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Tag: Beschaffenheitsvereinbarung

Gewährleistungsausschluss beim privaten Verkauf eines Motorrads

Sichert der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs (hier: eines Motorrads) dem Käufer in einem schriftlichen Formularkaufvertrag zum einen zu, dass das Fahrzeug, während es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten habe, und sichert er dem Käufer zum anderen – ohne zeitliche Einschränkung – zu, dass das Fahrzeug auch „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, dann handelt es sich bei der letztgenannten „Zusicherung“ mit Blick auf einen gleichzeitig vereinbarten Gewährleistungsausschluss um eine bloße Wissensmitteilung. Der Verkäufer erklärt damit lediglich, dass ihm sonstige Beschädigungen des Fahrzeugs nicht bekannt seien.

LG Memmingen, Urteil vom 26.09.2019 – 34 O 1272/16

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Erhebliche Diskrepanz zwischen angezeigter und tatsächlicher Laufleistung eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB und ein Käufer darf deshalb regelmäßig erwarten, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht erheblich höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung. Erheblich ist jedenfalls eine Abweichung von (mindestens) 25.700 km, ohne dass es darauf ankommt, ob die tatsächliche Laufleistung isoliert betrachtet mit Blick auf das Alter des Fahrzeugs im Rahmen des Üblichen liegt.
  2. Sind in einem Kfz-Kaufvertrag die „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ und der „Stand des Kilometerzählers“ vermerkt, so liegt keine negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs möglicherweise höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung.
  3. Verlangt ein Kfz-Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen und den Umfang dieses Anspruchs.

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2019 – 7 U 8/19
(vorangehend: LG Verden, Urteil vom 21.11.2018 – 2 O 128/18)

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Keine Sachmängelhaftung des Kfz-Verkäufers bei offenbarter „Tachomanipulation“

Die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags können zwar i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbaren, dass an dem Fahrzeug eine „Tachomanipulation“ vorgenommen wurde, also die vom Kilometerzähler angezeigte Gesamtlaufleistung nicht der wahren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht. Wer die – gemäß § 22b I Nr. 1 StVG strafbare – „Tachomanipulation“ vorgenommen hat, kann aber nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein.

OLG Jena, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 U 239/19
(vorangehend: LG Mühlhausen, Urteil vom 15.02.2019 – 6 O 340/18 ⇒ OLG Jena, Beschluss vom 24.07.2019 – 1 U 239/19)

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Mangelhaftigkeit eines „Premium Selection“-Fahrzeugs wegen Beschädigungen im Dachbereich

Ein als „Premium Selection“-Fahrzeug veräußerter BMW-Gebrauchtwagen, der an der Dachkante von der unsachgemäßen Befestigung eines Dachgepäckträgers herrührende Beschädigungen (Verformungen) aufweist, ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft (§ 434 I 1 BGB). Denn das Zertikat „Premium Selection“ beinhaltet, dass Karosserie und Lack des Fahrzeugs keine Beschädigungen aufweisen, die über bloße alters- und laufzeitbedingte Gebrauchsspuren hinausgehen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 44/18

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Zur Auslegung des Begriffs „Werkswagen“ in einem Kfz-Kaufvertrag – Werkswagen vs. Mietwagen

  1. Haben die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart, dass der Käufer einen „Werkswagen“ erhält, dann schuldet der Verkäufer grundsätzlich die Lieferung eines Fahrzeugs, das entweder dessen Hersteller (hier: die Adam Opel AG) selbst zu betrieblichen Zwecken genutzt hat oder das ein Mitarbeiter des Herstellers vergünstigt von diesem erworben, eine gewisse Zeit genutzt und sodann auf dem freien Markt verkauft hat. Der Käufer muss regelmäßig selbst dann nicht davon ausgehen, dass er ein Fahrzeug erhält, das gewerblich als Mietwagen genutzt wurde, wenn der Hersteller intern auch Fahrzeuge, die er einem gewerblichen Autovermieter überlässt, als Werkswagen bezeichnet.
  2. Zwar ist bei einem Gebrauchtwagenkauf eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 I BGB). Vielmehr ist eine Ersatzlieferung möglich, wenn das mangelhafte Fahrzeug nach der Vorstellung der Vertragsparteien durch ein gleichartiges und gleichwertiges mangelfreies Fahrzeug ersetzt werden kann. Dies ist jedoch in der Regel zu verneinen, wenn sich der Käufer erst aufgrund einer Besichtigung und Probefahrt zum Kauf des mangelhaften Fahrzeugs entschlossen hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 18 ff.).
  3. Eine (anwaltiche) Aufforderung zur „Nachbesserung“ kann dann, wenn eine Beseitigung des Mangels (§ 439 I Fall 1 BGB) i. S. von § 275 I BGB unmöglich ist, dahin auszulegen sein, dass der Käufer tatsächlich eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) – hier: die Lieferung eines nicht als Mietwagen genutzten Gebrauchtwagens – begehrt.

