- Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (§ 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr muss sich der Erwerber, um sich nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszusetzen, mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und anhand der dortigen Eintragungen prüfen, ob der Besitzer des Fahrzeugs zur Übereignung desselben berechtigt ist. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und fehlen besondere Umstände, die seinen Verdacht erregen mussten, so treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 13 f.)
- Demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen ist, muss sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte. Das gilt aber nicht, wenn der Veräußerer ein Kfz-Händler ist, der das gebrauchte Fahrzeug im Rahmen seines Geschäftsbetriebs veräußert und dem Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sowie alle sonstigen Unterlagen übergibt. Denn es nicht außergewöhnlich, dass ein Kfz-Händler im Rahmen seines Geschäftsbetriebs einen Gebrauchtwagen veräußert, ohne dass er zuvor in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) als Halter eingetragen wurde (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 09.10.1991 – VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310).
- Der Erwerber eines Gebrauchtwagens, dem eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt wird, muss sich insoweit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) nur gefallen lassen, wenn auf den ersten Blick Auffälligkeiten zu erkennen sind, die auf eine Fälschung hindeuten. Von dem Erwerber kann hingegen nicht verlangt werden, dass er das ihm vorgelegte Dokument umfassend und detailliert untersucht, nachdem er sich zuvor das für eine solche Untersuchung nötige Fachwissen angeeignet hat. Deshalb können dem Erwerber – nicht offensichtliche – Fälschungsmerkmale, deren Existenz erst durch eine Auskunft der Bundesdruckerei oder ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden müsste, nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr spricht es gegen ein grob fahrlässiges Verhalten des Erwerbers, wenn selbst dem Mitarbeiter einer Kfz-Zulassungsstelle, der täglich – mehrheitlich echte – Zulassungsbescheinigungen in den Händen hält, nicht aufgefallen ist, dass ihm ein gefälschtes Dokument vorlag.
- Ein besonders niedriger Kaufpreis kann zwar grundsätzlich ein Umstand sein, der den Erwerber eines Gebrauchtwagens misstrauisch machen und zu weiteren Nachforschungen veranlassen muss. Der Erwerber muss sich aber nur dann grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 932 II BGB vorwerfen lassen, wenn das Missverhältnis zwischen dem Wert des Fahrzeugs und dem tatsächlich verlangten Kaufpreis eklatant ist (im Anschluss an OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris Rn. 48). Insoweit kann von dem Erwerber eines Gebrauchtwagens keine umfassende Marktrecherche erwartet werden; vielmehr kann insbesondere ein (behaupteter) Unfallschaden aus Sicht des Erwerbers ein plausibler Grund für einen auffallend niedrigen Kaufpreis sein.
- Dass der Erwerber eines (von einem Nichtberechtigten) erworbenen Gebrauchtwagens nicht in gutem Glauben war, hat derjenige zu beweisen, der einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums bestreitet. Dafür muss er Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass dem Erwerber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte. Deshalb hat nicht der einen gutgläubigen Erwerb Behauptende zu beweisen, dass er sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hat vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen, sondern es obliegt dem Gegner zu beweisen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unterblieben ist. Wirft der Gegner des einen gutgläubigen Erwerb Behauptenden diesem eine grob fahrlässige Verletzung von Nachforschungspflichten vor, so muss er sowohl das Vorliegen eines eine Nachforschungspflicht auslösenden Umstands als auch einen qualifizierten Sorgfaltsverstoß beweisen.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.01.2019 – 9 U 32/18
Sachverhalt: Die klagende G-GmbH, die eine Waschstraße betreibt, begehrt von der beklagten V-Leasing GmbH die Herausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
Das zu dieser Zulassungsbescheinigung gehörende Fahrzeug stand ursprünglich im Eigentum der Beklagten. Diese überließ es auf der Grundlage eines im Oktober 2014 geschlossenen Leasingvertrags der Firma L aus D. (Leasingnehmerin) und behielt das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II. Das streitgegenständliche Fahrzeug gelangte sodann in den Besitz der ein Autohaus betreibenden S (Streitverkündungsempfängerin), wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie die S Besitzerin des Fahrzeugs wurde.
Jedenfalls verkaufte S das Fahrzeug mit Vertrag vom 18.06.2015 für 13.000 € an die Klägerin, mit der sie bereits zuvor Geschäfte gemacht hatte. Für die Klägerin handelte dabei F. Er und die S waren sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Klägerin übergehen soll, und F nahm das Fahrzeug für die Klägerin mit. Der Klägerin erhielt auch – wann genau, ist zwischen den Parteien streitig – eine Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug. Dabei handelt es sich um eine unter Verwendung eines echten Blankoformulars hergestellte Fälschung; gleichwohl wurde das Fahrzeug in der Folgezeit ohne Weiteres auf die Klägerin umgeschrieben.
