einklang mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Abgrenzung von verbindlichen Willenserklärungen und reinen Wissenserklärungen steht.

[28]   (aa) Die Frage, ob eine Erklärung oder ein bestimmtes Verhalten als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2014 – VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14; Urt. v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 [unter II 3 b aa]; für die Abgrenzung von AGB und unverbindlichen Erklärungen vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2009 – VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 22; Urt. v. 09.04.2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24 f.). Vorliegend kommt – wie bereits ausgeführt – allein eine Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als typische, über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus im Gebrauchtwagenhandel verwendete Individualerklärung in Betracht. In beiden Fällen richtet sich die Unterscheidung zwischen einer rechtsverbindlichen Vertragsbedingung (§ 305 I BGB) bzw. einer rechtsverbindlichen (typischen) Willenserklärung von einer unverbindlichen Angabe nach objektiven Maßstäben.

[29]   Nach dem bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz der objektiven Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 18.07.200 – VIII ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1697 Rn. 23; Urt. v. 06.11.2011 – XI ZR 401/10, NJW 2012, 1066 Rn. 23; Urt. v. 17.02.2016 – XII ZR 183/13, NJW-RR 2016, 572 Rn. 10) sind diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.04.2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 57; Urt. v. 20.01.2016 – VIII ZR 152/15, WuM 2016, 164 Rn. 17; Urt. v. 17.02.2016 – XII ZR 183/13, NJW-RR 2016, 572 Rn. 10; jeweils m. w. Nachw.).

[30]   Dieser Grundsatz und der danach anzulegende Auslegungsmaßstab gelten auch für die Ermittlung des Inhalts von typischen im Geschäftsverkehr verwendeten Individualklauseln. Auch diese sind losgelöst von den Vorstellungen der konkreten Vertragsparteien und den Einzelfallumständen nach objektiven Maßstäben einheitlich auszulegen (BGH, Urt. v. 25.10.1952 – I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 368; Urt. v. 29.10.1956 – II ZR 64/56, BGHZ 22, 109, 113; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 133 Rn. 26a; jeweils m. w. Nachw).

[31]   (bb) Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben ist das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis, wonach sich der Erklärungstatbestand „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief: 18.02.2010“ in einer reinen Wissenserklärung erschöpft und hierdurch keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über eine bestimmte Höchststandzeit oder eine bestimmte Modellzugehörigkeit des Gebrauchtwagens getroffen worden ist, nicht zu beanstanden.

[32]   (aaa) Die Revision meint, die Formulierung „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ besage nicht, dass der Verkäufer nicht die Gewähr dafür übernehme, dass das Fahrzeug vor seiner Erstzulassung nicht eine überlange Standzeit mit einem währenddessen erfolgten Modellwechsel aufgewiesen habe. Daher sei dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen Denkgesetze anzulasten. Außerdem stehe nach der vom Berufungsgericht außer Acht gelassenen Lebenserfahrung dem Verkäufer zur Bestimmung des Datums der Erstzulassung in aller Regel allein der Fahrzeugbrief zur Verfügung, sodass der Zusatz „laut Fahrzeugbrief“ zunächst nur als Erinnerungs- oder Ausfüllhilfe [gemeint offenbar: für eine Willenserklärung] diene.

[33]   (bbb) Bei dieser Sichtweise blendet die Revision aus, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der gebotenen objektiven Auslegung einschränkenden Zusätzen, wie „laut Fahrzeugbrief“, „laut Vorbesitzer“, „soweit ihm bekannt“, keinen rechtsverbindlichen Erklärungsgehalt beimisst, sondern darin allein eine Wissenserklärung sieht (Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; Beschl. v. 02.11.2010 – VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Wer sich im Rahmen von Kaufvertragsverhandlungen für eine Aussage ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht, bringt damit dem Wortlaut nach hinreichend deutlich zum Ausdruck, woher er die Angabe entnommen hat und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (vgl. Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). Diesen schon nach ihrem Wortlaut auf eine Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung (vgl. Senat, Beschl. v. 02.11.2010 – VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4) beschränkten Aussagegehalt negiert die Revision, wenn sie einem solchen Zusatz die Aufgabe einer Ausfüll- oder Erinnerungshilfe (für eine Willenserklärung) zuweisen will.

