- Grundsätzlich trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Unternehmer zwischen der Unterrichtung über den Mangel und dem Zugang der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB zur Verfügung stand. Den Unternehmer trifft jedoch hinsichtlich der Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist maßgeblich sind und in seinem Wahrnehmungsbereich liegen, eine sekundäre Darlegungslast.
- Beruft sich der Unternehmer darauf, dass der Zeitraum zwischen der Unterrichtung über den Mangel und dem Zugang der Rücktrittserklärung für eine Nachbesserung nach den Vorgaben des Herstellers zu kurz gewesen sei, muss er die Vorgaben des Herstellers und den damit verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand so konkret darlegen, dass beurteilt werden kann, ob eine Nachbesserung bei unverzögerter Durchführung innerhalb des genannten Zeitraums möglich gewesen wäre.
OLG Celle, Urteil vom 09.07.2026 – 7 U 15/26
Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags in Anspruch.
Er kaufte von dem Beklagten am 25.03.2025 einen Neuwagen Volvo XC40 für 45.995 €.
In den In den Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Beklagten, die Bestandteil des Kaufvertrags sind, heißt es unter „VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“:
„5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeuer für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. […]
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstands nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeuer für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.“
Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 04.04.2025 von dem Volvo-Händler übergeben, der den Vertragsschluss zwischen den Parteien vermittelt hatte.
Am selben Tag und am Folgetag blieb das Fahrzeug liegen. Es ließ sich nicht mehr starten und zeigte als Fehlermeldung einen Not-Stopp an. Der Kläger wandte sich an den Volvo-Händler, der ihm das Fahrzeug übergeben hatte. Dort wurde der Pkw bis zum 10.04.2025 instand gesetzt. Nachdem das Fahrzeug zunächst wieder funktionsfähig gewesen war, war es am 16.04.2025 mit den bereits zuvor aufgetretenen Symptomen erneut nicht fahrtüchtig und musste abgeschleppt werden.
Der Kläger zeigte dies dem Beklagten am 23.04.2025 per E-Mail an. Dieser holte den Pkw in der Folgezeit zur Reparatur ab. Dabei fand eine „geführte Diagnose“ statt, das heißt, der Beklagte erhielt Anweisungen vom Fahrzeughersteller.
Am 02.06.2025 erläuterte der Beklagte dem Kläger in einem persönlichen Gespräch, dass er aufgrund der Vorgaben des Herstellers/Importeuers, der V-GmbH, verpflichtet sei, das Fahrzeug in das nächstgelegene nationale Volvo-Kompetenzzentrum zu überführen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte den Kläger mehrfach über die durchgeführten Nachbesserungsarbeiten informiert.
Am 02.06.2025 um 17:39 Uhr übersandte der Beklagte dem Kläger eine E-Mail mit einer Einverständniserklärung, die der Kläger für die Verbringung des Pkw in das nächstgelegene nationale Kompetenzzentrum abgeben sollte. Mit E-Mail vom selben Tag um 23:18 Uhr erfolgte als Reaktion auf eine E-Mail des Klägers eine diesbezügliche weitere Erläuterung durch den Beklagten.
Sein Einverständnis mit der Verbringung des Fahrzeugs in ein Kompetenzzentrum erklärte der Kläger nicht. Er erklärte sich jedoch mit E-Mail vom 05.06.2025 mit der Weitergabe seiner E-Mail-Adresse an die V-GmbH einverstanden. Von dieser erhielt er am 06.06.2025 eine E-Mail mit dem Hinweis, dass zunächst seine Freigabe für weitere Arbeiten erforderlich sei und derzeit noch keine verbindliche Aussage über die Dauer und den Umfang der Reparatur seines Fahrzeugs getroffen werden könne.
Mit Schreiben vom 09.06.2025 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit Anwaltsschreiben vom 23.06.2025 wurde der Kläger aufgefordert, einen Termin zur Übernahme seines – nun mangelfreien – Fahrzeugs zu vereinbaren.
Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 45.795 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Pkw verlangt und die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten begehrt. Er ist der Auffassung, dass er dem Beklagten ausreichend Zeit für eine Nachbesserung des Fahrzeugs gegeben habe. Der Beklagte müsse sich den Nachbesserungsversuch des Volvo-Händlers in O. zurechnen lassen. Interne Herstellervorgaben seien ihm – dem Kläger – gegenüber nicht relevant. Dazu, ob das Fahrzeug inzwischen mangelfrei ist, hat sich der Kläger mit Nichtwissen erklärt.
Der Beklagte hat geltend gemacht, dass der Kläger nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen sei. Das Fahrzeug sei vollständig instand gesetzt worden; es sei mangelfrei und stehe zur Abholung bereit. Er, der Beklagte, habe keinen zweiten, sondern einen ersten Nachbesserungsversuch unternommen. Denn entgegen den Neuwagen-Verkaufsbedingungen habe der Kläger ihn nicht über die versuchte Reparatur des Fahrzeugs bei dem Volvo-Händler in O. und deren Scheitern in Kenntnis gesetzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der von dem Kläger erklärte Rücktritt scheitere jedenfalls daran, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht bei der Nachbesserung verletzt habe. Ihm sei es zumutbar gewesen, sein Einverständnis mit der Verbringung seines Fahrzeugs in ein nationales Kompetenzzentrum des Fahrzeugherstellers zu erteilen, wie es die – für den Beklagten bindenden – Vorgaben der V-GmbH vorgesehen hätten. Dieses Einverständnis habe der Kläger jedoch nicht erteilt, sondern den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, ohne dass dem Beklagten zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung im Sinne des § 475d I Nr. 1 BGB zur Verfügung gestanden habe. Dieser Beurteilung stehe die Behauptung des Klägers, er habe das Vorgehen im Hinblick auf die von ihm zu erteilende Einverständniserklärung nicht verstanden, nicht entgegen. Denn wie der Kläger auf Nachfrage selbst eingeräumt habe, hätte er sich beim Beklagten erkundigen können, der ihm mit E-Mail vom 02.06.2025, 23:18 Uhr bereits umfassend Auskunft erteilt hatte.
Die Berufung des Klägers, der damit sein Klageziel weiterverfolgt hat, hatte Erfolg.
Aus den Gründen: II. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von dem Kaufvertrag gemäß §§ 346 I, 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB – auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das seit dem 01.01.2022 geltende Recht anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1, § 58 EGBGB) – zurücktreten.
1. Ein Rücktritt nach §§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB setzt neben dem Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 I BGB zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich weiter voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder eine Fristsetzung entbehrlich war.
2. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Nach § 434 I BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Gemäß § 434 III 1 Nr. 1 BGB entspricht die Sache den objektiven Anforderungen unter anderem nur dann, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 1 BGB eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 40; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 = juris Rn. 25 m. w. N.; jeweils zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.). Dem wurde das von dem Kläger erworbene Fahrzeug nicht gerecht, weil es aufgrund eines sicherheitsrelevanten technischen Fehlers einen sogenannten Not-Stopp als Fehlerbild zeigte und nicht fahrtüchtig war. Dieser Fehler lag bei Gefahrübergang vor und war bei Zugang der Rücktrittserklärung noch nicht behoben.
b) Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil bei Zugang der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist seit Unterrichtung über den Mangel verstrichen war.
aa) Gemäß § 475d I Nr. 1 BGB bedarf es für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware der in § 323 I BGB bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 II BGB und § 440 BGB nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat.
bb) Nach Erwägungsgrund 55 der Warenkaufrichtlinie1Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. 2019 L 136, 28. soll die als angemessen erachtete Frist für die Vornahme einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung der kürzesten Frist entsprechen, in der eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorgenommen werden kann. Diese Frist soll objektiv unter Berücksichtigung der Art und der Komplexität der Waren, der Art und der Schwere der Vertragswidrigkeit sowie des für eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwands festgestellt werden. Das entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung, auf die nach der Vorstellung des Gesetzgebers zurückgegriffen werden kann. Danach ist die Frist angemessen, wenn sie so bemessen ist, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.08.2020 – VIII ZR 351/19, BGHZ 227, 15 = BeckRS 2020, 25907 Rn. 28 [zu § 323 I BGB]). Regelmäßig ist eine Frist von mehr als zwei Wochen nicht erforderlich (vgl. Almeroth, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl. [2024], Kap. 9 Rn. 58).
cc) Hieran gemessen war bei Zugang der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen.
