1. Es ist für sich genommen kein Sachmangel eines Neuwagens, dass das Fahrzeug zunächst ins Ausland exportiert und dann wieder nach Deutschland eingeführt wurde (Reimport). Denn es wirkt sich nicht unmittelbar auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs aus, ob seine erste Auslieferung innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Ein Sachmangel kann allenfalls angenommen werden, wenn sich die Ausstattung des reimportierten Fahrzeug von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet.
  2. Der Verkäufer muss den Käufer nur dann darüber aufklären, dass er ein reimprotiertes Fahrzeug erwirbt, wenn das Fahrzeug aufgrund des Misstrauens potenzieller Käufer gegen einen Reimport einen geringeren Wert hat, als er sich in dem von den Vertragsparteien vereinbarten Kaufpreis niederschlägt.

OLG Jena, Urteil vom 23.10.2008 – 1 U 118/08

Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.

Er schloss auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung vom 05.04.2004 mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Autocenter S., Inhaber V, einen Kaufvertrag über einen Volkswagen T5 zu einem Preis 34.495 €. Gegenüber der finanzierenden Bank gaben die Vertragsparteien in der Vertragsurkunde als Kaufpreis 52.995 € an. Bei der Abholung des Fahrzeugs am 13.04.2005 unterzeichnete der Kläger ein Übergabeprotokoll, in dem der Kilometerstand laut Tacho mit 21.648 angegeben war und unter „Sonderausstattung“ die Kästchen „Radio“, „CD-Spieler“, „Klimaanlage“ und „Alufelgen“ angekreuzt waren. Unter „sonstige Bemerkungen“ war „gekauft wie gesehen“ vermerkt. Ein Hinweis, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen EU-Reimport aus dem Ausland handelt, fehlte sowohl in der verbindlichen Bestellung als auch im Übergabeprotokoll. Der Kfz-Brief, aus dem der Reimport des Fahrzeugs hervorging, wurde im Rahmen der Sicherungsübereignung der finanzierenden Bank ausgehändigt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2005 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und hilfsweise dessen Anfechtung wegen fehlerhafter Angaben zum Kilometerstand und wegen des Fehlens eines Navigationssystems mit Farbdisplay und eines Regensensors, und weil das Fahrzeug aus dem Ausland reimportiert wurde.

Die Parteien holten zur Ermittlung des Händlereinkaufs- und Verkaufswerts außergerichtlich ein Sachverständigengutachten der DEKRA Automobil GmbH vom 08.11.2005 ein. Der Sachverständige F gelangte darin zu dem Ergebnis, dass der Händlereinkaufswert zum Stichtag 26.10.2004 ohne Mehrwertsteuer 18.620,69 € und bei einer Regelbesteuerung 21.600 € beträgt. Den Händlerverkaufswert gab er mit 21.336,21 € netto bzw. mit 24.750 € brutto an.

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen die Zahlung von 34.495 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.069,70 € für 10.000 Kilometer und damit 31.425,30 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Der Kläger kann nicht die Rückabwicklung des Verbrauchsgüterkaufvertrags i. S.  von § 474 I 1 BGB über das Gewährleistungsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 433 BGB, §§ 323, 326 V BGB, § 346 I BGB verlangen.

a) Die Anwendung dieser Vorschriften scheitert daran, dass ein Sachmangel i. S. von § 434 BGB nicht vorliegt.

