Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kfz-Händler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.

BGH, Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 386/02

Sachverhalt: Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der K-GmbH, gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte ist eine Ferrari-Vertragshändlerin. Im Juni 1998 verkaufte sie einen gebrauchten, erstmals im August 1996 zugelassenen Pkw an einen Kunden, nachdem sie auf dessen Wunsch an dem Fahrzeug vier neue Reifen, die sie von einem Reifenhändler bezogen hatte, montiert hatte. Einige Zeit später kaufte sie den Pkw, der in der Zwischenzeit etwa 2.000 km gefahren worden war, zurück und veräußerte ihn am 05.12.1998 mit einem Kilometerstand von ca. 20.000 an die K-GmbH weiter. Das Fahrzeug wurde am 22.12.1998 ausgeliefert. Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge (Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen) zugrunde. Diese sahen einen Gewährleistungsausschluss und eine Begrenzung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit unter anderem auf solche Schäden vor, die nicht durch eine Fahrzeugversicherung oder – bei Drittschäden – durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Am 07.08.1999 kam es auf der Autobahn zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Pkw einen Totalschaden erlitt. Ursache des Unfalls war ein Platzen des linken Hinterreifens. Wie sich herausstellte, war dieser Reifen in der 16. Kalenderwoche (19.04.–25.04.) 1993 hergestellt worden. Für den normalen Betrieb des Ferrari, dessen Höchstgeschwindigkeit 295 km/h beträgt, war der Reifen bereits spätestens im Dezember 1998 aufgrund seines Alters nicht mehr geeignet.

Die Klägerin, bei der der Pkw in der Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung versichert war, hat den Unfallschaden in Höhe von insgesamt 193.472,14 DM reguliert. Mit ihrer am 28.06.2000 bei Gericht eingegangenen Klage macht sie die gemäß § 67 VVG a.F. auf sie übergegangenen Ersatzansprüche abzüglich der Selbstbeteiligung ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von 5.000 DM gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hält eine Haftungsgrundlage für nicht gegeben; außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 95.549,76 € stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte der Klägerin für den geltend gemachten Schaden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. i. V. mit § 67 VVG a.F., weil sie beim Verkauf des Fahrzeugs an die K-GmbH arglistig verschwiegen habe, dass der Reifen bereits im April 1993 hergestellt und infolge der langen Lagerzeit überaltert und für den Fahrbetrieb des Ferrari nicht mehr geeignet gewesen sei. Es habe dem an den Kaufverhandlungen beteiligten Geschäftsführer der Beklagten nicht unbekannt bleiben können, dass das Fahrzeug mit einer derart verkehrsunsicheren Bereifung nicht hätte ausgeliefert werden dürfen und dass der Kunde erwarte, beim Kauf eines erst zwei Jahre alten und 220.000 DM teuren Sportwagens keine überalterten Reifen zu erhalten. Dennoch habe die Beklagte die gebotene und unschwer mögliche Überprüfung des Alters der Reifen anhand der aufgeprägten DOT-Nummer nicht vorgenommen, sondern sich blindlings darauf verlassen, dass die von ihr gekauften Reifen in Ordnung seien. Damit seien die Voraussetzungen der Arglisthaftung erfüllt; dazu genüge, dass der Verkäufer bei Vertragsabschluss einen offenbarungspflichtigen Umstand zumindest bedingt vorsätzlich in dem Bewusstsein verschweige und billigend in Kauf nehme, dass der Käufer bei Kenntnis dieses Umstandes den Kauf nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Der Geschäftsführer der Beklagten habe gewusst oder sich zumindest bedingt vorsätzlich der sich aufdrängenden Erkenntnis verschlossen, dass die Käuferin eines so hochwertigen und extrem schnellen Fahrzeugs zumindest eine äußerliche Sicherheitskontrolle erwarte, die insbesondere auch die Verkehrssicherheit der Reifen umfasst habe; er habe auch gewusst, dass diese Kontrolle in ihrem Fachbetrieb nicht erfolgt sei. Durch das Verschweigen dieses Umstands habe er vereitelt, dass die Käuferin eine solche Sicherheitskontrolle, die letztlich den Unfallschaden verhindert hätte, durchführen ließ.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Urteil erweist sich im Ergebnis aber aus einem anderen Grund als richtig, sodass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Ein kaufrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers (§ 463 Satz 2 BGB a.F.) besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht.

Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass ein Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig verschweigt, wenn er einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr., zuletzt BGH, Urt. v. 30.04.2003 – V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 = BGHReport 2003, 853 [unter II 2 b] m. w. Nachw.); die Voraussetzungen der Arglist müssten für einen kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruch der Firma K gegeben sein, weil die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 I 1 BGB a.F. seit Auslieferung des Fahrzeugs am 22.12.1998 bis zur Klageeinreichung am 28.06.2000 abgelaufen war und die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben hat. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der Geschäftsführer der Beklagten gewusst habe oder sich zumindest bedingt vorsätzlich der sich aufdrängenden Erkenntnis, dass die Käuferin eines so hochwertigen und extrem schnellen Fahrzeugs zumindest eine äußerliche Sicherheitskontrolle vor dessen Auslieferung erwartete, verschlossen habe. Diesen Erwägungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es für die Frage der Arglist i. S. des § 463 Satz 2 BGB a.F. in erster Linie nicht auf die Vorstellungen des Verkäufers von den Erwartungen des Käufers ankommt, sondern darauf, ob der Verkäufer einen (offenbarungspflichtigen) Fehler kennt oder zumindest für möglich hält. Dazu fehlt es an entsprechenden Feststellungen.

