Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er gegenüber dem Käufer ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs (hier: zur Unfallfreiheit) macht und dem Käufer dabei den Eindruck vermittelt, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis. Das arglistige Verhalten liegt in einem solchen Fall darin, dass dem Verkäufer – was ihm bewusst ist – jegliche erforderliche Kenntnis fehlt und er dies dem Käufer verschweigt. Der Verkäufer weiß mit anderen Worten zwar nicht, ob die von ihm behauptete Tatsache (hier: „unfallfrei“) der Wahrheit entspricht; er äußert sich aber, obwohl er seine Unwissenheit kennt, und gibt so zumindest konkludent vor, etwas Substanzielles sagen zu können.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2020 – 2 U 36/20

Sachverhalt: Die Kläger nehmen die Beklagte, der sie eine arglistige Täuschung vorwerfen, auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen in Anspruch.

Dieses Fahrzeug, dessen Laufleistung seinerzeit 24.240 km betrug, kauften sie von der Beklagten am 24.06.2016 für 24.300 €. Im schriftlichen Kaufvertrag ist bei „Das Fahrzeug ist fahrbereit“ und bei „Das Fahrzeug ist unfallfrei“ jeweils die Möglichkeit „ja“ angekreuzt. Bei „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ ist nichts eingetragen; ebenso finden sich bei „Das Kraftfahrzeug wurde lt. Vorbesitzer als Taxi/​Miet-/​Fahrschulwagen genutzt“ keine Eintragungen. Die Haftung der Beklagten für Sachmängel wurde in ihren in den Kaufvertrag einbezogenen „Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen“ auf ein Jahr begrenzt.

Die Beklagte hatte das streitgegenständliche Fahrzeug ihrerseits mit schriftlichem Kaufvertrag vom 23.06.2016 von der H-Deutschland GmbH, Niederlassung Berlin, zum Preis von 22.800 € erworben. In diesem Kaufvertrag ist bei „Taxi/​Miet-/​Fahrschulwagen“ die Möglichkeit „nein“, bei „unfallfrei“ die Möglichkeit „ja“ angekreuzt. In der Rubrik „Vorschäden lt. Vorbesitzer“ sind keine Eintragungen vorhanden.

Der Pkw wurde den Klägern am 13.07.2016 gegen Zahlung einer Anzahlung in Höhe von 5.000 € übergeben. Zu diesem Zeitpunkt war die linke hintere Schiebetür defekt; sie wurde von der Beklagten in der Folgezeit instand gesetzt.

Tatsächlich hat das streitgegenständliche Fahrzeug vor der Besitzzeit der Kläger einen Unfallschaden in Form einer Streifberührung im Bereich der linken mittigen bis hinteren Fahrzeugflanke im Übergangsbereich der hinteren linken Tür zur linken Seitenwand erlitten, von der auch der hintere linke Grundschweller betroffen war. Die Schäden wurden sach- und fachgerecht rückverformt und lackiert. Im Fehlerspeicher des Fahrzeugs findet sich bezüglich einer Kollisionserschütterung kein Eintrag mit einem konkreten Zeitstempel.

Vorprozessual – mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2018 – erklärten die Kläger die Anfechtung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, weil das streitgegenständliche Fahrzeug, anders als im Kaufvertrag angegeben, einen Unfallschaden erlitten habe. Für die Rückabwicklung des Kaufvertrags setzten sie der Beklagten – erfolglos – eine Frist bis zum 28.09.2018.