(1) Der Kläger hat den Mangel spätestens mit seiner E-Mail vom 23.04.2025 dem Beklagten angezeigt und den Rücktritt mit Schreiben vom 09.06.2025, mithin nach sechs Wochen und fünf Tagen, erklärt.
(2) In dieser Zeit wäre die Mangelbeseitigung durchführbar gewesen. Zwar macht der Beklagte geltend, dass er sich an die Herstellervorgaben gehalten habe und eine Mangelbeseitigung vor der Rücktrittserklärung nicht möglich gewesen sei. Das hilft ihm aber nicht weiter, weil er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat.
Für die Voraussetzungen der Entbehrlichkeit der Fristsetzung – hier die Angemessenheit der Frist – trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.2021 – VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 = juris Rn. 23; Urt. v. 26.01.2022 – VIII ZR 140/20, juris Rn. 27; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.05.2026, § 475d Rn. 36; MünchKomm-BGB/Lorenz, 9. Aufl., § 475d Rn. 34). Den Unternehmer trifft jedoch zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB eine sekundäre Darlegungslast.
(a) Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast zu Vorgängen, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der anderen Partei liegen, kommt zwar erst in Betracht, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung liefert (BGH, Urt. v. 06.03.2025 – IX ZR 209/23, juris Rn. 38 m. w. N.). Ist das der Fall, trifft den Prozessgegner aber in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne Weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2021 – VI ZR 405/19, juris Rn. 16; Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 24; Urt. v. 06.03.2025 – IX ZR 209/23, juris Rn. 39).
(b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Dem Kläger sind die Vorgaben des Herstellers zur Fehlerbehebung weder bekannt noch kann er darin Einblick nehmen. Hingegen kann der Beklagte sie unschwer mitteilen, weil er sich bei seinem Vorgehen zur Mangelbeseitigung nach diesen Vorgaben gerichtet haben will. Beruft sich der Unternehmer – wie hier – auf Vorgaben des Herstellers zur Mangelbeseitigung, muss sein Vortrag umfassen, dass ihm in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum zwischen Unterrichtung über den Mangel und Zugang der Rücktrittserklärung nach diesen Vorgaben eine Mangelbeseitigung nicht möglich war. Trotz des Hinweises des Senats mit Verfügung vom 20.03.2026 haben aber weder der Beklagte noch die Streithelferin näheren Vortrag zu den Vorgaben des Fahrzeugherstellers und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand gehalten. Die Streithelferin führt zwar aus, dass der Beklagte „nicht untätig war, sondern ‚alles Mögliche‘ an dem Kraftfahrzeug diagnostiziert, repariert und ausgetauscht hat, ohne dass die Beanstandung zu dem Qualitätslevel, den der Beklagte zu erreichen versucht, abgestellt werden konnte“. Inwieweit „alles Mögliche“ notwendige Arbeitsschritte eines ordnungsgemäßen Vorgehens darstellt und welche Zeit hierfür (objektiv) erforderlich war, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 23.06.2026. Dort stellt der Beklagte zwar dar, welche Arbeitsschritte an welchem Datum ausgeführt wurden. Zu den Vorgaben des Fahrzeugherstellers und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand im Einzelnen erklärt er sich jedoch nicht. So lässt sich anhand des Vortrags des Beklagten nicht beurteilen, weshalb zB eine Fehlersuche überhaupt in dem Bereich des Kühlkreislaufs erfolgen musste und ob die tatsächlich dafür benötigten zwei Arbeitstage den von dem Hersteller hierfür bemessenen Arbeitsaufwand entsprechen. Für die weiteren Arbeitsschritte gilt nichts anderes.