Nach dieser Vorschrift ist eine Kaufsache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit von den Vertragsparteien eine Beschaffenheit nicht vereinbart worden ist, ist die Sache mit Mängeln behaftet, wenn sie sich für die nach dem Vertrag voraussetzten Verwendung oder für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist. Die Beschaffenheit einer Kaufsache ist mit ihrem tatsächlichen Zustand gleichzusetzen, der die ihr anhaftenden Eigenschaften umfasst. Sie ist nicht auf die physischen Merkmale beschränkt, sodass auch äußere Umstände, denen die Sache zwangsläufig unterliegt, als Beschaffenheit angesehen werden. Das bedeutet, dass zur Beschaffenheit einer Kaufsache auch diejenigen tatsächlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Bezüge gehören, die im tatsächlichen Zustand der Sache selbst wurzeln und ihr unmittelbar physisch auf eine gewisse Dauer anhaften (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 434 Rn. 9 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2003 – 28 U 150/02, NJW-RR 2003, 1360; OLG Naumburg, Urt. v. 07.12.2005 – 6 U 24/05, DAR 2006, 327). Zwar hat der Gesetzgeber den Begriff der Beschaffenheit nicht definiert und offengelassen, ob die vorgenannte Unmittelbarkeitsbeziehung gegeben sein muss (vgl. BT-Dr. 14/6040, S. 213; Schmidt-Räntsch, Das neue Schuldrecht, 2002, Rn. 711; Reublein, NJW 2003, 388). Da allerdings die Neuregelung des Sachmangelbegriffs den nach alter Rechtslage geltenden Fehlerbegriff nicht verändern wollte und die Neuregelung dem subjektiv-objektiven Fehlerbegriff folgt, ist auch weiterhin der Beschaffenheitsbegriff restriktiv im vorgenannten Sinne aufzufassen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2003 – 28 U 150/02, NJW-RR 2003, 1360).

b) Auf die Beschaffenheit der Kaufsache wirkt es sich indes nicht unmittelbar aus, ob die erste Auslieferung eines Fahrzeugs innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Der Reimport eines Fahrzeugs ist daher allein keine ihm anhaftende Beschaffenheit und damit auch kein Sachmangel i. S. von § 434 BGB. Zwar wäre ein Unterschied der Ausstattung des VW T5 gegenüber Fahrzeugen mit der in Deutschland üblichen Serienausstattung eine unmittelbare Beschaffenheit, sodass eine solche Abweichung einen Sachmangel i. S. von § 434 BGB begründen könnte. Von einer derartigen Abweichung der Ausstattung des Fahrzeugs kann indes nicht ausgegangen werden, da es an einen dahingehenden Berufungsangriff fehlt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug in seiner Ausstattung von dem nach der Straßenverkehrszulassungsordnung in der BRD erforderlichen Standard abweicht. Aus den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des im ersten Rechtszug beauftragten Sachverständigen geht zudem hervor, dass die Ausstattung mit ESP im Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeugs im Jahr 2003 in Deutschland für Serienfahrzeuge der Mittelklasse nicht üblich war. Den Angriffen der Berufung kann auch nicht entnommen werden, dass die Parteien als Sonderausstattung ESP vereinbart hatten. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig und auch aus dem Fahrzeugbrief ersichtlich, dass das Fahrzeug die Betriebserlaubnis für Deutschland erhalten hat. Da es demnach nach den vorstehenden Ausführungen hier nicht um ein Merkmal des Fahrzeugs geht, das einer Beschaffenheitsvereinbarung zugänglich ist, fehlt es an einem für die Ausübung eines Rücktrittsrechts nach den Gewährleistungsvorschriften erforderlichen Sachmangel.

2. Der Kläger kann die Rückabwicklung des Kaufvertrags auch nicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 280 I, 211 II Nr. 1 BGB i. V. mit § 241 II BGB verlangen.

a) Nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden ist, ist der Kläger von dem Rechtsvorgänger der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, dass das Fahrzeug aus dem Eu-Ausland reimportiert worden ist.

aa) Der Berufung ist einzuräumen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte der Reimport eines Gebrauchtwagens durch einen Gebrauchtwagenhändler einen offenbarungspflichtigen Umstand darstellt, wenn der Wert des Fahrzeugs dadurch vermindert ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.03.1999 – 4 U 632/98-141, NJW-RR 1999, 1063; OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2003 – 28 U 150/02, NJW-RR 2003, 1360; OLG Naumburg, Urt. v. 07.12.2005 – 6 U 24/05, DAR 2006, 327).