Die Kläger haben geltend gemacht, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe an sie einen Unfallschaden an der linken hinteren Seite aufgewiesen habe. Dies hätte die Beklagte im Rahmen der beim Ankauf des Fahrzeugs gebotenen Prüfung erkennen und ihnen, den Klägern, mitteilen müssen. Die Angaben, die die Beklagte im Kaufvertrag zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs gemacht habe, seien mithin „ins Blaue hinein“ erfolgt. Sie, die Kläger, hätten klar kommuniziert, dass sie keinen Unfallwagen und keinen ehemaligen Mietwagen erwerben wollten. Tatsächlich sei das Fahrzeug, das in ihrer Besitzzeit keinen Unfall erlitten habe, indes in der Vergangenheit als Mietwagen genutzt worden. Dies hätten sie, die Kläger, erst bei ihren Recherchen nach der Übergabe des Fahrzeugs erfahren; bei Abschluss des Kaufvertrags sei ihnen dieser Umstand nicht bekannt gewesen sei. Die Beklagte, die sich das Wissen ihrer Lieferantin um die vorbenannten Umstände zurechnen lassen müsse, habe sowohl hinsichtlich des verschwiegenen Unfallschadens als auch insoweit arglistig gehandelt, als sie verschwiegen habe, dass das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden sei. Hilfsweise für den Fall, dass ihre darauf gestützte Anfechtung nicht durchdringt, haben die Kläger den Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag erklärt.

Mit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises in Höhe von noch 18.884,71 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, sowie die Freistellung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten begehrt.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren vollumfänglich entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie habe gemäß der Angaben in dem mit ihrer Lieferantin geschlossenen Kaufvertrag keine Kenntnis von einem Unfallschaden des Pkw gehabt und auch nicht gewusst, dass dieser als Mietwagen genutzt worden sei. Auch eine beim Ankauf des Fahrzeugs durchgeführte Sichtprüfung habe dafür keine Anhaltspunkte geliefert. Der Defekt der linken Schiebetür habe lediglich darin bestanden, dass die Verkleidung locker gewesen sei und sich deshalb die Tür nicht ordnungsgemäß habe schließen lassen. Angaben, die sie – die Beklagte – zur Unfallfreiheit des Pkw gemacht habe, könnten sich überdies nur auf ihre Besitzzeit beziehen.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung und eines hierauf gestützten bereicherungsrechtlichen Anspruchs nicht gegeben seien. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei Abschluss des Kaufvertrags einen Unfallschaden aufgewiesen habe. Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Beweislastumkehr komme den Klägern insoweit nicht zugute. Auch die Angaben der informatorisch angehörten Kläger und die von ihnen vorgelegten Erklärungen von Versicherern genügten letztlich nicht für die notwendige Überzeugungsbildung. Deshalb könne dahinstehen, ob seitens der Beklagten nur eine (unzureichende) oberflächliche Sichtprüfung durchgeführt worden sei. Eine arglistige Täuschung liege auch nicht darin, dass den Klägern nicht offenbart worden sei, dass Ihr Fahrzeug in der Vergangenheit als Mietwagen genutzt worden sei. Es stehe nämlich nicht fest, dass die Beklagte davon Kenntnis gehabt habe. Das – möglicherweise vorhandene – Wissen ihrer Lieferantin, die zudem hinsichtlich der Kläger nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten sei, müsse sich die Beklagte insoweit nicht zurechnen lassen. Anhaltspunkte, die eine Nachforschungspflicht der Beklagten hätten auslösen können, hätten nicht vorgelegen. Gewährleistungsansprüche der Kläger, für die mangels einer arglistigen Täuschung eine zweijährige Verjährungsfrist gelte (§ 438 I Nr. 3, II BGB) seien unzweifelhaft verjährt.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung haben die Kläger ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt, wobei sie sich allerdings mit Blick auf eine inzwischen höhere Laufleistung ihres Fahrzeugs eine höhere Nutzungsentschädigung haben anrechnen lassen. Die Kläger haben die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Frage gerügt, ob der Pkw bei Abschluss des Kaufvertrags beziehungsweise bei der Übergabe an sie – die Kläger – einen Unfallschaden aufgewiesen habe. Insoweit habe das Landgericht weder ihre Angaben noch die Bescheinigungen der Haftpflicht- und Kaskoversicherer ausreichend beziehungsweise zutreffend gewürdigt. Vielmehr habe das Landgericht nahezu nicht erfüllbare Beweisanforderungen gestellt und eine unumstößliche Gewissheit verlangt und so den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass ihnen die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) geregelte Vermutungswirkung zugutekomme. Denn ihr Fahrzeug habe bereits bei der Übergabe einen Mangel in Gestalt einer defekten linken hinteren Schiebetür und damit genau in dem Bereich aufgewiesen, in dem der Sachverständige den Unfallschaden festgestellt habe. Der – nachgewiesene – Unfallschaden, der als Ursache der Mangelerscheinung vermutet werde, habe sich mithin im Ansatz bereits bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) gezeigt. Den ihr obliegenden Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache (§ 292 ZPO) habe die Beklagte nicht geführt. Dann aber sei von einer arglistigen Täuschung durch Angaben „ins Blaue hinein“ auszugehen, weil die Beklagte das Fahrzeug nicht der erforderlichen Sichtprüfung unterzogen habe. Für eine solche Sichtprüfung genüge es nicht, nur um ein Fahrzeug herumzugehen.