[34]   Hierbei lässt sie zudem die beim Gebrauchtwagenhandel gegebene typische Interessenlage außer Acht. Bei technischen Daten, die der Händler in aller Regel nicht selbst überprüfen kann, kann ein Käufer nicht erwarten, der Verkäufer wolle in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für die Richtigkeit der Angabe übernehmen (Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; vgl. auch Senat, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). Um eine solche technische Angabe handelt es sich bei dem Datum der Erstzulassung. Dieses kann der Gebrauchtwagenhändler typischerweise nur dem Fahrzeugbrief oder den Angaben des Vorbesitzers entnehmen. Dementsprechend sehen die üblichen Bestellformulare – so auch das im Streitfall verwendete – die alternativ auszufüllenden Felder „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ und „lt. Vorbesitzer“ vor (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2631).

[35]   (ccc) In Anbetracht ihrer einschränkenden Formulierung und der typischen Interessenlage im Gebrauchtwagenhandel hat der Senat bereits unter der Geltung des früheren Kaufrechts die im Bestellformular enthaltene Angabe der PS-Zahl mit dem Zusatz „lt. Fz.-Brief“ im Gebrauchtwagenhandel nicht als Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache i. S. von § 459 II BGB a.F. angesehen (Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398). Nach der Schuldrechtsmodernisierung hat er ausgesprochen, dass diese Erwägungen in gleicher Weise auch für auf die durch das neue Kaufrecht eingeführte Beschaffenheitsgarantie (§ 443 I Fall 1, § 444 Fall 2 BGB) und die Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB gelten (Senat, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). Weiter hat der Senat klargestellt, dass aufgrund des durch die Schuldrechtsmodernisierung eingeführten Ausschlusses der Freizeichnung von der Mängelhaftung im Kaufvertrag (§§ 437, 475 I BGB) bei dem im Gebrauchtwagenhandel typischen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr „im Zweifel“, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt (Senat, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; Beschl. v. 02.11.2010 – VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4).

[36]   Damit kann, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, aus der mit der Einschränkung „lt. Fzg.-Brief“ versehenen Angabe des Erstzulassungsdatums im Bestellformular nicht eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin abgeleitet werden, das Herstellungsdatum des Fahrzeugs liege höchstens zwölf Monate vor diesem Zeitpunkt und das Fahrzeug gehöre dementsprechend zu einer bestimmten Modellreihe. Durch die Einschränkung „lt. Fzg.-Brief“ hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie nicht einmal für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums einstehen will. Erst recht kann dieser Angabe keine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung über das Baujahr oder eine Modellreihenzugehörigkeit des erworbenen Gebrauchtwagens entnommen werden.

[37]   (ddd) An diesem Auslegungsergebnis änderte – unterstellt, es handelte sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung – auch die von der Revision angeführte Unklarheitenregelung des § 305c II BGB nichts. Diese Bestimmung ist bei der Auslegung, ob nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Vertragsbedingung i. S. von § 305 I BGB vorliegt, nicht heranzuziehen. Denn die Anwendung des § 305c II BGB setzt voraus, dass es sich bei der infrage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, gibt aber zur Klärung der Frage, ob eine solche vorliegt, nichts her (BGH, Urt. v. 04.02.2009 – VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 22 m. w. Nachw.).

[38]   (eee) Allerdings schließt der Zusatz „lt. Fzg.-Brief“ es – wie auch sonst – nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände, etwa weiterer schriftlicher Angaben an anderer Stelle des Bestellformulars oder mündlicher Erklärungen des Händlers/Verkäufers, eine bestimmte Beschaffenheit stillschweigend vereinbart wurde (vgl. Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 399 [zur Zusicherung einer Eigenschaft nach § 459 II BGB a.F.]). Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt und führt auch die Revision nicht an. Ohnehin käme – wie bereits ausgeführt – nach der Senatsrechtsprechung eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung nur in eindeutigen Fällen in Betracht (vgl. auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2636).

[39]   2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass das verkaufte Fahrzeug weder im Hinblick auf die Standzeit vor seiner Erstzulassung noch auf seine Modellreihenzugehörigkeit gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB mit einem Mangel behaftet ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Diese Anforderungen erfüllt der vom Kläger erworbene Gebrauchtwagen.