Ende Dezember 2015 wurde das streitgegenständliche Fahrzeug polizeilich beschlagnahmt, und die Polizei teilte dem (damaligen) Geschäftsführer der Klägerin in diesem Zusammenhang mit, dass die Klägerin nur eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II besitze. Daraufhin verlangte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2016 von der Beklagten die Herausgabe der im Besitz der Beklagten befindlichen echten Zulassungsbescheinigung Teil II. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, sie habe das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug zumindest gutgläubig von S erworben. Die Beklagte lehnte eine Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II mit Schreiben vom 30.03.2016 ab und forderte ihrerseits die Klägerin zur Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf.
Das Landgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB i. V. mit § 952 II BGB analog zuerkannt (LG Braunschweig, Urt. v. 09.05.2018 – 4 O 1008/16). Es hat unter Verweis auf das Urteil des OLG Braunschweig vom 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris – ausgeführt, dass Eigentümer einer Zulassungsbescheinigung Teil II derjenige sei, dem das zugehörige Fahrzeug gehöre, und dass die Klägerin von S jedenfalls gutgläubig das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworben habe (§ 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB).
Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Klägerin infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht der S gehörte.
Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs treffe den Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht; er müsse sich vom Veräußerer aber mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Diese Mindestvoraussetzungen habe die Klägerin erfüllt. Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin sei durch die übereinstimmenden Angaben der vernommenen Zeugen der Nachweis gelungen, dass sich F die Zulassungsbescheinigung Teil II angesehen und zumindest die Fahrzeug-Identifizierungsnummern verglichen habe. F sei als Zeuge zu vernehmen gewesen, weil er vor der mündlichen Verhandlung, am Morgen des 07.12.2016, wirksam als Geschäftsführer der Klägerin abberufen worden sei.
Dass besondere Umstände vorgelegen haben, die den Verdacht des F hätten erregen und ihn zu weiteren Nachforschungen hätten veranlassen müssen, habe die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trage, nicht bewiesen.
Die F vorgelegte – gefälschte – Zulassungsbescheinigung Teil II sei nicht derart auffällig gewesen, dass F hätten Bedenken kommen müssen. Zwar ergäben sich bei genauerer Betrachtung des gefläschten Dokuments Auffälligkeiten, doch seien diese in einer Gesamtschau nicht derart offensichtlich, dass F hätte Verdacht schöpfen müssen. Der Einzelrichter selbst habe die Auffälligkeiten erst bemerkt, als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sie in der mündlichen Verhandlung erläutert habe. Auch die Mitarbeiter der Kfz-Zulassungsstelle B. hätten offensichtlich nicht bemerkt, dass sie es mit einer gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II zu tun hatten, denn sie hätten auf dem gefälschten Dokument die Klägerin als Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs eingetragen. Das alles spreche dagegen, dass F hätte ins Auge springen müssen, dass ihm eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorlag.
Auch der Verkaufspreis von 15.500 € habe die Klägerin nicht zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen. Grundsätzlich könne zwar ein günstiger Kaufpreis ein Umstand sein, der den Erwerber eines Gebrauchtwagens misstrauisch machen müsse. Der Kaufpreis müsse allerdings aus Sicht des Erwerbers eklatant niedrig sein (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris Rn. 48). Aus Sicht der Klägerin sei aber ein Kaufpreis von 15.500 € selbst dann nicht eklatant niedrig gewesen, wenn man den von der Beklagten behaupteten Händlerverkaufspreis von 32.100 € zugrunde lege. Von einem Käufer, der ein gebrauchtes Fahrzeug erwerben möchte, könne keine umfassende Marktrecherche erwartet werden. Es komme hinzu, dass – wie S behaupte – das streitgegenständliche Fahrzeug einen Vorschaden gehabt habe. Dem Käufer könnte nicht abverlangt werden, genau zu ermitteln, welchen Einfluss ein solcher Schaden auf den Kaufpreis habe. Der behauptete Schaden sei so erheblich gewesen, dass die Vorstellung nachvollziehbar erscheine, dass das Fahrzeug dadurch erheblich in seinem Wert gemindert sei. Der Käufer dürfe auch sein eigenes Verhandlungsgeschick als für einen günstigen Kaufpreis ursächlich ansehen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass S ein Autohaus betreibe, bei dem die Klägerin schon mehrfach Fahrzeuge gekauft habe.
Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, dass ihr das streitgegenständliche Fahrzeug i. S. von § 935 I BGB abhandengekommen sei; der von der Beklagten in diesem Zusammenhang benannte Zeuge B sei nicht aufzufinden gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass die Klägerin beim Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs schon nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestvoraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs erfüllt habe.