bb) Der von den Oberlandesgerichten geforderten Offenbarungspflicht stehen auch nicht die Vorschriften des EG-Vertrages und nicht die Verbraucherrechtschutzrichtlinie (Richtlinie 1999/44 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABlEG Nr. L 171 v. 07.07.1999) oder die Rechtsprechung des EuGH entgegen. Die Bestimmung des Art. 28 EGV, die sich unmittelbar nur an die Mitgliedstaaten wendet, bezweckt zwar einen freien Handel zwischen den der EU angehörigen Staaten. Ein solcher Handel liegt indes nicht vor, wenn ein Fahrzeug eines deutschen Herstellers nach Deutschland aus dem EU-Ausland reimportiert wird. Ein solcher Vorgang wird von dem Schutzzweck des Art. 28 EGV nicht erfasst. Der freie Handel auf dem Binnenmarkt verbietet keine nationale unterschiedliche Preispolitik, die darauf abzielt, das unterschiedliche Preisniveau in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten zum eigenen Vorteil auszunutzen und zu stabilisieren. Auch aus der Verbraucherschutzrichtlinie 1999/44 ergibt sich keine Neubewertung der Aufklärungspflichten. Denn nach Art. 8 II der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten strengere Bestimmungen aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für Verbraucher sicherzustellen. Um eine solche Sicherstellung handelt es sich bei der von den Oberlandesgerichten angenommenen Offenbarungspflicht, aus der sich ein höheres Schutzniveau gegenüber Verbraucher ergibt, denen die Preisunterschiede für Reimportfahrzeuge unbekannt sind (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 07.12.2005 – 6 U 24/05, DAR 2006, 327).

cc) Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.03.1999 – 4 U 632/98-141, NJW-RR 1999, 1063; OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2003 – 28 U 150/02, NJW-RR 2003, 1360; OLG Naumburg, Urt. v. 07.12.2005 – 6 U 24/05, DAR 2006, 327) hat allerdings ihre Grundlage darin, dass auf dem Markt für ein Importfahrzeug ein deutlich niedrigeres Preisgefüge besteht und dies damit ein erheblicher preisbildender Faktor ist. Gestützt wird dies darauf, dass ein potenzieller Erwerber wegen der im Fahrzeugbrief dokumentierten Importeigenschaft gegen ein solches Fahrzeug misstrauisch sei. Dieses Misstrauen schlage sich auch im Marktwert nieder, wobei das OLG Hamm (Urt. v. 13.05.2003 – 28 U 150/02, NJW-RR 2003, 1360) betont hat, dass in jüngster Zeit und damit im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung im Jahr 2003 eine gewisse Veränderung auf dem Markt zu beobachten sei. Von dem Bestehen einer Aufklärungspflicht kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn das aus dem EU-Ausland reimportierte Fahrzeug aufgrund des gehegten Misstrauens der potenziellen Käufer ein geringer Wert hat als der von den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis.

b) Die Führung dieses Beweises ist dem Kläger indes nicht gelungen. Das Landgericht durfte auf der Grundlage des im ersten Rechtszugs eingeholten Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass der Reimport des Fahrzeugs sich nicht wertmindernd niedergeschlagen hat.

aa) Der Senat ist an die von dem Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden (hierzu BGH, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, BGHR 2005, 864). Die Berufungsinstanz als vollwertige zweite Tatsacheninstanz ist abgeschafft. Erschöpft sich eine Berufung – wie vorliegend – in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des von dem Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens, so muss sie schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen. Hieran mangelt es.