Die Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. Das zulässige Rechtsmittel der Kläger hat Erfolg, denn die von dem Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Hiernach können die Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs an die Beklagte verlangen (§§ 812 ff. BGB).

1 Zwar können die Kläger sich nicht mit Erfolg auf einen Rückgewähranspruch wegen des mit Schriftsatz vom 21.10.2019 hilfsweise erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels beziehungsweise Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit „unfallfrei“, „kein Mietwagen“ (§ 434 I BGB) berufen. Gewährleistungsansprüche gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB sind gemäß § 438 I Nr. 3 BGB unzweifelhaft verjährt. Das Fahrzeug wurde den Klägern am 13.07.2016 übergeben; die außergerichtliche Inanspruchnahme erfolgte erstmals mit Schreiben vom 18.09.2018, die Klageerhebung im November 2018.

2 Die von den Klägern mit vorprozessualem anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2018 erklärte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 I Fall 1 BGB führt indes, da die Anfechtungsfrist, die gemäß § 124 BGB ein Jahr beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung – nicht ausreichend ist ein bloßes Kennenmüssen, auch ein bloßer Verdacht, getäuscht worden zu sein, genügt nicht (BGH, Beschl. v. 21.09.2011 – IV ZR 38/09, NJW 2012, 296 Rn. 46 – HEROS II) – entdeckt, beträgt und hier nach Maßgabe des nicht widerlegten Vortrags der Kläger (s. hierzu BGH, Urt. v. 11.03.1992 – VIII ZR 291/90, NJW 1992, 2346, 2347 f.; OLG Braunschweig, Urt. v. 06.11.2014 – 8 U 163/13, BeckRS 2015, 155 Rn. 63 ff.) eingehalten ist, zur Nichtigkeit des Vertrags (§ 142 I BGB) mit der Folge, dass erbrachte Leistungen gemäß § 812 I 1 Fall 1 BGB zurückzugewähren sind.

Die Kläger, die die Beweislast für die Voraussetzungen des § 123 I Fall 1 BGB tragen (statt aller: Palandt/​Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 123 Rn. 30 m. w. Nachw.), haben diesen Nachweis geführt.

2.1 Die Kläger berufen sich zuvörderst darauf, dass sie arglistig über den Umstand getäuscht worden seien, dass es sich bei dem von ihnen erworbenen Gebrauchtfahrzeug um ein, wie
der in erster Instanz beauftragte Sachverständige S zweifelsfrei und unangefochten festgestellt hat, Unfallfahrzeug handelt. Infolgedessen liegt ein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, weil die Kaufsache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

a) Im Falle des Vorliegens eines Sachmangels („mangelhafter Zustand“) modifiziert § 476 BGB a.F., der mit Blick auf den Vertragsabschluss am 24.06.2016 Anwendung findet und mit § 477 BGB n.F. wortgleich ist, die Beweislast dahin gehend, dass, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Dies bedeutet, wie der BGH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung in der Entscheidung vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 = NJW 2017, 1093 – im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 04.06.2015 – C-497/13, ECLI:EU:C:2015:357 = NJW 2015, 2237 – Faber – herausgestellt hat, dass die Vermutungswirkung (der vorgenannten Vorschriften) in richtlinienkonformer Auslegung bereits dann eingreift, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand („eine Mangelerscheinung“) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer fortan weder darlegen noch nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch, dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Zudem kommt dem Verbraucher die Vermutungswirkung – in Erweiterung um eine sachliche Komponente – auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Damit wird der Käufer des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 = NJW 2017, 1093 Rn. 46). Anders gewendet bezieht sich die Vermutung nicht nur auf den (innerhalb von sechs Monaten) eingetretenen Mangel selbst, sondern auch darauf, dass er auf einem anderen, bei Gefahrübergang vorliegenden Mangel beruht (s. hierzu auch Schwartze, in: Tamm/​Tonner/​Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 14b Rn. 13 m. w. Nachw.; BeckOK-BGB/​Faust, Stand: 01.05.2020, § 477 Rn. 10; jurisPK-BGB/​Ball, 9. Aufl., § 477 Rn. 8 ff., 25 ff. m. w. Nachw., Stand: 01.02.2020).

