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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beweislast

Kein Darlehen-Widerrufsrecht bei Auftreten als Unternehmer

  1. Ein Darlehensnehmer, der seine auf den Abschluss des Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung gestützt auf §§ 495 I, 355 BGB widerruft, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) handelt. Dabei kommt dem Darlehensnehmer die Annahme, dass eine natürliche Person Verträge grundsätzlich als Verbraucher schließt, dann nicht zugute, wenn der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag als „Selbstständiger“ bezeichnet und ausgeführt wird, das Darlehen sei für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit bestimmt. Vielmehr gilt dann der Grundsatz, dass derjenige, der beim Abschluss eines Vertrags wahrheitswidrig als Unternehmer (§ 14 BGB) auftritt, sich später nicht auf verbraucherschützende Vorschriften berufen darf.
  2. Auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht finden die für gesetzliche Widerrufsrechte geltenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung keine Anwendung.

OLG Bremen, Urteil vom 08.06.2021 – 1 U 24/21

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Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Änderung der Rechtsauffassung zur Beweislast

Ein Gericht verletzt den Anspruch einer Prozesspartei auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG), wenn es – ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen – seinem Urteil nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte, ihr günstige Rechtsauffassung zur Beweislast zugrunde legt. Das gilt auch dann, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung lediglich eine „vorläufige“ Einschätzung geäußert hatte. Denn auch in diesem Fall durfte die Partei grundsätzlich auf das Fortbestehen der Rechtsauffassung des Gerichts vertrauen und deshalb von eigenen Beweisangeboten absehen.

BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 25.05.2021 – 2 BvR 1719/16

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Mangel vs. Verschleiß bei einem acht Jahre alten Gebrauchtwagen

Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender – „normaler“, nicht ungewöhnlicher oder atypischer – Verschleiß, der die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, ist bei einem für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeug kein Sachmangel. Das gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit, insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung, ein Erneuerungsbedarf ergibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, juris Rn. 22 f.).

AG Recklinghausen, Urteil vom 18.05.2021 – 16 C 130/19

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Sekundäre Darlegungslast der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

BGH, Urteil vom 04.05.2021 – VI ZR 81/20

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Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln – „öffentlich zugängliche Versteigerung“ (§ 474 II 2 BGB)

  1. Eine „öffentlich zugängliche Versteigerung“ i. S. des § 474 II 2 BGB ist – entsprechend der Legaldefinition in § 312g II Nr. 10 BGB – dann gegeben, wenn der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist. Darüber hinaus ist – anders als bei einer „öffentlichen Versteigerung“ i. S. der Vorgängerregelung in § 474 I 2 BGB a.F. (s. hierzu Senat, Urt. v. 09.11.2005 – VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 ff.; Urt. v. 24.02.2010 – VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12) – nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 III 1 BGB, § 34b V GewO erfüllt (im Anschluss an Senat, Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 51; Urt. v. 09.10.2019 – VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.).
  2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (Bestätigung von Senat, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 41 m. w. Nachw.; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 31). Bei dem Ankauf einer beweglichen Sache gemäß § 474 I 1 BGB ist hierbei darauf abzustellen, zu welchem Zweck der Käufer diese zu benutzen beabsichtigt (im Anschluss an Senat, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18 m. w. Nachw.; Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 44).
  3. Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen; eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.; Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).

BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19

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(Keine) Haftung der Daimler AG für Thermofenster

  1. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller (hier: die Daimler AG) handelnden Personen ist nicht schon deshalb als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp (hier: OM 651) aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände. Diese können dann gegeben sein, wenn das Thermofenster bewusst auf die Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt worden ist, sodass – ohne dass die für den Schutz des Motors erforderlich ist – die Abgasrückführungsrate dann vergleichsweise hoch und der Stickoxidausstoß dann vergleichsweise niedrig ist, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und wenn dieser Umstand im Typgenehmigungsverfahren verschwiegen wurde.
  2. Ein Käufer, der substanziiert behauptet, in seinem Fahrzeug komme ein Thermofenster zum Einsatz, das exakt auf die Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt sei, ohne dass dies zum Schutz des Motors erforderlich sei, und der auf einen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten, sein Fahrzeug betreffenden Rückruf sowie Rückrufe verweist, die vergleichbar ausgestattete Fahrzeuge betreffen, trägt hinreichend zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vor. Gleichzeitig erlaubt der entsprechende Vortrag den Schluss, dass die für den Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein gehandelt haben, in Gestalt des Thermofensters eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.

OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2021 – 1 U 91/20

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Zur sekundären Darlegungslast der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 405/19

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Umgehungsgeschäft beim Verkauf eines Gebrauchtwagens

  1. Schiebt beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher (§ 13 BGB) der Verkäufer, der Unternehmer (§ 14 BGB) ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 476 I 2 BGB (= § 475 I 2 BGB a.F.) wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 14 ff.).
  2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I BGB) trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 474 bis 477 BGB muss deshalb grundsätzlich der Käufer darlegen und beweisen, dass er als Verbraucher und der Verkäufer als Unternehmer gehandelt hat.
  3. Es besteht keine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen Rechtsgeschäfte eines Unternehmers „im Zweifel“ seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37).
  4. Ein beiderseits vollständig erfüllter Kaufvertrag ist nach einem Rücktritt des Käufers einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

LG Zweibrücken, Urteil vom 20.11.2020 – 1 O 240/19

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Erhebliche Diskrepanz zwischen tatsächlicher Laufleistung eines Gebrauchtwagens und angezeigtem Kilometerstand

  1. Ein Gebrauchtwagen, dessen tatsächliche Gesamtlaufleistung wesentlich (hier: mindestens 84.000 km) höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung, ist i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn ein verständiger Durchschnittskäufer unter den konkreten Umständen, insbesondere mit Rücksicht auf das Alter des Fahrzeugs, seine Vornutzung und die Anzahl seiner Vorbesitzer, berechtigterweise erwarten darf, dass der angezeigte Kilometerstand der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2005 – VIII ZR 130/04, juris Rn. 9).
  2. Bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB wird dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) ein akut mangelhafter Zustand – hier: ein Motorschaden – zeigt, gemäß § 477 BGB n.F. (= § 476 BGB a.F.) grundsätzlich vermutet, dass dieser mangelhafte Zustand in einem früheren Entwicklungsstadium schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 49 ff. [zu § 476 BGB a.F.]). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens der Nachweis gelingt, dass der mangelhafte Zustand auf üblichen, dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechenden Verschleiß zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 59). Ein solcher Verschleiß, mit dem ein Gebrauchtwagenkäufer rechnen muss, löst auch dann keine Sachmängelhaftung des Verkäufers aus, wenn er bei Gefahrübergang schon vorhandenen, aber noch nicht offenbar gewordenen war (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2008 – I-18 U 1/08, juris Rn. 17).
  3. Maßgeblich dafür, ob eine typische oder eine atypische Verschleißerscheinung vorliegt, ist bei einem Gebrauchtwagen, der wegen einer erheblichen Diskrepanz zwischen tatsächlicher und angezeigter Gesamtlaufleistung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, die angezeigte und nicht sie tatsächliche Gesamtlaufleistung.

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2020 – 34 U 57/19

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Überraschende und unwirksame Garantiebedingungen für eine GGG-Gebrauchtwagengarantie

  1. Eine vorformulierte Klausel, nach der es dem Garantienehmer bei einer Gebrauchtwagengarantie pauschal untersagt ist, das Fahrzeug nach dem Eintritt eines Schadensfalls ohne schriftliche Weisung des Garantiegebers (weiter) zu bewegen und den Fahrzeugzustand zu verändern, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam. Denn es wäre dem Garantienehmer ohne schriftliche Weisung des Garantienehmers nicht einmal möglich, sein beschädigtes Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen und dort feststellen zu lassen, ob überhaupt ein Garantiefall vorliegt.
  2. Eine vorformulierte Klausel, nach der Ansprüche aus einer gegen Entgelt gewährten Gebrauchtwagengarantie davon abhängen, dass der Garantienehmer alle sechs Monate einen Motorölwechsel durchführt und dabei ein ausschließlich beim Garantiegeber erhältiches, vom Fahrzeughersteller nicht empfohlenes Mittel („Longlife Garant N5“) verwendet, dessen Inhaltsstoffe sich weder aus dem Garantievertrag noch aus den Garantiebedingungen ergeben, wird gemäß § 305c I BGB schon nicht Bestandteil des Garantievertrags. Jedenfalls aber ist eine solche Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.
  3. Eine vorformulierte Klausel, nach der Ansprüche aus einer gegen Entgelt gewährten Gebrauchtwagengarantie davon abhängen, dass beim Fahrzeug des Garantienehmers – deutlich über die Herstellervorgaben hinaus – alle sechs Monate sämtliche von der der Garantie umfassten Baugruppen auf Undichtigkeiten und Schäden überprüft und der Kühlwasserstand, der Getriebeölstand sowie der Differenzialölstand kontrolliert werden, ist so ungewöhnlich, dass der Garantienehmer damit ohne jeden Hinweis im Garantievertrag selbst nicht zu rechnen braucht. Die Klausel wird deshalb gemäß § 305c I BGB nicht Bestandteil des Grantievertrags.
  4. Ein Garantiegeber, der geltend macht, er sei leistungsfrei, weil der Garantienehmer gegen die Garantiebedingungen verstoßen habe, muss einen Verstoß des Garantienehmers gegen die Garantiebedingungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es ist nicht Sache des Garantienehmers darzulegen, dass er nicht gegen die Garantiebedingungen versoßen habe.

AG Hannover, Urteil vom 06.10.2020 – 558 C 9324/19

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