Diesbezüglich habe das Landgericht F nicht als Zeugen vernehmen dürfen. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei ohne jeden Nachweis behauptet worden, dass F am Morgen desselben Tages, an dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, als Geschäftsführer der Klägerin abberufen worden sei. Am Tag nach der Beweisaufnahme sei F dann erneut zum Geschäftsführer bestellt worden, wobei weder die Abberufung noch die Neubestellung im Handelsregister eingetragen worden seien. Dies wecke den Verdacht, dass sowohl die Abberufung als auch die Neubestellung gar nicht oder nur zum Schein erfolgt seien. Gehe man davon aus, dass die Abberufung stattgefunden habe, so sei diese als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil ihr einziger Zweck darin bestanden habe, F die Stellung eines Zeugen zu verschaffen.
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen worden sei, ohne dass F zuvor Einsicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II genommen habe. Dies sei erst erfolgt, als F das Fahrzeug für die Klägerin in Besitz genommen habe, und selbst zu diesem Zeitpunkt habe keine ausreichende Prüfung der Bescheinigung stattgefunden.
Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Auffälligkeiten in der Zulassungsbescheinigung Teil II seien nicht so gravierend, dass sie die Klägerin zu weiteren Nachforschungen hätten veranlassen müssen. Wenn – wie hier – die Eintragung der Fahrzeugdaten und des Ersthalters das gleiche Schriftbild aufwiesen, müsse dies jeden redlichen Erwerber zu weiteren Nachforschungen veranlassen. Denn der Fahrzeughersteller als originärer Aussteller der Zulassungsbescheinigung Teil II nehme niemals auch die Eintragung des Ersthalters vor. Da F zeitgleich ein Fahrzeug in Zahlung gegeben habe, hätte er durch einen Vergleich mit der zu diesem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil II auch die – nach Auffassung der Beklagten auffälligen – Abweichungen im Erscheinungsbild des Barcodes in dem gefälschten Dokument erkennen können. Auch hätte F wegen unterschiedlicher Schriftbilder bemerken müssen, dass die Halter- und die Behördenangaben nicht zur selben Zeit vom selben Behördendrucker in das Formular gedruckt worden seien. Entsprechendes gelte für das unterschiedliche Erscheinungsbild der einmal vierzeiligen und einmal fünfzeiligen Behördenangabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Auch habe F nicht bemerkt, dass in den Fahrzeugpapieren der Farbcode nicht angegeben sei; auch dies hätte Anlass für weitere Nachforschungen geben müssen.
F – so behauptet die Beklagte – habe diese Auffälligkeiten nicht bemerkt, weil er die Fahrzeugpapiere, abgesehen von einem Vergleich der angegebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummern, nicht näher geprüft habe. Schon dieses Unterlassen begründe den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Die Argumentation des Landgerichts, dass auch die Mitarbeiter der Zulassungsstelle B. die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil II nicht als Fälschung erkannt hätten, liege neben der Sache, weil es für die Gutgläubigkeit allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des F ankomme.
Abgesehen davon, so meint die Beklagte, sei die Klägerin schon deshalb zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen, weil nicht die Verkäuferin, sondern die Leasingnehmerin L, also eine dritte Person, als Halterin des Fahrzeugs in der (gefälschten) Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen sei.
Schließlich habe das Landgericht ihren – der Beklagten – Vortrag ignoriert, dass der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug exorbitant niedrig gewesen sei und die Klägerin auch deshalb hätte nachforschen müssen, woher das Fahrzeug stamme und wem es gehöre. Infolgedessen sei verfahrensfehlerhaft kein Beweis über die (Un-)Angemessenheit des Kaufpreises erhoben worden. Der Kaufpreis habe nicht einmal der Hälfte des tatsächlichen Marktwerts entsprochen. Auf einen Heckschaden könne sich die Klägerin insoweit nicht berufen, weil ein solcher Schaden nicht zu sehen oder sonst festzustellen gewesen sei.
Der 9. Zivilsenat des OLG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
Aus den Gründen: II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 985 BGB i. V. mit § 952 II BGB analog gegen die Beklagte als deren Besitzerin zu. Derjenige, der unstreitig im Besitz des Fahrzeugs ist, kann die Herausgabe des Fahrzeugbriefs beanspruchen, wenn er – wie hier die Klägerin – Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.2007 – X ZR 5/07, juris Rn. 7 m. w. Nachw.).
1. Unstreitig übt die Beklagte derzeit die unmittelbare Sachherrschaft über die Zulassungsbescheinigung Teil II aus und ist damit unmittelbare Besitzerin i. S. des § 854 I BGB.