Der Verkäufer muss die Vermutung widerlegen und gemäß § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils erbringen, dass der Mangel ursprünglich nicht vorhanden war, die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs also nicht vorgelegen hat (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 = NJW 2017, 1093 Rn. 59 ff.; Schwartze, in: Tamm/​Tonner/​Brönneke, a. a. O., § 14b Rn. 13; BeckOK-BGB/​Faust, a. a. O., § 477 Rn. 10; jurisPK-BGB/​Ball, a. a. O., § 477 Rn. 32, 56).

Die Beweislastumkehr ist auf sämtliche Ansprüche zwischen Verbraucher und Unternehmer zu erstrecken, bei denen es im Zusammenhang mit Sachmängelgewährleistungsrechten auf die Frage der Mangelhaftigkeit der Sache bei Gefahrübergang ankommt, und zwar unabhängig davon, ob dies nur Vorfrage für andere Ansprüche, zum Beispiel aus § 812 BGB, ist (BGH, Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 22; BeckOK-BGB/​Faust, a. a. O., § 477 Rn. 1; HK-BGB/​Saenger, 10. Aufl., § 477 Rn. 1 m. w. Nachw.).

Zweck der Vermutungswirkung des § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) ist es, dem Verbraucher die Durchsetzungsmöglichkeit von Gewährleistungsansprüchen aufgrund der Beweislastumkehr zu erleichtern. Denn ob eine Sache abrede- oder bestimmungsgemäß verwendbar ist, zeigt sich zumeist erst bei Ingebrauchnahme und somit nach Gefahrübergang, und der Unternehmer hat aufgrund der Kenntnis des Produkts die bessere Möglichkeit, Abweichungen von der Sollbeschaffenheit der Kaufsache zu erkennen und die Vertragsmäßigkeit nachzuweisen, während dem regelmäßig unkundigeren Verbraucher die Möglichkeit fehlt, sich sofort über den genauen Zustand des Verbrauchsguts zu informieren. § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) setzt dabei keine tatsächlich bessere Erkenntnismöglichkeit des Unternehmers voraus beziehungsweise kann der Verkäufer sich der Vermutungswirkung nicht durch den Nachweis seiner Unkenntnis entziehen. Dies entspricht der Tatsache, dass die Mangelfreiheit der Sache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Daher kann diesem auch eher als dem Verbraucher das Risiko aufgebürdet werden, den Nachweis der Mangelfreiheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs erbringen zu müssen (BeckOGK/​Augenhofer, Stand: 15.04.2020, § 477 BGB Rn. 3 ff. m. w. Nachw.; jurisPK-BGB/​Ball, a. a. O., § 477 Rn. 3; Staudinger/​Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 476 Rn. 4). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Mangel nach Gefahrübergang auftritt oder sich bereits bei der Übergabe zeigt und der Verkäufer, der ohnehin bis zur Übergabe die Gefahr des Untergangs, des Verlusts und der Verschlechterung (§ 446 Satz 1 BGB) und damit die Beweislast für die Mangelfreiheit trägt (arg. § 363 BGB), deshalb in eine Mangelbehebung eintritt. Denn unbeschadet der Beweislast des Schuldners (Verkäufers) für die Erfüllung sind dem Käufer in dem einen wie in dem anderen Fall die Erkenntnismöglichkeiten, auf welche Ursache die Mangelerscheinung zurückzuführen ist, mehr oder weniger verschlossen, wohingegen sie dem fachkundigen Verkäufer offenstehen.