Das Berufungsgericht hat es zwar als erwiesen angesehen, dass die Beklagte vor der Auslieferung des Fahrzeuges die Reifen nicht auf ihr Alter überprüft und sich „blindlings darauf verlassen“ habe, dass die von ihr gekauften Reifen in Ordnung seien. Kenntnis von der Überalterung des Hinterreifens hat das Berufungsgericht damit jedenfalls nicht festgestellt. Die Annahme, die Beklagte habe einen solchen Mangel wenigstens für möglich gehalten, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen gleichfalls nicht gerechtfertigt; irgendwelche Anhaltspunkte in dieser Richtung liegen auch nicht vor. Ob unter den gegebenen Umständen das Verhalten der Beklagten als fahrlässig anzusehen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen; für die Bejahung eines arglistigen Verschweigens eines Fehlers würde fahrlässige Unkenntnis nicht ausreichen.

2. Da ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu verneinen ist, greift die Einrede der Verjährung gleichfalls durch, soweit das Berufungsgericht eine der Schadenspositionen als Mangelfolgeschaden ansieht, der jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen sei. Im Kaufrecht unterliegen auch die auf Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichteten Ansprüche, wenn sie sich unmittelbar auf einen Sachmangel gründen, der kurzen gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. (Senat, Urt. v. 02.06.1980& – VIII ZR 78/79, NJW 1980, 1950 [unter II 3] m. w. Nachw.).

III. Das Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO a.F.), weil die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 I BGB) den Unfallschaden zu ersetzen hat.

Dem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen Reifen versehen ist, können gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung (§ 823 I BGB) zustehen, wenn die mangelhafte Bereifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug wird. In einem solchen Fall ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 05.07.1978 – VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241 (unter II 1 b) – im Einzelnen dargelegt hat, zwischen dem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung und demjenigen aus unerlaubter Handlung eine echte Anspruchskonkurrenz gegeben mit der Folge, dass jeder Anspruch der ihm eigenen gesetzlichen Regelung folgt (ebenso Senat, Urt. 24.05.1976 – VIII ZR 10/74, BGHZ 66, 315). Nichts anderes gilt, wenn die Reifen zwar den vorgeschriebenen technischen Daten entsprechen, aber aufgrund ihres Alters im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr uneingeschränkt verkehrssicher sind. Die Voraussetzungen eines derartigen deliktischen Schadensersatzanspruchs für den eine dreijährige – im Streitfall bis zur Klageeinreichung noch nicht verstrichene – Verjährungsfrist (§ 852 BGB a.F.) gilt (Senat, Urt. 24.05.1976 – VIII ZR 10/74, BGHZ 66, 315 [unter II]), liegen hier vor.

1. Die Beklagte trifft das für eine Haftung aus unerlaubter Handlung erforderliche Verschulden an dem Schadensfall. Die auf ihrer Seite Verantwortlichen haben fahrlässig gehandelt. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 I 2 BGB a.F., ebenso § 276 II BGB n.F.), als sie der Firma K im Dezember 1998 das Kraftfahrzeug mit einem Hinterreifen überließen, der zwischen dem 19.04.1993 und 25.04.1993 angefertigt worden war. Das Herstellungsdatum des Reifens hätten sie bei Einhaltung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten erkennen und dadurch die für den Unfall ursächliche Gefahrenlage unschwer vermeiden können (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685).