2. Die Klägerin ist auch Eigentümerin des Pkw. Für sie streitet die Vermutung des § 1006 I 1 BGB (dazu a). Der Gegenbeweis konnte von der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht erbracht werden (dazu b). Es ist nicht bewiesen, dass die Klägerin bei Erwerb des Kfz bösgläubig war und damit ein gutgläubiger Erwerb i. S. des § 932 I BGB nicht stattgefunden hat oder dass die Sache i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen ist.
a) Für die Klägerin streitet im Ausgangspunkt die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB. Danach wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Die Eigentumsvermutung des § 1006 I BGB besteht allerdings nur, wenn der Besitzer Eigenbesitzer (§ 872 BGB) ist und die Sache von Anfang an in Eigenbesitz gehabt hat (BGH, Urt. v. 16.10.2003 – IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 317 = NJW 2004, 217, 219; OLG Koblenz, Urt. v. 08.04.2004 – 5 U 1545/03, DZWIR 2005, 37, 38; Brehm/Berger, Sachenrecht, 3. Aufl. [2014], § 7 Rn. 83). Nur dann kann nämlich die dem § 1006 BGB zugrunde liegende Annahme zutreffen, dass der Besitzerwerb anlässlich einer Eigentumsübertragung erfolgt ist (Erman/Ebbing, BGB, 15. Aufl. [2017], § 1006 Rn. 10). Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Eigentumserwerb des Besitzers an der Sache vermutet und dass er während der gesamten Dauer seines Besitzes Eigentümer geblieben ist (BGH, Urt. v. 30.01.2015 – V ZR 63/13, NJW 2015, 1678 Rn. 34 = NJ 2015, 340 [Kontusch/Traub]). Prozessual muss der Besitzer zum Nachweis seines Eigentums also grundsätzlich nur seinen gegenwärtigen oder früheren unmittelbaren oder (höchststufigen) mittelbaren Besitz darlegen und beweisen, nicht aber die den Eigentumserwerb begründenden Tatsachen (BGH, Urt. v. 16.10.2003 – IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 318 f. = NJW 2004, 217, 219; Urt. v. 04.02.2002 – II ZR 37/00, NJW 2002, 2101, 2102; OLG Brandenburg, Urt. v. 22.07.2014 – 6 U 53/13, juris Rn. 278; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.05.2014 – 4 U 393/11, NJW-RR 2014, 1241; Erman/Ebbing, a. a. O., § 1006 Rn. 17; jurisPK-BGB/Hans, 8. Aufl. [2017], § 1006 Rn. 8; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2012, § 1006 Rn. 42).
Vorliegend sind diese Voraussetzungen für die Vermutung des § 1006 I 1 BGB erfüllt. Die Klägerin hat den Transporter von der Streitverkündeten unstreitig für sich selbst erworben; der Zeuge F hat das Fahrzeug nur in seiner Funktion als Organ/Besitzdiener der Klägerin in Besitz genommen. Die Klägerin war damit von Anfang an unmittelbare Eigenbesitzerin (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2015 – 5 U 9/15, juris Rn. 17).
b) Die Beklagte als Vermutungsgegnerin kann die Vermutung neben dem Fall des Abhandenkommens dadurch widerlegen, dass der Besitzer keinen Eigenbesitz oder trotz Eigenbesitzbegründung kein Eigentum erworben hat. (jurisPK-BGB/Hans, a. a. O., § 1006 Rn. 9). Die Widerlegung der Vermutung setzt den vollen Beweis des Gegenteils der Vermutungsfolge voraus, also den Nachweis, dass der Vermutungsbegünstigte entweder beim Besitzerwerb nicht auch Eigentümer geworden ist oder dass er sein Eigentum bereits vor dem maßgeblichen Termin wieder verloren hat (Staudinger/Gursky, a. a. O., § 1006 Rn. 43; Erman/Ebbing, a. a. O., § 1006 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.10.2003 – IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 318 f. = NJW 2004, 217, 219).
Das ist der Beklagten nicht gelungen, was das Landgericht fehlerfrei festgestellt hat:
aa) Dass der Veräußerer nicht Berechtigter und der Erwerber bösgläubig war, hat derjenige zu beweisen, der dem Erwerber gegenüber sein Eigentum geltend macht (Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl. [2019], § 932 Rn. 15; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 4764). Zum Bösgläubigkeitsnachweis gehört der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers ergibt. Geht es um die Verletzung der Nachforschungspflicht, muss der Gegner des den gutgläubigen Eigentumserwerb Behauptenden dessen pflichtbegründende Umstände und den qualifizierten Sorgfaltsverstoß beweisen (OLG Hamm, Urt. v. 08.07.2013 – 5 U 111/12, juris Rn. 65 m. w. Nachw.; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4764).