OLG Koblenz, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 80/19

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung durch Vorlage einer ausländischen Prüfbescheinigung über eine „Hauptuntersuchung“

Die zutreffende und durch Vorlage der gültigen luxemburgischen Prüfbescheinigung belegte Angabe eines Gebrauchtwagenverkäufers, dass das Fahrzeug kürzlich seitens der Société Nationale de Contrôle Technique (SNCT) erfolgreich einer Hauptuntersuchung nach luxemburgischem Recht unterzogen worden sei, führt nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer einen für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand aufweise.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2019 – 1 U 205/19

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Gewährleistungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung in einem mündlich geschlossenen Kfz-Kaufvertrag – „fahrbereit“

  1. Ein Gebrauchtwagen ist „fahrbereit“, wenn er keine verkehrsgefährdenden Mängel aufweist, aufgrund derer er bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste, und wenn er im Hinblick auf seine wesentlichen technischen Funktionen so beschaffen ist, dass ein Betrieb überhaupt möglich ist. Daran kann es zwar fehlen, wenn das Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande ist, eine auch nur minimale Fahrtstrecke zurückzulegen. Der Verkäufer übernimmt aber mit der Angabe, das Fahrzeug sei „fahrbereit“, nicht ohne Weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach der Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 21, 24).
  2. Ein in einem – hier mündlich geschlossenen – Kfz-Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit i. S. von § 434 I 1 BGB fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; OLG Köln, Urt. v. 28.03.2011 – 3 U 174/10, juris Rn. 8).
  3. Auch bei einem 20 Jahre alten Gebrauchtwagen kann angesichts eines Kaufpreises von 10.500 € trotz der ausdrücklichen Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ nicht angenommen werden, dass das Fahrzeug ausschließlich zum „Herumschrauben“ oder als Teilespender dienen soll.

OLG München, Urteil vom 12.06.2019 – 7 U 1630/18

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens wegen fehlender Ölkontrollleuchte – Verjährung

  1. Ein Gebrauchtwagen – hier: ein Fiat 500X – ist nicht deshalb i. S. von § 434 I 2 BGB mangelhaft, weil er nicht mit einer Ölkontrollleuchte ausgestattet ist.
  2. Angaben, die ein Kfz-Hersteller in der Betriebsanleitung eines Fahrzeugs macht, führen regelmäßig weder zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwischen dem Verkäufer und dem Käufer des Fahrzeugs, noch handelt es sich dabei um öffentliche Äußerungen des Herstellers i. S. von § 434 I 3 BGB.
  3. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer einen Gebrauchtwagen, so kann die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels des Fahrzeugs nicht vertraglich auf ein Jahr abgekürzt werden. Denn § 476 II BGB, der eine solche Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist erlaubt, ist insoweit unionsrechtswidrig (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 46 – Ferenschild).

LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 – 35 S 20/18
(vorangehend: AG Schöneberg, Urteil vom 13.09.2018 – 105 C 46/18)

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung „unfallfrei“ aufgrund pauschaler Anpreisungen („alles in bester Ordnung“)

  1. Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Vorfeld des Vertragsschlusses (z. B in einem Internetinserat), das Fahrzeug sei unfallfrei, dann widerruft er diese Erklärung (noch) rechtzeitig, wenn er im Kaufvertrag deutlich darauf hinweist, dass er das Fahrzeug nicht auf Unfallspuren untersucht habe und deshalb frühere Unfälle auch nicht ausschließen könne.
  2. Der pauschalen und anpreisenden Erklärung des Verkäufers eines Gebrauchtwagens im Vorfeld des Vertragsschlusses, mit dem Fahrzeug sei „alles in bester Ordnung“, kann schon nicht entnommen werden, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Erst recht scheidet deshalb die Annahme aus, der Verkäufer habe durch diese Erklärung eine Beschaffenheitsgarantie für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs übernommen.

LG Dresden, Urteil vom 29.03.2019 – 11 O 262/18
(nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2019 – 4 U 928/19)

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Zum Tatbestandsmerkmal „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ in § 434 I 2 Nr. 1 BGB

Mit der „nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) zielt das Gesetz nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob die Sache für die Nutzungsart (Einsatzzweck) geeignet ist, den die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben.

BGH, Urteil vom 20.03.2019 – VIII ZR 213/18

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