Ein Gericht verletzt den Anspruch einer Prozesspartei auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG), wenn es – ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen – seinem Urteil nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte, ihr günstige Rechtsauffassung zur Beweislast zugrunde legt. Das gilt auch dann, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung lediglich eine „vorläufige“ Einschätzung geäußert hatte. Denn auch in diesem Fall durfte die Partei grundsätzlich auf das Fortbestehen der Rechtsauffassung des Gerichts vertrauen und deshalb von eigenen Beweisangeboten absehen.

BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 25.05.2021 – 2 BvR 1719/16

Sachverhalt: Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Laptop geführten Zivilprozess.

Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens verkaufte dem Kläger für 332,90 € einen Laptop. Diesen hielt der Kläger für mangelhaft und erklärte deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag. Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Klägers, ihm den Kaufpreis zurückzuzahlen, nicht nachkam, erhob der Kläger Klage beim AG Nördlingen.

Das Amtsgericht führte am 02.11.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin nicht teilnahm. Laut Sitzungsprotokoll wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Beweislast für den behaupteten Mangel nach vorläufiger Würdigung den Kläger treffe. Der Mangel scheine nachträglich aufgetreten zu sein, sodass die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht greife. Das Amtsgericht holte aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 02.11.2015 ein Sachverständigengutachten unter anderem zu der Frage ein, wann der von dem Kläger geltend gemachte Mangel entstanden sei. Mit Verfügung vom 29.04.2016 gab das Amtsgericht den Parteien gemäß § 411 IV ZPO Gelegenheit, bis zum 11.05.2016 Einwendungen gegen das Gutachten vom 19.04.2016 vorzubringen. Aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens werde angeregt, prozessbeendende Erklärungen abzugeben. Es werde den Parteien aufgegeben zu erklären, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO einverstanden seien.

Mit Endurteil vom 24.05.2016 gab das AG Nördlingen der Klage statt und verurteilte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache zur Rückzahlung des Kaufpreises. Dem Kläger habe infolge eines erklärten Rücktritts einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Ein Mangel i. S. des § 434 I BGB habe nach Überzeugung des Gerichts schon bei Gefahrübergang (Lieferung des Laptops) vorgelegen. Dies ergebe sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten. Gemäß § 476 BGB liege die Beweislast für den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels bei der Beschwerdeführerin als Unternehmerin. Der Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass es zu Abstürzen im Betriebssystem gekommen sei. Die Ursache hierfür könnte – jedenfalls nicht ausschließbar – im festgestellten Flüssigkeitseindringen liegen. Allerdings habe der Sachverständige den Zeitpunkt des Eindringens der Flüssigkeit nicht ermitteln können. Diesbezüglich liege die Beweislast jedoch bei der Beschwerdeführerin. § 476 Satz 2 BGB greife nicht. Nach jüngster Rechtsprechung des EuGH müsse der Kläger als Verbraucher nur das Vorliegen einer binnen sechs Monaten seit Lieferung aufgetretenen Vertragswidrigkeit beweisen, nicht aber deren Grund. Dies sei vorliegend geschehen. Der Flüssigkeitseintritt und die damit einhergehenden Probleme an der Hardware seien durch das Sachverständigengutachten bewiesen. In Form dieser vorgenannten Beweislastregelung müsse die Beschwerdeführerin als Unternehmerin/​Verkäuferin beweisen, dass die Vertragswidrigkeit bei der Lieferung noch nicht vorgelegen, sondern Grund oder Ursache in einem nach Lieferung eingetretenen Umstand habe. Beides gelinge vorliegend nicht. Das Sachverständigengutachten führe konkret aus, dass eine Zeitbestimmung für den Flüssigkeitseintritt nicht möglich sei.

Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen Gehörsrüge. Sie beanstandete die Nichterteilung eines Hinweises durch das Amtsgericht im Hinblick auf seine geänderte Rechtsauffassung zur Beweislast. Durch den unterbliebenen Hinweis sei es ihr nicht möglich gewesen, vor Urteilsverkündung Beweis dafür anzubieten, dass die verkaufte Sache bei Gefahrübergang noch mangelfrei gewesen sei. Dies hätte insbesondere Z, der das Gerät vor dem Verkauf untersucht habe, bezeugen können. Das AG Nördlingen verwarf die Gehörsrüge mit Beschluss vom 11.07.2016. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seien nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Gericht auf die Änderung der Beweislastverteilung (die sich aus der jüngsten Entscheidung des EuGH unzweideutig ergebe) hätte hinweisen müssen, hätte dies auf das Verteidigungsverhalten der Beschwerdeführerin keine erkennbaren Auswirkungen gehabt, da der einzige Weg des Bestreitens des Mangels zur Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte. Dies sei erfolgt. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin die Entscheidungserheblichkeit nicht innerhalb der Frist zur Gehörsrüge ausreichend vorgetragen. Beweisangebote etc. hätten im streitigen Verfahren erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch auch zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 103 I GG geltend gemacht. Sie hätte bei einem Hinweis des Gerichts – wie in der Gehörsrüge geschehen – weitergehende Beweisangebote unterbreitet. Der Beweis, dass sie den Laptop ohne Flüssigkeitsschaden versandt habe, das Gerät aber mit einem solchen Schaden zu ihr zurückgelangt sei, wäre möglich gewesen. Hätte das Gericht den gebotenen Hinweis erteilt, hätte sie – die Beschwerdeführerin – einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht zugestimmt und zu einer weiteren mündlichen Verhandlung den von ihr in der Gehörsrüge genannten Zeugen Z mitgebracht.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Entscheidung des EuGH vom 04.06.2015 (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, ECLI:EU:C:2015:357 – Faber) zeige unmissverständlich auf, dass er – der Kläger – als Verbraucher nur das Vorliegen einer binnen sechs Monaten seit Lieferung des Laptops aufgetretenen Vertragswidrigkeit, nicht aber deren Grund habe beweisen müssen. Durch das Sachverständigengutachten sei diese Vertragswidrigkeit zweifelsfrei festgestellt worden. Wäre ein richterlicher Hinweis erfolgt, dass sich das Gericht dem klägerischen Vortrag anschließe, hätte die Beschwerdeführerin beweisen müssen, dass die Vertragswidrigkeit bei der Lieferung noch nicht vorgelegen, sondern ihren Grund in einem nach Lieferung eingetretenen Umstand habe. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugenbeweise hätten in Bezug auf den von ihr zu führenden Beweis keinen Einfluss gehabt, da lediglich Zeugenaussagen von Mitarbeitern angeboten worden seien, die zur Sphäre der Beschwerdeführerin zu rechnen seien. Der angebotene Zeugenbeweis hätte genau den gleichen Beweiswert gehabt wie eine Parteivernehmung. Letztlich führe das Amtsgericht daher richtigerweise aus, dass lediglich ein Sachverständigengutachten über den Zeitpunkt des Entstehens des Flüssigkeitsschadens den für die Beschwerdeführerin notwendigen Beweis hätte erbringen können. Da das eingeholte Sachverständigengutachten gerade zur entscheidenden Frage keine Angaben habe machen können, sei ein Beweis durch die Beschwerdeführerin nicht mehr zu erbringen gewesen. Ein richterlicher Hinweis hätte vor diesem Hintergrund keine Auswirkungen auf das Verteidigungsverhalten der Beschwerdeführerin gehabt.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen: [11]   III. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, und ihr ist stattzugeben, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93b BVerfGG i. V. mit § 93a II lit. b BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92, BVerfGE 90, 22, 25). Die Voraussetzungen des § 93c I 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das BVerfG bereits entschieden. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

[12]   1. Das Urteil des Amtsgerichts vom 24.05.2016 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 I GG.