Nach § 932 II BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter grober Fahrlässigkeit wird im Allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274, 276 = juris Rn. 22; Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 11). Beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 VI FZV) bzw. früher den Kraftfahrzeugbrief (§ 25 IV 2 StVZO a.F.) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 13; Urt. v. 13.09.2006 – VIII ZR 184/05, juris Rn. 17; Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, juris Rn. 7 m. w. Nachw.). Denn es muss in der Regel Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben, wenn der Veräußerer entweder den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt (BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023 = juris Rn. 19). Der Sinn und Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. früher des Fahrzeugbriefs besteht in dem Schutz des Eigentümers oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 14). Diese Prüfungen hat der Erwerber jedenfalls vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und liegen auch keine anderen Verdachtsmomente für ihn vor, treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 14).
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf abstellt, dass der Kaufvertrag ohne vorherige Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung abgeschlossen worden sei, ist dies unerheblich, weil diese Argumentation das Trennungsprinzip als Grundsatz des deutschen Zivilrechts nicht beachtet. Das Eigentum an einer beweglichen Sache wird gemäß § 929 Satz 1 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Sache übertragen. Für einen gutgläubigen Erwerb i. S. des § 932 BGB kommt es mithin auf den Zeitpunkt des Verfügungsgeschäfts (die Übergabe) und nicht auf das davon zu trennende Verpflichtungsgeschäft (den Abschluss des Kaufvertrags) an.
(1) Den Beweis, dass es der Zeuge F unterlassen hat, sich die Zulassungsbescheinigung Teil II anzusehen, hat die Beklagte nicht erbracht. Vielmehr ist das Landgericht nachvollziehbar zu der Feststellung gelangt, dass sich der Zeuge F die Zulassungsbescheinigung Teil II angesehen hat. Die Zeugen F und Z haben übereinstimmend erklärt, dass sich der Zeuge F den Fahrzeugbrief des Fahrzeugs angesehen habe. Der Zeuge F selbst hat ausgesagt, dass er sich die Zulassungsbescheinigung angesehen habe, ihm dabei aber nichts Ungewöhnliches aufgefallen sei. Nach der Aussage des Zeugen Z hat der Zeuge F noch gesagt: „Oh, der kommt aus D., dann scheint ja alles in Ordnung zu sein.“ Insbesondere die Aussage des Zeugen Z spricht daher dafür, dass sich der Zeuge F auch das Feld der Zulassungsbescheinigung angesehen hat, in welches der Vorhalter eingetragen ist.
Zwar hat das Landgericht – wie im Ergebnis auch die Parteien selbst – diesbezüglich die Beweislast falsch beurteilt und die Klägerin dafür als beweispflichtig angesehen, dass sich der Zeuge F die Zulassungsbescheinigung angesehen hat. Hierauf beruht aber die Entscheidung des Landgerichts nicht (§ 513 I Fall 1 ZPO). Etwas anderes macht die Berufung insoweit auch nicht geltend.
Auch die Vernehmung des F als Zeuge ist nicht zu beanstanden und wirkt sich letztlich für die Erfolgsaussicht der Berufung auch nicht aus.
Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, dass die Abberufung als Geschäftsführer kurz vor der Vernehmung als sittenwidrig anzusehen sei, ist dem nicht zu folgen. Für die Zeugnisfähigkeit ist die formale Stellung im Zeitpunkt der Vernehmung entscheidend. Es ist daher zulässig, dass ein Vertretungsorgan durch Abberufung Zeuge wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. [2018], vor § 373 Rn. 5).
Die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH richtet sich nach § 38 GmbHG. Sie ist, sofern in der Satzung nicht etwas anderes vereinbart wurde, jederzeit, und zwar formfrei, möglich. Die Abberufung ist alsbald zum Handelsregister anzumelden, doch ist dies keine Voraussetzung für die Wirksamkeit (Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. [2014], § 38 Rn. 15a).
Dass die Abberufung am Morgen des 07.12.2016 und damit vor der Vernehmung stattfand, ergibt sich bereits aus der Vernehmung des Zeugen F sowie aus dem erstinstanzlich nachgereichten Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung, der auf den 07.12.2016 datiert ist. Einen Gegenbeweis hat die Beklagte auch schon in erster Instanz nicht angeboten.
Ungeachtet dessen kommt es auf die Frage der Geschäftsführerstellung des F am 07.12.2016 nicht an. Daher war mangels Entscheidungserheblichkeit zu diesem Zeitpunkt über diese Frage auch kein Beweis mehr zu erheben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass – wie oben bereits ausgeführt – nicht die Klägerin zu beweisen hatte, dass die Fahrzeugpapiere eingesehen wurden, sondern es der Beklagten oblag zu beweisen, dass eine solche Einsichtnahme nicht stattgefunden hat.
(2) Aus dem Umstand, dass die Streitverkündete nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen war, ergab sich keine weitergehende Nachforschungspflicht der Klägerin bzw. des Zeugen F.
