1. Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) ist zwar ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666). Ein wirksamer Rücktritt setzt indes voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung dieses Mangels gesetzt hat oder eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war.
  2. Die Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass das Fahrzeug i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen und nicht etwa unterschlagen oder betrügerisch erlangt worden ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2017 – 4 U 80/17
(vorangehend: LG Offenburg, Urteil vom 05.04.2017 – 6 O 102/16)

Das Berufungsurteil des OLG Karlsruhe ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Offenburg auszugsweise hier veröffentlicht.

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