[40]   a) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senat, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 18 m. w. Nachw.; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12). Da technische Mängel des Fahrzeugs von der Klägerin nicht behauptet werden und auch sonst nicht ersichtlich sind, ist diese Voraussetzung gegeben.

[41]   b) Das Fahrzeug wies bei Gefahrübergang auch die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

[42]   aa) Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hängt nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (bzw. der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung (vgl. Senat, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13). Bei der Käufererwartung kommt es auf die objektiv berechtigte Erwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Nicht entscheidend ist, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21 m. w. Nachw.; Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14; vgl. auch Senat, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 12). Hat er in der Kaufsituation höhere Erwartungen, muss er eine entsprechende Beschaffenheit i. S. von § 434 I 1 BGB individuell vereinbaren (Senat, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14; Urt. v. 15.09.2010 – VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 20).

[43]   bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Kläger rund zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung erworbene Gebrauchtwagen trotz einer Standzeit von 19,5 Monaten zwischen der Herstellung und der Erstzulassung bei Gefahrübergang die Beschaffenheit aufwies, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Kläger erwarten konnte. Anders als die Revision meint, darf der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges nicht generell erwarten, dass das Produktionsdatum höchstens zwölf Monate vor der Erstzulassung liegt und das Fahrzeug der zum Zeitpunkt der Erstzulassung aktuellen Modellreihe angehört. Soweit der Senat bei Neuwagen (dazu nachstehend unter (1)) und „Jahreswagen“ (dazu nachfolgend unter (2)) im Rahmen einer zugesicherten Eigenschaft nach § 459 II BGB a.F. oder einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB eine Höchststandzeit von zwölf Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung angesetzt hat, beruht dies auf der an ein geringes Alter anknüpfenden Kennzeichnung der genannten Fahrzeuge (Senat, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 [unter II 2, 3]; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 11; Urt. v. 15.09.2010 – VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 20). Bei (sonstigen) Gebrauchtwagen liegen solche besonderen Umstände jedoch regelmäßig nicht vor.

[44]   (1) Der Senat hat unter der Geltung des alten Schuldrechts in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler die Zusicherung (§ 459 II BGB a.F.) dahin liegt, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft „fabrikneu“ aufweist (Senat, Urt. v. 16.07.2003 – VIII ZR 243/02, NJW 2003, 2824 [unter II 1]; Senat, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 [unter II 1]; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 11; jeweils m. w. Nachw.). Ein unbenutztes Kraftfahrzeug erfüllt diese Eigenschaft jedoch nur dann, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (Senat, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 [unter II 3]). Maßgeblich für die vom Senat vorgenommene Beschränkung der Standzeit eines Neuwagens vor dessen Verkauf ist die Erwägung, dass eine lange Standdauer für einen Neuwagenkäufer einen wertmindernden Faktor darstellt. Jedes Fahrzeug unterliegt einem Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxidation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, nicht aber zu verhindern (Senat, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 [unter II 3]; vgl. auch Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 11).

[45]   (2) Unter der Geltung des neuen Kaufrechts hat der Senat seine Rechtsprechung zur Zusicherung der Fabrikneuheit eines Fahrzeugs (§ 459 II BGB a.F.), wonach die sich an die Herstellung anschließende Standzeit eines solches Fahrzeuges höchstens zwölf Monate betragen darf, auf die Vereinbarung der Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) eines „Jahreswagens“ übertragen (Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff.). In der Bezeichnung als „Jahreswagen“ hat der Senat eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin gesehen, dass es sich um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand handelt, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist (Senat Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 f.; vgl. auch Senat, Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 10). Weiter hat er einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung regelmäßig den Inhalt beigemessen, das verkaufte Fahrzeug habe bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufgewiesen (Senat Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 10).