Zwar muss demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter im Fahrzeugbrief ausgewiesen ist, sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könne (BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456, 1457). Das gilt aber nicht für solche Fälle, in denen – wie hier – ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler in dessen Geschäftsbetrieb erworben wird und dabei der Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II samt allen sonstigen Unterlagen übergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 736; Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456, 1457; Urt. v. 09.10.1991 – VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310). Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs von einem Kfz-Händler reicht allein dessen fehlende Eintragung im Kfz-Brief zur Begründung der Bösgläubigkeit nicht aus, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass ein Autohändler ein gebrauchtes Fahrzeug ohne vorherige Umschreibung verkauft (OLG Köln, Urt. v. 21.02.1996 – 6 U 167/94, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2009 – I-11 U 24/08, juris Rn. 12). Zum einen bringt es dem Kfz-Händler nichts, den Aufwand seiner eigenen Eintragung als Halter auf sich zu nehmen; zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ein Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung umso mehr an Wert verliert, je mehr Eigentümer in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2013 – 3 U 140/12, juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2009 – I-11 U 24/08, juris Rn. 12).
(3) Auch der Verkaufspreis von 15.500 € hatte keine weiteren Nachforschungspflichten für die Klägerin bzw. den Zeugen F zur Folge. Dies gilt unabhängig davon, ob der von der Beklagten behauptete Marktwert von 32.100 € brutto zutreffend ist. Grundsätzlich wird zwar die Preisgestaltung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als beachtenswertes Verdachtsmoment angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1995 – II ZR 254/94, NJW 1996, 314 f.; Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735 f.; Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456, 1457 f.; Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023 = juris Rn. 19). Allerdings muss das Missverhältnis für den Kläger als Erwerber eklatant sein (OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris Rn. 48). Es muss für den Käufer erkennbar sein, dass es sich um einen deutlich zu niedrigen Verkaufspreis handelt, weil anderenfalls nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann. Maßgeblich ist damit, ob der Verkaufspreis aus Sicht der Klägerin bzw. des für sie handelnden Zeugen F derart niedrig war, dass sich daraus Zweifel an der rechtmäßigen Besitzerlangung der Streitverkündeten ergeben mussten und deshalb aus ihrer Sicht weitere Nachforschungen angezeigt gewesen wären.
Das ist nicht festzustellen. Zunächst ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht schon aufgrund der Rechtsform der Klägerin oder ihrer Tätigkeit als Waschanlagenbetreiberin von einer besonderen Kenntnis hinsichtlich der Marktwerte von Fahrzeugen auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, warum eine GmbH und auch eine Waschanlagenbetreiberin besondere Erfahrungen im Handel mit gebrauchten Fahrzeugen haben sollten, aufgrund derer sie einen deutlich zu niedrigen Kaufpreis besser erkennen könnte als eine Privatperson.
Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass von dem Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs nicht zuvor eine umfassende Marktrecherche erwartet werden kann. Dagegen wendet sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung mit dem Argument, dass jedermann vor dem Kauf eines Fahrzeugs Erkundigungen einhole und Preise vergleiche. Ob dies von dem Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs zu erwarten ist, kann letztlich dahinstehen, weil der Zeuge F in seiner Vernehmung am 07.12.2016 ausgesagt hat, dass auch er im Vorfeld verglichen habe, was derartige Fahrzeuge kosten und dabei – unwiderlegt – seinerzeit gesehen habe, dass es ähnliche Fahrzeuge zum Preis von 20.000 € gebe.
Zu beachten ist weiterhin der konkrete Zustand in dem sich das Fahrzeug befand. Die Zeugen haben ausgesagt, dass über den schlechten Zustand der Reifen und einen angeblich ausgebesserten Heckschaden gesprochen worden ist. Dass von dem Heckschaden zum Übergabezeitpunkt gegebenenfalls nichts (mehr) zu sehen war, ist unerheblich. Auch reparierte Unfallschäden wirken sich wertmindernd aus. Der Zeuge Z hat zudem bekundet, dass der Ladebereich des Fahrzeugs komplett leer, also ohne Innenausstattung gewesen sei. Diese Umstände, insbesondere ein behaupteter Unfallschaden, können aus Sicht eines Laien plausible Gründe für einen deutlich niedrigeren Preis darstellen.
Dass ein – sogar reparierter – Unfallschaden an einem Fahrzeug zu einer Wertminderung führt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch unter Laien weithin bekannt, nicht aber, wie viel ein Fahrzeug durch einen Unfallschaden konkret an Wert verliert. Im Ergebnis war es jedenfalls aus Sicht eines Laien nicht vollkommen abwegig, dass sich der Unfallschaden, der übrige Zustand des Fahrzeugs, die gleichzeitige Inzahlungnahme des Pkw M. und die bisherige Geschäftsbeziehung erheblich auf den Preis auswirken. Damit ist nicht festzustellen, dass der vereinbarte Kaufpreis von 15.500 € aus damaliger Sicht der Klägerin eklatant zu niedrig war.