(c) Aber auch ausgehend von den Angaben des Beklagten widerlegen diese nicht, dass eine Mangelbeseitigung bis zum Rücktritt bei unverzögerter Durchführung möglich gewesen wäre. Die Aufstellung des Beklagten enthält wiederholt zeitliche Lücken. So wird der Hochvoltspannungswandler nicht unmittelbar nach Abschluss der Fehlersuche am 29.04.2025 bestellt, sondern erst am Folgetag; zwischen dem vollständigen Ausbau des Hinterachsantriebs am 06.05.2025 und der Durchführung von Widerstandsmessungen an den Wicklungen des elektrischen Hinterachsantriebs am 09.05.2025 liegen drei Arbeitstage; zwischen der Öffnung und vollständigen Kontrolle des Kühlmittelkreislaufs am 20.05.2025 und dem erneuten Ausbau und der Überprüfung der Hinterachse am 24.05.2025 liegen weitere vier Tage ohne Tätigkeit. Allein diese Verzögerungen summieren sich auf mehr als eine Woche. Unberücksichtigt sind dabei die weiteren Unterbrechungen durch Feiertage und Wochenenden, obwohl nach dem Vortrag des Beklagten mit dem 24.05.2025 an einem Samstag gearbeitet wurde und die Bestellung der ERAD-Einheit am 25.05.2025, einem Sonntag, erfolgte.
Zu weiteren Arbeitsschritten nach dem 02.06.2025 ist lediglich vorgetragen, dass am 16.06.2025 nach weiterer Auswertung der Diagnoseergebnisse die Rückmeldung des technischen Supports erfolgte, dass zusätzlich ein Schlauchpaket zu erneuern sei, das am selben Tag bestellt und geliefert worden sei. Am 18.06.2025 sei das Schlauchpaket ausgetauscht und am 19.06.2025 eine erfolgreiche Testphase absolviert worden. Damit bedurfte die erfolgreiche Mangelbeseitigung nach dem Vortrag des Beklagten noch weitere vier Tage, die bei unverzögerter Durchführung der Nachbesserungsarbeiten in der Zeit von der Unterrichtung bis zur Rücktrittserklärung hätten geleistet werden können.
dd) Ob daneben die Voraussetzungen von § 475d I Nr. 2 BGB erfüllt sind, was die Streithelferin der Sache nach mit ihren Ausführungen zu einem „Fehlschlag“ der Nachbesserung anspricht, kann daher dahingestellt bleiben. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass ihr Vorbringen gemäß § 67 Satz 1 ZPO unberücksichtigt bleiben muss, soweit sie behauptet, der am 05.04.2025 aufgetretene Fehler sei behoben worden. Der Beklagte hat in der Berufungserwiderung zugestanden, dass sich der am 05.04.2025 erstmals aufgetretene Mangel nach den zwischenzeitlichen Nachbesserungsarbeiten in einem autorisierten Betrieb am 16.04.2025 erneut gezeigt hat.
c) Unbehelflich ist der Einwand der Streithelferin, den ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vertieft hat, der Kläger habe sich für die Nachbesserung entschieden und den Rücktritt „zur Unzeit“ erklärt. Zwar kann die Ausübung des Rücktrittsrechts gegen das Gebot von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verstoßen (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2006 – V ZR 124/05, NJW 2006, 1198 Rn. 23; Urt. v. 26.08.2020 – VIII ZR 351/19, BGHZ 227, 15 = BeckRS 2020, 25907 Rn. 34). Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Verbraucher dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung setzt, weil er damit zu erkennen gibt, bis zu deren Ablauf zu der Entgegennahme der Nacherfüllungsleistung bereit zu sein. Allerdings muss zu dem widersprüchlichen Verhalten hinzutreten, dass es rechtsmissbräuchlich ist, weil entweder für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder weil andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 26.08.2020 – VIII ZR 351/19, BGHZ 227, 15 = BeckRS 2020, 25907 Rn. 66). So verhält es sich hier nicht. Weder hat der Kläger eine Frist gesetzt noch sonst einen Vertrauenstatbestand für den Beklagten geschaffen. Vielmehr hat er die von dem Beklagten gewünschte Einverständniserklärung zur Verbringung des Fahrzeugs gerade nicht abgegeben und damit deutlich zu erkennen gegeben, nicht länger zuwarten zu wollen.
Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Kläger dem Beklagten zu verstehen gegeben hätte, mit fortgesetzten Nachbesserungsbemühungen auf unabsehbare Zeit hinaus einverstanden zu sein. Im Gegenteil trägt die Streithelferin vor, dass der Kläger am 02.06.2025 noch über die vorzunehmende Instandsetzung des Fahrzeugs mit dem Beklagten diskutiert und nach eigenem Bekunden bis zum 06.06.2025 eine Rückmeldung erwartet habe, zu wann die entsprechende Reparatur abgeschlossen sei. In der E-Mail vom 06.06.2025 an den Kläger heißt es jedoch, dass eine verbindliche Aussage über die Dauer und den Umfang der Reparatur nicht gemacht werden könne. Hieran hatte sich bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nichts geändert, wie sich aus der E-Mail der Streithelferin vom 13.06.2025 ergibt, in der sie mitteilt, dass die Zeitdauer der Mangelbeseitigung nicht bestimmbar sei.
d) Der Rücktritt ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Mangel – nach dem Vortrag des Beklagten – nach der Erklärung des Rücktritts beseitigt worden ist, wie die Streithelferin unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/27424, S. 36) meint.
aa) Nach der Gesetzesbegründung soll aus der unterschiedlichen Formulierung von § 475d I Nr. 1 BGB und § 475d I Nr. 4 und Nr. 5 BGB, die von „ordnungsgemäßer Nacherfüllung“ sprechen, hervorgehen, dass es für Nummer 1 nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer unentgeltlich (§ 439 II, III BGB), innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten (§ 475 V BGB) nacherfüllt, sondern nur, ob der Mangel beseitigt ist. Das begründet sich daraus, dass Art. 13 IV lit. a der Warenkaufrichtlinie nicht auf Art. 14 I der Richtlinie Bezug nimmt, der die Modalitäten einer (ordnungsgemäßen) Nacherfüllung enthält. Die nicht ordnungsgemäße Nacherfüllung darf der Verbraucher ablehnen, ohne in Annahmeverzug (§ 293 BGB) zu geraten. Er kann die Nacherfüllung aber nicht akzeptieren und nach erfolgreicher Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten (BT-Drucks. 19/27424, S. 36 f.).
bb) Diese Erwägungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der Mangel sowohl im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als auch bei Zugang des Gewährleistungsbegehrens – hier also der Rücktrittserklärung – vorliegen muss (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 42 f. m. w. N.). Der Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags entfällt aber nicht dadurch, dass ein bei Gefahrübergang und auch zum Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung noch vorhandener Sachmangel später behoben wird (BGH, Beschl. v. 21.03.2023 – VIII ZR 7/21, juris Rn. 31). Nur ausnahmsweise kann der Käufer unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls dann der Fall sein, wenn ein Käufer mit der Mangelbeseitigung einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, juris Rn. 23; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, juris Rn. 32). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
cc) Gemessen an diesen Maßstäben hindert die erfolgreiche Mangelbeseitigung – zu der sich der Kläger mit Nichtwissen erklärt hat – den Rücktritt des Klägers nicht. Der Kläger hatte die weitere Nacherfüllung durch den Beklagten abgelehnt und den Rücktritt erklärt. Erst nach der Rücktrittserklärung ist der Mangel beseitigt worden.
3. Der Zinsanspruch ist aus Verzug (§§ 280 I, II, 286, 288 I BGB) begründet.
4. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs (§§ 293, 295 BGB) sind erfüllt.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 101 I, 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.