[46]   Hierbei hat er sich – ebenso wie beim Neuwagenkauf – davon leiten lassen, dass auch für den Käufer eines „Jahreswagens“ die vor der Erstzulassung liegende Standdauer des Fahrzeugs als wertbildender Faktor erkennbar von Bedeutung ist. Aus der Sicht eines verständigen Käufers dient die an das Alter des Fahrzeugs anknüpfende Kennzeichnung eines Gebrauchtfahrzeuges als „Jahreswagen“ dem Zweck, das Fahrzeug einerseits von („fabrikneuen“) Neufahrzeugen und andererseits von älteren Gebrauchtfahrzeugen abzugrenzen, denen nach der Verkehrsanschauung regelmäßig eine geringere Wertschätzung zukommt. Der Käufer eines Jahreswagens handelt in der jedenfalls für den gewerblich tätigen Verkäufer erkennbaren Erwartung, einen „jungen“ Gebrauchtwagen aus erster Hand zu erwerben, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neuwagen im Wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr seit der Erstzulassung unterscheidet (Senat Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 11). Aus diesem Grunde hat der Senat es nicht mit den schutzwürdigen Interessen des Käufers vereinbar gesehen, die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines „Jahreswagens“ im Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung anders zu beurteilen als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs vor dessen Verkauf.

[47]   (3) Der Senat hat bislang nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob es generell zur üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens gehört, dass das Produktionsdatum des Fahrzeugs einigermaßen zeitnah zur Erstzulassung liegt (vgl. Senat, Urt. v. 15.09.2010 – VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 21 [zur Zeit der Nutzung eines Fahrzeugs als Vorführwagen]).

[48]   (a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, die vom Senat zum Kauf eines Neuwagens angestellten Erwägungen seien grundsätzlich auch auf einen Gebrauchtwagenkauf zu übertragen, sei es bezüglich einer Beschaffenheitsvereinbarung (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.05.2004 – 1 U 10/04, NJW 2004, 2456, 2457; OLG Nürnberg, Urt. v. 21.03.2005 – 8 U 2366/04, NJW 2005, 2019, 2020), sei es bei der Bestimmung der üblichen Beschaffenheit (OLG Celle, Urt. v. 13.07.2006 – 11 U 254/05, OLGR 2006, 670, 671; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008 – I-1 U 231/07, NJW-RR 2009, 398, 399). Auch der Käufer eines Gebrauchtwagens dürfe regelmäßig davon ausgehen, dass zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und seiner Erstzulassung ein relativ überschaubarer Zeitraum liege. Dies gelte jedenfalls beim Kauf eines Gebrauchtwagens, bei dem es sich ausweislich des Erstzulassungsdatums und der Laufleistung um einen relativ neuwertigen Gebrauchtwagen handele (OLG Celle, Urt. v. 13.07.2006 – 11 U 254/05, OLGR 2006, 670, 671; OLG Nürnberg, Urt. v. 21.03.2005 – 8 U 2366/04, NJW 2005, 2019, 2020; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008 – I-1 U 231/07, NJW-RR 2009, 398, 399; vgl. auch zum alten Recht OLG Celle, Urt. v. 26.02.1998 – 7 U 58/97, OLGR 1998, 160). Dabei lassen manche Gerichte die genaue Zeitspanne offen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.05.2004 – 1 U 10/04, NJW 2004, 2456, 2457), andere führen dagegen ausdrücklich an, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens eine längere Zeitspanne als zwölf Monate zwischen Produktion und Erstzulassung in der Regel nicht einkalkulieren müsse (OLG Celle, Urt. v. 13.07.2006 – 11 U 254/05, OLGR 2006, 670, 671; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008 – I-1 U 231/07, NJW-RR 2009, 398, 399).

[49]   (b) Demgegenüber vertreten andere Obergerichte die Ansicht, dass bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens mit einer Zulassungsdauer oberhalb eines Jahreswagens die Frage, ob eine wesentliche Abweichung zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung vorliege, die sich als Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB darstelle, im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, insbesondere der Dauer der Zulassung im Straßenverkehr, zu beurteilen sei (OLG Schleswig, Urt. v. 25.11.2008 – 3 U 39/07, NJW-RR 2009, 712, 713; vgl. auch KG, Beschl. v. 13.01.2011 – 8 U 97/10, juris Rn. 7). Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei einer längeren Nutzung des Fahrzeugs vor dem Weiterverkauf als Gebrauchtfahrzeug die Bedeutung eines etwaigen Wertverlustes durch eine Standzeit vor dem Erstverkauf insgesamt gegenüber anderen Kriterien, wie insbesondere dem tatsächlichen Erhaltungszustand und der Kilometerleistung, zurücktrete (OLG Schleswig, Urt. v. 25.11.2008 – 3 U 39/07, NJW-RR 2009, 712, 713; KG, Beschl. v. 13.01.2011 – 8 U 97/10, juris Rn. 7).