Steht also fest, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, muss der Käufer (erst recht) weder darlegen noch nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch, dass dieser in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Darüber hinaus besteht dann eine Vermutung dafür, dass der Mangel auf einem anderen, bei Gefahrübergang vorliegenden Mangel beruht.

Der Käufer ist des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst bei beziehungsweise nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.

Vorliegend kann indes offenbleiben, ob danach die Vermutung so weit reicht, dass der bei Gefahrübergang vorhandene Mangel (Mangelerscheinung), nämlich der im räumlichen Schadensbereich des Unfalls liegende Defekt an der linken hinteren Schiebetür (diese ließ sich nicht mehr vollständig öffnen bzw. schließen), der, wie die informatorische Anhörung der Kläger ergeben hat, mehrfach einer Mängelbeseitigung zugeführt worden ist, auf den von dem Sachverständigen S festgestellten Unfallschaden, der in Form einer Streifberührung im Bereich der linken mittigen bis hinteren Fahrzeugflanke im Übergangsbereich der hinteren linken Tür zur linken Seitenwand, von der auch der hintere linke Grundschweller betroffen war, festgestellt werden konnte, zurückzuführen ist, wobei die sich bei Gefahrübergang zeigende Mangelerscheinung ohne Weiteres mit dem von dem Sachverständigen festgestellten Unfallschaden kompatibel ist, weil – wie der Sachverständige (weiter) ausgeführt hat – die Verformungen im Bereich der hinteren linken Tür und des linken Seitenteils in einer solchen Intensität vorlagen, dass eine Rückverformung und eine Verspachtelung durchgeführt werden mussten.

b) Denn der Senat ist auf der Grundlage der von ihm selbst durchgeführten informatorischen Anhörung der Kläger sowie der von den Klägern vorgelegten Urkunden davon überzeugt, dass das Fahrzeug während der Besitzzeit der Kläger keinen Unfallschaden erlitten hat. Wie die Kläger bei ihrer informatorischen Anhörung widerspruchsfrei und in Einklang mit ihrer Einlassung vor dem Landgericht bekundet haben, haben sie mit dem Fahrzeug nie einen Unfall erlitten. Auch hätten sie das Fahrzeug nie Dritten zur Nutzung überlassen, was auch wegen der aus der Schwerbehinderung der Klägerin resultierenden Steuervorteile nicht möglich gewesen wäre. Sie hätten das Fahrzeug, das sie wegen der Garantieleistungen bei einem Händler vor Ort erwerben wollten, weshalb sie auch mit einem Mehrpreis wegen der Überführung des Fahrzeugs von Berlin zu der Beklagten einverstanden gewesen seien, nach der Übergabe in der Garantiezeit wegen der durchzuführenden Inspektionen und Reifenwechsel immer zu der Beklagten gebracht. Ebenso hätten sie wegen der andauernden Probleme mit der Schiebetür, die sich zum Zeitpunkt der Übergabe nicht habe öffnen lassen und an der die Innenverkleidung permanent abgefallen sei, immer nur die Beklagte aufgesucht. Erst nach Ablauf der Garantie seien sie wegen der anstehenden Inspektionsarbeiten zu einem Bekannten, einem Kfz-Mechaniker, gegangen, der den Unfallschaden sofort bemerkt und sie darauf hingewiesen habe. Sie seien sodann bei der Beklagte vorstellig geworden, die den Schaden abgestritten habe. Den von den Klägern zu den Akten gereichten Unterlagen … ist zu entnehmen, dass bezüglich des in Rede stehenden Fahrzeugs nie ein Haftpflicht- oder Kaskoschaden gemeldet oder abgerechnet worden ist. Damit steht für den Senat mit der notwendigen Gewissheit fest (§ 286 ZPO), dass das Fahrzeug während der Besitzzeit der Kläger keinen Unfallschaden erlitten hat.