(4) Auch die konkreten Merkmale der Zulassungsbescheinigung waren nicht geeignet, eine Bösgläubigkeit der Klägerin bzw. des Zeugen F zu begründen. Dies ist bei einer gefälschten Zulassungsbescheinigung nur dann anzunehmen, wenn sie als solche deswegen leicht durchschaubar ist (vgl. MünchKomm-BGB/Oechsler, 7. Aufl. [2017], § 932 Rn. 56). Dies war vorliegend nicht der Fall.
Vertiefte Kenntnisse darüber, welche Stelle zu welcher Zeit welche Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung vornimmt, können von einem Laien jedenfalls nicht erwartet werden. Vor diesem Hintergrund musste das identische Schriftbild im oberen Teil der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Haltereintragung und im unteren Teil bei den Fahrzeugdaten bei dem Zeugen F keinen Verdacht erregen. Das Gleiche gilt für die unter der Halterangabe befindliche Behördenangabe. Es erschließt sich außerdem nicht, warum von einem identischen Schriftbild zwingend auf denselben Drucker und damit auf eine zeitgleich vorgenommene Eintragung geschlossen werden sollte. Es ist durchaus denkbar und beispielsweise im privaten Bereich auch selbstverständlich, dass unterschiedliche Drucker mit der gleichen Schriftart drucken können.
Von dem Zeugen F war auch nicht zu erwarten, den Barcode der gefälschten Zulassungsbescheinigung mit demjenigen aus der Zulassungsbescheinigung des in Zahlung gegebenen Pkw zu vergleichen. Ein solches Vorgehen kann schon deshalb nicht zu den Mindestanforderungen eines Gebrauchtwagenkäufers zählen, weil diese Möglichkeit überhaupt nur dann besteht, wenn zeitgleich ein Fahrzeug vom Händler angekauft wird, was aber nicht immer der Fall ist. Darüber hinaus besteht für den Erwerber überhaupt nur dann ein Anlass, einzelne Elemente der Zulassungsbescheinigung einer genaueren Untersuchung zu unterziehen, sofern bereits auf den ersten Blick Verdacht erregende Auffälligkeiten zu erkennen sind. Ohne Anlass ist ein solcher Vergleich jedenfalls nicht vorzunehmen.
Das Entsprechende gilt für die Unterschriften der Behördenmitarbeiter. Vom Erwerber, der beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs ohnehin schon viele Dinge zu beachten hat, kann zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, jedes einzelne Feld und jeden Schriftzug der Zulassungsbescheinigung genauestens zu kontrollieren und sich zudem das zuvor für eine solche umfassende Kontrolle nötige fachliche Detailwissen anzueignen. Dies gilt entsprechend für die Eintragung des Farbcodes.
Der Zeuge war auch nicht gehalten, die Behördenstempel der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II miteinander zu vergleichen. Selbst wenn er dies getan hätte, hätte ihm als Laien dabei nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass es sich um eine Fälschung handelt, obwohl der Stempel unter den Halterangaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II eher nach „eingedruckt“ als nach einem Stempel aussieht. Einem Laien muss aber nicht bekannt sein, dass an dieser Stelle zwingend ein „gestempelter“ Stempel zu sehen sein muss. Zudem weist auch der Stempel der Zulassungsbehörde in B. durch seine Ausrichtung und sein klares, nicht verwischtes Schriftbild ein ähnlich „gedruckte“ Erscheinung auf.
Soweit die Beklagte eine Auskunft bei der Bundesdruckerei und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, beziehen sich diese Anträge auf die Feststellung der zeitlichen Abfolge der Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung, die allenfalls dazu geeignet wäre nachzuweisen, dass es sich bei der von der Streitverkündeten übergebenen Zulassungsbescheinigung Teil II um eine Fälschung handelt. Dies ist jedoch zwischen den Parteien nicht streitig. Zu klären war demgegenüber, ob dies für den Zeugen F offensichtlich zu erkennen war. Fälschungsmerkmale, die erst durch Auskunft bei der Bundesdruckerei oder durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden müssen, fallen regelmäßig nicht hierunter. Das gilt auch für die übrigen Ausführungen der Beklagten, die dazu dienen darzulegen, dass es sich bei der übergebenen Zulassungsbescheinigung Teil II um eine Fälschung handelt.