[50]   (c) Der letztgenannten Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, gebührt der Vorzug. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Senat schon in seiner Entscheidung zur Beschaffenheitsvereinbarung beim Kauf eines „Jahreswagens“ angedeutet, dass die Anforderungen an die Standzeit von „Jahreswagen“ nicht generell auf Gebrauchtwagen aller Art zu übertragen sind. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass Gebrauchtwagen, die nicht als „Jahreswagen“ verkauft werden, nach der Verkehrsanschauung regelmäßig eine geringere Wertschätzung zukommt (Senat Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 11). Anders als bei einem „Jahreswagen“, bei dem schon die standardisierte Bezeichnung an ein geringeres Alter anknüpft (Senat Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 11), lassen sich bei einem sonstigen Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (vgl. Senat, Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14 [zu einer längeren Standzeit vor einer Wiederzulassung]).

[51]   (aa) Selbst wenn im Inland produzierte Personenkraftwagen, die nicht für den Export bestimmt sind, überwiegend innerhalb von zwölf Monaten nach der Produktion erstmals zum Straßenverkehr zugelassen werden sollten (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008 – I-1 U 231/07, NJW-RR 2009, 398, 399; vgl. auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2645), ließe dies als rein statistische Betrachtung keine tragfähigen Rückschlüsse auf eine übliche Beschaffenheit zu (Senat, Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14). Wie die der zitierten Senatsrechtsprechung und den von der Revision in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte (OLG Schleswig, Urt. v. 25.11.2008 – 3 U 39/07, NJW-RR 2009, 712; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008 – I-1 U 231/07, NJW-RR 2009, 398, 398; KG, Beschl. v. 13.01.2011 – 8 U 97/10, juris Rn. 5 ff.; OLG Celle, Urt. v. 13.07.2006 – 11 U 254/05, OLGR 2006, 670 f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.05.2004 – 1 U 10/04, NJW 2004, 2456; OLG Braunschweig, Urt. v. 07.07.2005 – 2 U 128/04, NJW-RR 2005, 1508) belegen, sind Personenkraftfahrzeuge mit längerer Standzeit vor Erstzulassung auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein durchaus verbreitetes Phänomen. Selbst wenn also feststünde, dass ein beträchtlicher Teil von Gebrauchtwagen, die hinsichtlich Fahrzeugtyp, Alter und Laufleistung mit dem verkauften Fahrzeug vergleichbar sind, ohne längere Standzeiten verkauft würden, schlösse dies nicht aus, dass es dennoch eine nicht unerhebliche Anzahl vergleichbarer Fahrzeuge gibt, die eine ähnlich lange Standzeit wie das verkaufte Fahrzeug aufweisen (Senat, Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14).

[52]   Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hängt damit auch hier von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (bzw. der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung (vgl. Senat, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13). Je länger das Fahrzeug vor dem Weiterverkauf als Gebrauchtwagen genutzt worden ist, desto mehr verliert eine mögliche Werteinbuße durch eine lange Standzeit vor der Erstzulassung an Bedeutung, weil sie durch sonstige den Wert des Fahrzeugs beeinflussende Umstände überlagert wird (OLG Schleswig, Urt. v. 25.11.2008 – 3 U 39/07, NJW-RR 2009, 712, 713; KG, Beschl. v. 13.01.2011 – 8 U 97/10, juris Rn. 7).

[53]   Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, ein Fahrzeug, dem als Neufahrzeug einmal der Mangel einer zu langen Standzeit angehaftet habe, könne diesen nicht behebbaren Mangel später als Gebrauchtfahrzeug nicht verlieren. Hierbei übersieht sie, dass es für die Frage, ob einem verkauften Fahrzeug ein Mangel anhaftet, allein auf den konkreten Kaufgegenstand und die diesbezüglich getroffenen Absprachen ankommt. Dass ein Fahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt trotz einer überlangen Standzeit möglicherweise als (mangelhafter) Neuwagen verkauft worden ist – zwingend ist dies nicht, da es auch als Lagerfahrzeug veräußert worden sein kann (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 07.07.2005 – 2 U 128/04, NJW-RR 2005, 1508 f.; OLG Schleswig, Urt. v. 25.11.2008 – 3 U 39/07, NJW-RR 2009, 712) –, besagt nicht, dass es bei seiner späteren Veräußerung als Gebrauchtwagen wegen der vor der Erstzulassung liegenden Standzeit ebenfalls als mangelhaft anzusehen ist. Die Sichtweise der Revision liefe darauf hinaus, dass entgegen der Verkehrsanschauung beim Verkauf eines betagten Fahrzeugs solchen Umständen (entscheidende) Bedeutung zukäme, die vor dessen Erstzulassung lagen und durch seine weitere Nutzung „überholt“ sind.