Dagegen hat die Beklagte keine entsprechenden Nachforschungen für die Zeit vor der Besitzübertragung an sie, worauf im Folgenden noch eingegangen wird, angestellt, aus denen sich ableiten lässt, dass es zu dieser Zeit zu keinem Unfallschaden gekommen ist. Vielmehr sprechen die von den Klägern unstreitig vom Voreigentümer erlangten Informationen ohne Weiteres für die Möglichkeit eines Unfallschadens, der wegen der Nutzung durch einen Dritten, der den Voreigentümer nicht ordnungsgemäß unterrichtet hat, nicht dokumentiert worden ist.

Hieraus folgt, dass vom Vorliegen eines Unfallschadens zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auszugehen ist.

2.2 Auch die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 I Fall 1 BGB sind erfüllt.

Arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel, den er kennt oder zumindest für möglich hält, trotz Offenbarungspflicht verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Vertrag jedenfalls nicht so abgeschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst dabei nicht nur ein von betrügerischer Absicht getragenes Verhalten des Veräußerers, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. Der für Arglist erforderliche Eventualvorsatz ist nicht bereits dann gegeben, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von (aufklärungspflichtigen) Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel des Kaufobjekts begründen. Ansonsten würde die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt. Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu erfüllen (BGH, Urt. v. 12.04.2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 12; Urt. v. 16.03.2012 – V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 24, 28). Indes kann Arglist auch dann vorliegen, wenn eine Erklärung „ins Blaue hinein“ abgegeben wird (statt aller: BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 22 ff.), der Verkäufer also, obwohl er die Unrichtigkeit seiner Angaben für möglich hält, „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht. Selbst guter Glaube des Handelnden schließt bei einer „ins Blaue hinein“ abgegebenen Erklärung Arglist nicht aus, wenn er das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offenlegt; dies gilt auch bei einem Handelsgeschäft (BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 Rn. 13 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.2012 – 17 U 108/09, BeckRS 2012, 2130811Nachfolgend: BGH, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 49/12, BGHZ 196, 328.; Eggert, in: Reinking/​Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 4356).

Positive Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit der von ihr im Bestellformular abgegebenen Erklärung, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, was zudem jedenfalls eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, kann nicht angenommen werden. Denn es steht nicht fest, dass die Beklagte von einem Unfallschaden Kenntnis hatte, so zum Beispiel durch Informationen seitens des Voreigentümers oder ihrer Lieferantin. Ebenso wenig ist festgestellt, dass die Beklagte von diesem Schaden vor dem Verkauf des Fahrzeugs an die Kläger auf andere Weise Kenntnis erlangt hätte, namentlich aufgund von eigenen von ihr durchgeführten Untersuchungen.

Die Beklagte hat die Erklärung „unfallfrei“ jedoch arglistig im Sinne von „ins Blaue hinein“ abgegeben, weil sie ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage unrichtige Angaben über den Zustand des Fahrzeugs gemacht und das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offengelegt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens zwar ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 862Dieses Urteil belegt – anders als die nachfolgend angeführten BGH-Entscheidungen – die vorangegangene Aussage nicht.). Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14; Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; Eggert, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Rn. 3664: „Dinge, die man mit bloßem Auge sehen kann“). Wenn sich aus der fachmännischen äußeren Besichtigung keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen. Nur wenn die Erstuntersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein. Eine fachmännische Sichtprüfung darf sich nicht darauf beschränken, mit Kennerblick ein Mal um das Auto herumzugehen. Vielmehr wird eine Inspektion der Fahrgastzelle, des Motor- und Kofferraums sowie eine Überprüfung des Unterbodens und der dort sichtbaren Fahrzeugteile wie Bremsleitungen pp. zu erwarten sein. Ferner gehört zur Sichtprüfung auch eine Veränderungskontrolle per Augenschein (BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 ff.; Urt. v. 05.07.1978 – VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, 2243; Eggert, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Rn. 3662 ff., 3664 m. w. Nachw.). Mit bloßem Auge sind beispielsweise zu erkennen Beulen, Dellen, Anstoß- und Beschädigungsspuren, Anzeichen für eine Nach- oder Neulackierung wie Lack- oder Farbtonunterschiede oder Hinweise auf Karosserieinstandsetzung wie ungleiche Spaltmaße, Spachtel- und sonstige Reparaturstellen.