[13]   a) Das Gebot rechtlichen Gehörs gewährt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, Anträge zu stellen und Ausführungen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt, den Beweisergebnissen sowie zur Rechtslage zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.1990 – 2 BvR 562/88, BVerfGE 83, 24, 3; Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 144; st. Rspr.). Darüber hinaus enthält Art. 103 I GG als weitergehende Garantie den Schutz vor Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 27.11.2008 – 2 BvR 1012/08, BVerfGK 14, 455, 456; st. Rspr.). Da die Beteiligten gemäß Art. 103 I GG Gelegenheit erhalten sollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, setzt eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, 190; Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 144 f.). Dabei statuiert Art. 103 I GG zwar keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.01.1984 – 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116, 147; Beschl. v. 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, 190). Die Parteien eines Zivilprozesses müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 145; Urt. v. 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218, 263). Es kann im Ergebnis aber der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Art. 103 I GG kann deshalb auch dann verletzt sein, wenn das Gericht durch eindeutig formulierte Hinweise seine Rechtsauffassung zu erkennen gibt und dann – ohne vorherigen Hinweis – von dieser abrückt, sodass den Prozessbeteiligten kein Vortrag zur gewandelten Rechtsauffassung mehr möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.2003 – 1 BvR 10/99, BVerfGE 108, 341, 346 f.; BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 29.09.2006 – 1 BvR 247/05 Rn. 29).

[14]   b) An diesem Maßstab gemessen verletzt das Urteil des Amtsgerichts vom 24.05.2016 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.

[15]   aa) Das Amtsgericht hat – ohne Erteilung eines vorherigen Hinweises – seinem Urteil nicht die in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2015 geäußerte Rechtsauffassung zur Beweislast zugrunde gelegt. Auch wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung lediglich eine „vorläufige“ Einschätzung geäußert hat, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das Fortbestehen der Rechtsauffassung des Gerichts vertrauen und deshalb von eigenen Beweisangeboten absehen durfte.

[16]   bb) Ein Verstoß gegen Art. 103 I GG kann zwar grundsätzlich durch das weitere Verfahren geheilt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.05.1956 – 1 BvR 128/56, BVerfGE 5, 22, 24; Beschl. v. 14.12.1982 – 2 BvR 434/82, BVerfGE 62, 392, 397; Beschl. v. 08.07.1986 – 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322, 326 f.). Eine Heilung des Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren ist jedoch nicht erfolgt. Soweit das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 11.07.2016 ausführt, dass Beweisangebote im streitigen Verfahren hätten erfolgen müssen, steht dies im klaren Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 321a ZPO, die Ausdruck des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG ist.

[17]   cc) Das angegriffene Urteil beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Beachtung des rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1958 – 1 BvR 271/57, BVerfGE 7, 239, 241; Beschl. v. 21.07.1964 – 2 BvR 223/64, BVerfGE 18, 147, 150; Beschl. v. 25.01.2005 – 2 BvR 656/99, 2 BvR 657/99 und 2 BvR 683/99, BVerfGE 112, 185, 206). Dass mit der Einvernahme des von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen Z nicht die Ordnungsmäßigkeit des Laptops im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hätte belegt werden können, wird vom Amtsgericht nicht dargelegt.

[18]   2. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a II lit. b BVerfGG).

[19]   a) Eine Annahme ist nach § 93a II lit. b BVerfGG angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92, BVerfGE 90, 22, 25; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 19.11.1999 – 2 BvR 1167/96 Rn. 33; BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 25.04.2016 – 1 BvR 2423/14, Rn. 2; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 05.03.2018 – 1 BvR 2926/14 Rn. 26).

[20]   b) Vorliegend hat die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besonderes Gewicht, da die angegriffenen Entscheidungen die aus Art. 103 I GG folgenden Anforderungen leichtfertig verkennen. Die Gehörsverletzung wird durch das Anhörungsrügeverfahren zudem noch intensiviert.

[21]   IV. Das Endurteil des AG Nördlingen vom 24.05.2016 ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c II BVerfGG i. V. mit § 95 II BVerfGG). Der Beschluss des AG Nördlingen vom 11.07.2016 wird damit gegenstandslos.

[22]   V. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin gemäß § 34a II BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 20.09.2018 – 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16 und 2 BvR 1160/17 Rn. 12; BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17 Rn. 28; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 14.02.2019 – 2 BvR 1457/18 Rn. 21).

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