Entgegen der Ansicht der Berufung bietet auch die Tatsache, dass den Mitarbeitern der Zulassungsbehörde die Fälschung nicht aufgefallen ist, durchaus einen geeigneten Anhaltspunkt dafür, ob dem Zeugen F grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist. Dies ist nach dem oben Gesagten nur dann anzunehmen, wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen. Der Umstand, dass die Fälschung mehreren Personen – auch dem Zeugen Z ist nichts aufgefallen – nicht als solche aufgefallen ist, spricht eher dafür als dagegen, dass es sich nicht um etwas handelt, „was jedem hätte einleuchten müssen“. Dies gilt umso mehr bei den Behördenmitarbeitern, die täglich derartige – und insbesondere mehrheitlich echte – Dokumente in der Hand halten.
Sofern die Beklagte bestreitet, dass die gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II auf Originalpapier gedruckt wurde, hätte es – wie ausgeführt – ihr oblegen, dies zu beweisen. Unabhängig davon ist dieser Umstand im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als unstreitige Tatsache festgehalten worden. Das ist zutreffend. Auf das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen (Schriftsatz vom 09.08.2016, S. 12) hat die Klägerin weitergehend qualifiziert erwidert (Schriftsatz vom 04.10.2016, S. 6). Außerdem hat das Landgericht nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten den Hinweis erteilt (Hinweisbeschl. v. 23.01.2017, S. 3), dass nach deren Inhalt der verwendete Vordruck als Originalvordruck in Bremen entwendet worden sei. Beidem ist die Beklagte entgegen § 138 II und III ZPO erstinstanzlich auch nicht mehr entgegengetreten (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2017, S. 9), sodass sie sich schon deshalb daran festhalten lassen muss. Der Tatbestand entfaltet zudem gemäß § 314 ZPO Beweiskraft. Etwaige Unrichtigkeiten sind im Wege der Berichtigung gemäß § 320 ZPO zu beseitigen. Der Zweck des § 320 ZPO besteht gerade darin, die zutreffende Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu gewährleisten (BGH, Urt. v. 10.03.1983 – VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2032 = juris Rn. 29; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 320 Rn. 12). Die Beklagte hat keine Tatbestandsberichtigung beantragt. Sie kann nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist sich nicht mehr darauf berufen, dass der Tatbestand Unrichtigkeiten enthält.
Soweit die Beklagte rügt, dass keine Kopie der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt worden ist, ist das unerheblich. Welche Auffälligkeiten oder Widersprüche sich daraus ergeben hätten, die zur Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Zeugen F hätten führen können, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(5) Der Umstand, dass ein Kfz-Händler – wie hier die Streitverkündete – drei ähnliche junge gebrauchte Fahrzeuge zum Verkauf angeboten hat, kann verschiedene unverfängliche Gründe haben und muss mithin bei einem Kunden eines Gebrauchtwagenhändlers ohne Weiteres keinen Verdacht aufkommen lassen.
bb) Die Beklagte vermochte auch nicht zu beweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug abhandengekommen ist. Der dazu von ihr benannte Zeuge B war nicht aufzufinden (analog § 244 III 2 Fall 5 StPO; BGH, Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f. = juris Rn. 228). Darauf hat das Landgericht mit Hinweisbeschluss vom 23.01.2017 zutreffend hingewiesen. Das Landgericht war nicht gehalten, eine Ladung an der von der Beklagten genannten Adresse zu versuchen, zu der die Ermittlungsbehörden ohne Gewinnung weiterführender Erkenntnisse bereits festgestellt hatten, dass sich der Zeuge dort nicht aufhält.
Der Zeuge brauchte aber unabhängig davon schon deshalb nicht geladen zu werden, weil die Beklagte bereits keinen schlüssigen Sachvortrag für ein Abhandenkommen gehalten hat. Die Ladung des Zeugen, wäre dessen Aufenthalt bekannt, wäre zur Vermeidung unzulässiger Beweisausforschung nicht zulässig gewesen. Aus ihrem Schriftsatz vom 20.02.2017 wird deutlich, dass die Beklagte keine Anhaltspunkte für ein Abhandenkommen hat und den Zeugen insoweit nur vernommen wissen möchte, um etwaige Anhaltspunkte zu erfahren. Nicht einmal in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz ist eine Zeugenvernehmung zur Beweisausforschung zulässig, auch unabhängig davon, warum ein Verfahrensbeteiligter über die Erkenntnisse nicht verfügt, deren Gewinnung er sich aus der Vernehmung des von ihm benannten Zeugen verspricht (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2018 – B 5 RS 7/17 R, juris Rn. 37). Das gilt erst recht im vom Parteibeibringungsgrundsatz geprägten Zivilprozessverfahren (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.05.2002 – 11 U 10/01, juris Rn. 42).
Die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB zugunsten der Klägerin ist nach den damit fehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nicht widerlegt.
3. Die Beklagte hat ein – außerhalb ihres durch den gutgläubigen Erwerb der Klägerin verlorenen Eigentums – sonstiges Recht zum Besitz (§ 986 BGB) nicht vorgetragen. …