Dass die Beklagte die ihr entlang dieser Maßstäbe obliegende Überprüfung des Fahrzeugs vorgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Soweit der Zeuge M, ein ehemaliger Verkäufer der Beklagten, nach seinen Bekundungen das Fahrzeug einer Sichtprüfung unterzogen hat, indem er um das Auto herumgegangen ist, um es auf Beulen und Kratzer zu überprüfen, wobei er sich das Fahrzeug, da es von einem H-Händler erworben worden ist, „vermutlich weniger intensiv“ angeschaut hat, genügte dies zweifellos nicht. Soweit nach den weiteren Angaben des Zeugen die technische Überprüfung, die bei der Hereinnahme von Fahrzeugen ebenfalls durchgeführt wird, in der Werkstatt der Beklagten erfolgt, indem der Meister eine Probefahrt macht oder es in der Werkstatt weiter technisch überprüft, ist nicht nachvollziehbar, ob überhaupt und in welcher Weise diese technische Überprüfung an dem für die Kläger bestimmten Fahrzeug durchgeführt worden ist, weil man sich „auf die Angaben, die dort [= H-Händler aus Berlin] gemacht werden, verlassen können muss“.

Dessen ungeachtet war die Beklagte zu weitergehenden Nachforschungen verpflichtet, weil bereits vor Vertragsabschluss ein Defekt an der linken hinteren Schiebetür vorlag, die sich nicht mehr vollständig öffnen und schließen ließ, was hinreichend Veranlassung gab beziehungsweise geben musste, das Fahrzeug einer intensiven Inspektion, gerade mit Blick auf das Vorhandensein möglicher Unfallschäden, zu unterziehen. Dem ist die Beklagte unbeschadet dessen, dass sie bereits auf eine ordnungsgemäße Sichtprüfung verzichtet hat, nicht nachweislich nachgekommen. Denn sie hat gebotene weitergehende Untersuchungen aufgrund des bereits vor Vertragsabschluss vorliegenden Schadens nicht vorgenommen, anhand derer sowohl die von der Originallackierung abweichende Lackstruktur nebst Staubeinschlüssen – nach den Feststellungen des Sachverständigen S bereits rein optisch bei „kritischer Betrachtung“ beziehungsweise für den sachkundigen Betrachter/​Fachmann ersichtlich – als auch die erhöhten Materialauftragungen (mittels eines Lackschichtendicken-Messers) feststellbar gewesen wären, aus denen, so der Sachverständige, auf Unfallschäden beziehungsweise deren Behebung in diesem Bereich hätte geschlossen werden können.

Schließlich hat die Beklagte trotz Vorliegens von Anhaltspunkten für einen Vorschaden nicht nachweislich die gebotenen Abfragen über das Händler-Onlineportal vorgenommen beziehungsweise die Reparaturhistorie angefordert (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 23 ff.; Eggert, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Rn. 3668 m. w. Nachw.; NK-BGB/​Feuerborn, 3. Aufl., § 123 Rn. 64 m. w. Nachw.; zur Notwendigkeit der Anforderung der Reparaturhistorie s. auch BeckOGK/​Arnold, Stand: 01.06.2019, § 438 BGB Rn. 186.1; OLG Naumburg, Urt. v. 24.10.2013 – 1 U 44/13, NJW 2014, 1113, 1114).

(Weiterer) Nachforschungen war die Beklagte wegen des Vorliegens von Verdachtsmomenten auch nicht wegen der in dem zwischen ihr und der H-Deutschland GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag enthaltenen Angaben enthoben.