[54]   (bb) Auch die Frage, welche Käufererwartung hinsichtlich einer Standzeit objektiv berechtigt ist, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Für einen Gebrauchtwagenkäufer ist nicht die Standzeit als solche von Interesse, sondern allein im Hinblick auf hierdurch bedingte Schäden (Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14 m. w. Nachw. [zur Standzeit vor der Wiederzulassung]). Der Senat hat daher für den Fall einer 19-monatigen Standzeit zwischen Erst- und Wiederzulassung nicht auf die Länge der Standzeit, sondern darauf abgestellt, ob bei dem in Rede stehenden Gebrauchtwagen keine (konkreten) Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit nicht aufweisen (Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 16). Für den Fall einer längeren Standzeit vor Erstzulassung kann nichts anderes gelten. Letztlich hat sich auch hier die objektive Käufererwartung daran auszurichten, ob durch diese Standzeit an dem konkreten Fahrzeug Schäden aufgetreten sind, die bei einem vergleichbaren Gebrauchtwagen, der zeitnah zur Herstellung erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde, nicht vorliegen.

[55]   (4) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass bei dem vom Kläger erworbenen Gebrauchtwagen eine Standzeit von 19,5 Monaten vor der Erstzulassung nicht unüblich ist und dass der Kläger nicht erwarten konnte, dass das Fahrzeug vor der Erstzulassung höchstens zwölf Monate gestanden hatte und einer aktuellen Modellreihe angehörte.

[56]   (a) Es hat dem von ihm zugrunde gelegten Umstand, im Inland produzierte Pkw würden überwiegend innerhalb von zwölf Monaten nach Herstellung erstmals zum Verkehr zugelassen, zu Recht keine entscheidende Bedeutung für die Bestimmung der üblichen Beschaffenheit beigemessen, sondern im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die konkreten Umstände des Einzelfalls für maßgeblich erachtet und eine Standzeit von 19,5 Monaten bei dem hier in Rede stehenden, bereits zwei Jahre und vier Monate im Straßenverkehr eingesetzten (und zudem als Mietwagen genutzten) Gebrauchtwagen nicht als unüblich angesehen.

[57]   (b) Bei der Bestimmung der objektiven Käufererwartung hat es in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen „jungen Gebrauchtwagen“ mit einer (sehr) geringen Laufleistung und/oder einer nur wenige Monate zurückliegenden Erstzulassung handelte, sondern das erworbene Gebrauchtfahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits seit zwei Jahren und vier Monaten zum Straßenverkehr zugelassen war und bei Vertragsschluss eine Laufleistung von 38.616 km aufwies.

[58]   (aa) Bei Fahrzeugen mit einer solchen Laufleistung und einer mehrere Jahre zurückliegenden Erstzulassung darf ein Käufer ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht davon ausgehen, das Fahrzeug weise nur eine – auch bei einem Neuwagen hinzunehmende – Standzeit vor der Erstzulassung von höchstens zwölf Monaten auf. Das Berufungsgericht hat sich mit Recht von der Erwägung leiten lassen, dass bereits durch die recht hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten ist und daher eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit von 19,5 Monaten und der hierauf entfallende Alterungsprozess, die bei dem Kauf eines Neu- oder „Jahreswagens“ (noch) von Gewicht sind, zunehmend an Bedeutung verloren haben. Dies gilt erst recht, wenn man mit dem Berufungsgericht weiter in Rechnung stellt, dass das Fahrzeug während seiner bisherigen Nutzung als Mietfahrzeug infolge der ständig wechselnden Nutzer einer besonderen (wertmindernden) Beanspruchung ausgesetzt war.