bb) Das Landgericht hat überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen es eine Wertminderung des Fahrzeuges für ausgeschlossen hält. Mit den gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung gerichteten Angriffe zeigt die Berufung keine Zweifel auf, dass die Tatsachenfeststellung des Landgerichts unvollständig oder unrichtig ist. Sie setzt vielmehr nur ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle des Erstgerichts, ohne Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze aufzuzeigen. Soweit sie rügt, das Erstgericht habe sich nicht mit dem von den Parteien eingeholten Privatgutachten auseinandergesetzt, hat sie keinen Erfolg. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die zu dem Privatgutachten abweichenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. P gewürdigt hat. Daraus geht hervor, dass die abweichende Bewertung des Händlerverkaufspreises in dem Privatgutachten des Sachverständigen F nach den Feststellungen des im ersten Rechtszug beauftragen Gutachters darauf beruht, dass dieser auf einen falschen Bewertungsstichtag, nämlich den 26.10.2004, sowie auf einen unrichtigen Kilometerstand von 37.635, mithin fast 16.000 Kilometer mehr als zum Zeitpunkt des Ankaufs als Fahrleistung bei dem Fahrzeug vorhanden war, bei seiner Bewertung abgestellt hat. Das Erstgericht durfte aufgrund der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. P in seinem Gutachten getroffenen Feststellungen zudem davon ausgehen, dass es sich bei dem von dem Kläger erworbenen Fahrzeug um ein am Markt sehr gefragtes Modell handelt, das auch im Hinblick auf den im Kfz-Brief manifestierten Reimport aus Italien keinen dauerhaft niedrigen Fahrzeugwert aufweist. Im vorliegenden Fall hatte der Reimport des Fahrzeugs daher keinen potenziellen die Nachfrage mindernden Effekt, wodurch das Preisniveau für das Fahrzeug nicht wegen dieser Eigenschaft gemindert war. Aus diesem Grund bestand seitens des Rechtsvorgängers der Beklagten keine Verpflichtung, den Kläger über den Reimport des Fahrzeugs aufzuklären.

3. Wegen des Fehlens einer solchen Aufklärungspflicht bestehen auch keine Ansprüche des Klägers aus § 812 I 2 Fall 1 BGB aufgrund der hilfsweisen ausgesprochenen Anfechtung des Kaufvertrags gemäß §§ 142 I, 143 I, 123 I BGB …

Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe i. S. von § 543 II 1 ZPO nicht vorliegen.

Die Zulassung der Revision ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht wegen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von dieser Fallgruppe sollen die Fälle erfasst werden, in denen das Vertrauen in die Rechtsprechung deshalb Schaden nimmt, weil das angefochtene Berufungsurteil materielle oder formelle Fehler enthält, die im Interesse auf eine geordnete Rechtspflege nicht bestehen bleiben können. In einem derartigen Fall muss der Fehler allerdings über den Einzelfall hinaus eine Wirkung entfalten (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 Rn. 13). Einen solchen über den Einzelfall hinausgehenden Bezug kommt der Entscheidung des Senats nicht zu. Soweit die Berufung im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Naumburg (Urt. v. 07.12.2005 – 6 U 24/05, DAR 2006, 327) eine einheitliche Rechtsprechung nicht gesichert sieht, verkennt sie, dass der Senat von dieser Entscheidung nicht abweicht. Der Senat folgt der Entscheidung des OLG Naumburg, soweit es festgestellt hat, dass der Reimport eines Fahrzeugs einen von dem Verkäufer zu offenbarenden Umstand darstellt, wenn der Pkw wegen eines niedrigeren Preisgefüges einen geringeren Wert hat. Im Gegensatz zu der Entscheidung des OLG Naumburg ist der Kläger – wie bereits oben näher ausgeführt – nach den Feststellungen des Landgerichts beweisfällig geblieben, dass eine solche Wertdifferenz bei dem von ihm erworbenen Fahrzeug besteht. Soweit die Berufung die erstinstanzliche Beweiswürdigung angreift, stellt die Frage, ob der Senat an die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden ist, ein Einzelfall dar, dem keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.

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