2. Das Berufungsgericht hat – im Rahmen der von ihm erörterten und bejahten Arglisthaftung – entscheidend darauf abgestellt, die Beklagte hätte jedenfalls, auch ohne besondere Anhaltspunkte, das Alter der Reifen anhand der aufgeprägten DOT-Nummer überprüfen müssen. Ob dieser Ansicht in einem Fall wie dem vorliegenden zu folgen ist, ob ein Autohändler, der einen Gebrauchtwagen mit einem kurz zuvor von seinem Reifenfachhändler neu erworbenen, äußerlich einwandfreien Hinterreifen veräußert, auf die DOT-Nummer achten muss, erscheint zweifelhaft, kann aber unentschieden bleiben (zu den Sorgfaltspflichten eines Reifenfachhändlers vgl. OLG Nürnberg, DAR 2002, 270). Denn hier bestanden solche konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer es sich der Beklagten hätte aufdrängen müssen, sich anhand der DOT-Nummer über das Herstellungsdatum der Reifen zu vergewissern. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die von der Beklagten im Juni 1998 montierten Reifen des Typs „P ZERO“ ein Profil aufwiesen, das seit Anfang 1996 – im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Reifentyp „P ZERO Asimmetrico“ – unstreitig nicht mehr hergestellt wurde. Jedenfalls dies hätte der Beklagten bei der gebotenen routinemäßigen Sichtkontrolle auch der Bereifung (vgl. dazu Senat, Urt. v. 05.07.1978 – VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241 [unter II 2 a]) vor dem Verkauf des Fahrzeugs an die Firma K im Dezember 1998 auffallen müssen; die Kenntnis des Umstands, dass und zu welchem Zeitpunkt die Firma Pirelli als Lieferantin der Firma Ferrari das Profil an den Reifen des Typs „P ZERO“ geändert hatte, muss von der Beklagten als Ferrari-Vertragshändlerin erwartet werden. War aber das Profil des Reifens überholt, bestand für die Beklagte Anlass, den Reifen anhand der DOT-Nummer auf sein Herstellungsdatum zu untersuchen. Dies war von ihr schon deshalb zu erwarten, weil einerseits der Zustand der Bereifung für die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs, das extrem hohe Geschwindigkeit erreicht, und damit auch für Leben und Gesundheit der Insassen – und auch der sonstigen Verkehrsteilnehmer – von entscheidender Bedeutung ist, und andererseits die Überprüfung der Reifen anhand des Profils und der DOT-Nummer keinen nennenswerten Aufwand verursacht; ein kurzer Blick auf die für den Fachmann unschwer zu entschlüsselnde DOT-Nummer genügt hierfür.

Hätte die Beklagte diese ohne Weiteres mögliche Überprüfung vor dem Verkauf des Ferrari an die Firma K im Dezember 1998 vorgenommen, hätte sie festgestellt, dass der später geplatzte Hinterreifen bereits in der 16. Kalenderwoche (19.04.–25.04.) 1993 hergestellt, im Dezember 1998 mithin schon rund fünf Jahre und acht Monate alt war. Aufgrund dieser ihr möglichen Erkenntnis hätte die Beklagte nach den rechtsfehlerfreien, tatrichterlichen Feststellungen wissen müssen, dass der Reifen – wie das Berufungsgericht nach den Ausführungen des Sachverständigen angenommen hat – schon damals überaltert und für den normalen Fahrbetrieb des Pkw Ferrari mit einer Geschwindigkeit bis zu 295 km/h nicht mehr geeignet war.

3. Der Umstand, daß die Beklagte die Reifen erst wenige Monate zuvor – im Juni 1998 – von einer Reifenhandelsfirma als Neureifen erworben hatte und die Reifen seitdem erst etwa 2.000 Kilometer gefahren waren, entlastet sie nicht. Damals bereits hätte ihr bei einer auch nur flüchtigen Sichtprüfung das alte Profil auffallen und dies hätte ihr Anlass zu einer näheren Überprüfung anhand der DOT-Nummer geben müssen. Da die Beklagte aber vor dem Kauf der Reifen im Juni 1998 die sich wegen des alten Profils aufdrängende Prüfung nicht vorgenommen hatte, hätte diese Kontrolle im Dezember 1998 nicht unterbleiben dürfen.

4. Das Unterlassen der gebotenen und zumutbaren Überprüfung der Reifen durch ihren Geschäftsführer oder einen anderen zuständigen Mitarbeiter muss sich die Beklagte als Verschulden anrechnen lassen (§ 278 BGB). Dabei kann offenbleiben, ob dieses Verschulden als einfache (leichte) oder schon als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist. Denn auch beim Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit haftet die Beklagte für den Unfallschaden vom 07.08.1999.

Allerdings enthalten die Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in Nr. VIII 1 einen Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, soweit der Schaden durch die Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Die Klausel ist jedoch unwirksam, weil sie die Rechtsposition des Vertragspartners in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend klar regelt und deshalb insgesamt gegen das aus § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB)herzuleitende Transparenzgebot verstößt (s. dazu im Einzelnen und mit ausführlicher Begründung Senat, Urt. v. 27.09.2000 – VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203 [240 ff.]; a. A. Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 Rn. G 84 und N 14). Der Umstand, dass das genannte Senatsurteil die Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Kraftfahrzeughandels betraf, während es hier um eine Klausel in den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen geht, ist für die Frage der Transparenz ohne Bedeutung.

5. Das Unterlassen der erforderlichen Kontrolle des Alters der Reifen war unter Zugrundelegung der fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ursächlich für den bei dem Unfall vom 07.08.1999 entstandenen Schaden. Hätte die Beklagte das Herstellungsdatum der Reifen überprüft und dadurch feststellen können, dass die Hinterreifen überaltert waren, dann hätte sie entweder von sich aus die vorhandenen durch einwandfreie neue Reifen ersetzen oder zumindest die Käuferin auf das Alter der Reifen und die damit verbundenen Risiken hinweisen müssen. Es liegt auf der Hand, dass die Käuferin dann auf der Montage nicht überalteter Reifen bestanden hätte, sodass der Unfall vermieden worden wäre.

IV. Nach alledem erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet. Dies kann der Senat abschließend entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 III ZPO a.F.).

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