[59]   (bb) Dass das Fahrzeug durch eine Standzeit vor der Erstzulassung konkrete Schäden erlitten hätte, die bei einem vergleichbaren Gebrauchtwagen, der zeitnah zur Herstellung erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde, nicht vorlägen – allein dies ist aber, wie oben unter II 2 b bb (3) (c) (bb) ausgeführt, für die objektive Käufererwartung beim Kauf eines „nicht mehr jungen“ Gebrauchtwagens, wie er hier vorliegt, maßgebend –, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt; übergangenen Sachvortrag macht die Revision nicht geltend.

[60]   (cc) Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich angestellte Erwägung, dass für Mietwagenunternehmen erkennbar das Datum der Erstzulassung, an das eine Herstellergarantie anknüpfe, und nicht das wahre Alter des Fahrzeugs von Bedeutung sei, sodass solche Unternehmen weniger Bedenken hätten, „Haldenfahrzeuge“ einzukaufen, kommt es nicht entscheidend an. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht unterstelle einem durchschnittlichen Käufer insoweit ein „Insiderwissen“, das dieser nicht haben könne, stellt das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis daher nicht infrage.

[61]   (dd) Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen §§ 284, 286 ZPO den unbestrittenen Vortrag des Klägers übergangen, wonach ein Kaufinteressent das tatsächliche Baujahr erkannt habe und deshalb nicht mehr bereit gewesen sei, den vom Kläger verlangten Preis für das Fahrzeug zu bezahlen, bleibt ohne Erfolg. Es ist zwar möglich, dass ein Käufer den Wert eines Fahrzeugs anhand dessen Baujahrs und einer daraus abzuleitenden Modellreihenzugehörigkeit bestimmt. Wie aber bereits unter II 2 b aa ausgeführt, ist nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB nicht maßgebend, welche Beschaffenheit ein Käufer tatsächlich erwartet, sondern welche Erwartung nach der Art der Sache objektiv berechtigt ist (Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21 m. w. Nachw.; Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14; Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 12).

[62]   (c) Dass das Fahrzeug der aktuellen „Modellreihe 2010“ angehörte, konnte der Kläger aus den bereits angeführten Gründen und – wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat – sogar auf der Grundlage einer vom Kläger akzeptierten Höchststandzeit von zwölf Monaten nicht erwarten. Im Kfz-Handel ist es üblich, neue Modelle bereits in der zweiten Jahreshälfte des Vorjahres mit der Jahresbezeichnung des Folgejahres zu versehen (OLG Braunschweig, Urt. v. 07.07.2005 – 2 U 128/04, NJW-RR 2005, 1508, 1509). So verfuhr die Herstellerin nach den rechtsfehlerfrei getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier. Die „Modellreihe 2010“ wurde ab dem 01.07.2009 gebaut, sodass das am 18.02.2010 zugelassene Fahrzeug selbst bei einer vom Kläger hingenommenen Standzeit von zwölf Monaten nicht zur „Modellreihe 2010“ gehört hätte.

[63]   3. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger auch keinen Schadensersatz gemäß §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB wegen unterbliebener Aufklärung über das Herstellungsjahr des Gebrauchtwagens beanspruchen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Sachmängelrechts entgegen (BGH, Urt. v. 27.03.2009 – V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.; Urt. v. 12.01.2011 – VIII ZR 346/09, NJW-RR 2011, 462, Rn. 16 m. w. Nachw.). Ein arglistiges (vorsätzliches) Verhalten hinsichtlich des Sachmangels, für das nach der vorstehend genannten Rechtsprechung der Vorrang des Sachmängelrechts nicht gilt (vgl. auch BGH, Urt. v. 06.11.2015 – V ZR 78/14, juris Rn. 24 m. w. Nachw.), liegt hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht vor. Das Berufungsgericht hat im Hinblick darauf, dass der Kläger ein Fahrzeug erhalten hat, das eine übliche und objektiv berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit aufwies, das Bestehen einer Aufklärungspflicht der Beklagten und damit ein arglistiges Verhalten rechtsfehlerfrei verneint. An dieser rechtlichen Bewertung war es entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO gehindert. Denn das Berufungsgericht hat insoweit keine von den Feststellungen des Landgerichts abweichende tatsächliche Feststellung getroffen, sondern die materielle Rechtslage anders beurteilt als das Landgericht.

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