Folglich hat die Beklagte mit der Erklärung im Kaufvertrag, das Fahrzeug sei unfallfrei, Angaben zur Beschaffenheit des Kaufgegenstands ohne tatsächliche Grundlage gemacht und damit eine Erklärung „ins Blaue hinein“ abgegeben. Damit hat sie arglistig gehandelt. Denn selbst der gute Glaube an die Richtigkeit des Erklärten schließt in einem solchen Falle Arglist nicht aus. Das arglistige Verhalten liegt hier gerade darin, dass dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlte und dass er gleichwohl diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschwieg (BGH, Urt. v. 08.05.1980 – IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461; MünchKomm-BGB/​Armbrüster, 8. Aufl., § 123 Rn. 16; beide m. w. Nachw.). Anders gewendet sind Situationen gemeint, in denen – wie hier – der Täuschende zwar nicht weiß, ob die von ihm behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen, sich aber trotz Kenntnis seiner Unwissenheit dennoch hierzu äußert und dabei zumindest konkludent vorgibt, hierzu etwas Substanzielles sagen zu können (BeckOKG/Rehberg, Stand: 01.01.2020, § 123 Rn. 18.2).

Der Frage, ob – wie die Kläger behaupten – das Fahrzeug auch als Mietwagen genutzt worden ist, was von ihnen ausdrücklich nicht gewollt gewesen sei, wobei die entsprechende Rubrik im Kaufvertrag hierzu keine Angaben enthält, und auch aus diesem Grund eine arglistige Täuschung gegeben ist, braucht, da es hierauf nicht mehr entscheidend ankommt, nicht mehr nachgegangen zu werden. Eine arglistige Täuschung kann im Übrigen aus den insoweit im Ergebnis zutreffenden und im Übrigen unangefochten gebliebenen Gründen des angefochtenen Urteils – das Berufungsvorbringen verhält sich hierzu nicht – nicht festgestellt werden.

3 Da die Kläger den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten haben, ist dieser als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 I BGB). Dies hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen gemäß §§ 812 ff. BGB zurückzugewähren sind. Hiernach ist der Kaufpreis an die Kläger zurückzuzahlen und haben die Kläger das Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben und rückzuübereignen. Dabei haben die Kläger die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 818 I, II BGB), die sich unter Anwendung der linearen Berechnungsmethode sowie einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km (§ 287 ZPO) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz auf

$${\frac{\text{24.300 €}\times\text{(98.095 km ? 24.240 km)}}{\text{(250.000 km ? 24.240 km)}}}={\frac{\text{24.300 €}\times\text{73.855 km}}{\text{225.760 km}}}=\text{7.949,49 €}$$

belaufen (s. hierzu BGH, Beschl. v. 09.12.2014 – VIII ZR 196/14, BeckRS 2015, 1267 Rn. 3).

Dem Umstand, dass sich der Zahlungsanspruch der Kläger durch die Anrechnung von weiteren Nutzungsvorteilen gegenüber der erstinstanzlichen Verurteilungssumme auf einen Betrag von 16.350,51 € reduziert hat, haben die Kläger dadurch Rechnung getragen, dass sie den Rechtsstreit teilweise wegen der nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingetreten weiteren Kilometerlaufleistung (einseitig) für erledigt erklärt haben. Im Hinblick darauf, dass die Hauptforderung im Umfang von 2.534,20 € erst nach Rechtshängigkeit unbegründet wurde, war festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in dieser Höhe erledigt hat.

4 Eine Verjährung der den Klägern hiernach zustehenden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ist nicht eingetreten. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 812 Rn. 69), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 I BGB). Diese Frist war, zumal der Kaufvertrag erst am 24.06.2016 abgeschlossen wurde, zum Zeitpunkt der Klageerhebung im November 2018 unzweifelhaft nicht abgelaufen.

5. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 819 I, 291 Satz 2, § 288 I 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Erhalt des Kaufpreises gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2019 – V ZR 341/17, NJW 2019, 2851 Rn. 8; OLG München, Urt. v. 24.06.2009 – 20 U 4882/08, ZEV 2010, 140, 142; Eggert, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Rn. 4528 m. w. Nachw.).

Des Weiteren können die Kläger die Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen verlangen (§§ 280 I, 311 II, 241 II, §§ 291, 288 I 2 BGB (vgl. KG, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 42/10, juris Rn. 20, insoweit in DAR 2011, 639 nicht abgedruckt). Die Höhe ist nicht zu beanstanden und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen. …

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