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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nacherfüllung

Keine Beschaffenheitsvereinbarung „Bastlerfahrzeug“ bei neuer Hauptuntersuchung

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ein „Bastlerfahrzeug“ und nicht zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmt ist, kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn der Verkäufer das Fahrzeug vor dem Verkauf noch erfolgreich einer Hauptuntersuchung unterziehen lässt, in einem Internetinserat auf die erfolgreiche Hauptuntersuchung hinweist und im Kaufvertrag nur einzelne Mängel des Fahrzeugs konkret aufführt.
  2. Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs von einem Händler ist mangels abweichender Vereinbarung regelmäßig dessen Geschäftssitz Erfüllungsort der Nacherfüllung. Dort hat der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug grundsätzlich auch zur Überprüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

AG Bochum, Urteil vom 26.01.2026 – 55 C 75/25

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Angemessene Frist zur Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB zwar so bemessen sein, dass dem Verkäufer die Nacherfüllung objektiv möglich ist. Dem Verkäufer muss jedoch nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann. Vielmehr ist der Verkäufer bei der Nacherfüllung zu besonderen Anstrengungen verpflichtet.
  2. Eine vom Verkäufer vorgeschlagene oder mit dem Käufer vereinbarte Frist zur Nacherfüllung ist auch dann angemessen, wenn sie objektiv zu kurz ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 36 m. w. N.).
  3. Es gehört zu den Nebenpflichten eines gewerblichen Verkäufers, im Rahmen einer zu Recht verlangten Nacherfüllung für den Käufer ansprechbar zu sein. Daher kann ein Verkäufer, der die Kommunikation mit dem Käufer grundlos abbricht, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes „neben der Leistung“ (§§ 280 I, 241 II BGB) zum Ersatz der dem Käufer anschließend entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein.

LG Stade, Urteil vom 19.12.2025 – 2 O 65/24

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Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche bei gefährlichem Mangel und bloßer Fehlerdiagnose

  1. Der Käufer gibt dem Verkäufer bereits dann Gelegenheit zur Nachbesserung, wenn er ihm die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Ob der Verkäufer Nachbesserungsarbeiten durchführt oder sich auf bloße Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – beschränkt, ist unerheblich.
  2. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer im Sinne von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/2014, NJW 2015, 1669 Rn. 22). Als gegen die Zuverlässigkeit des Verkäufers sprechender Umstand kann gewertet werden, dass der Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung der Kaufsache lediglich zur Vornahme von Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – genutzt hat, ohne Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Unabhängig davon ist die Unzumutbarkeit auch dann gegeben, wenn der Mangel unmittelbare Gefahren für Leib und Leben mit sich bringt, etwa durch einen plötzlichen Ausfall des Motors auf der Autobahn.
  3. Der Verkäufer muss sich einen von einem Dritten unternommenen erfolglosen Nachbesserungsversuch zurechnen lassen, wenn vertraglich geregelt ist, dass der Käufer Mängelbeseitigungsansprüche auch bei Dritten geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn.12 ff.), oder wenn sich die Kaufvertragsparteien ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass ein Dritter einen Nachbesserungsversuch unternimmt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2025 – 10 U 70/24

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Mangelbedingter Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf ohne Fristsetzung

  1. § 475d I Nr. 2 BGB erlaubt den sofortigen Rücktritt von einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) wegen eines Mangels, wenn sich trotz einer vom Verkäufer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt. Dies ist bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) jedenfalls dann der Fall, wenn entweder der Mangel, wegen dessen der Nachbesserungsversuch unternommen wurde, fortbesteht oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt verursacht wurde, der – hätte er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen – einen Mangel im rechtlichen Sinne darstellen würde. Ebenso dürfte es sich verhalten, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Mangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder von dem gemäß § 477 I 1 BGB zu vermuten ist, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag.
  2. Bei einem hochwertigen Fahrzeug, das bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung von nur 33 km aufweist, stellt eine Vielzahl tiefer Kratzer, deren Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises verursachen würde, einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von § 475d I Nr. 3 BGB dar, der den Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Wiesbaden, Urteil vom 07.10.2025 – 4 O 81/24

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Wahlrecht des Verkäufers hinsichtlich der Modalitäten der Nachbesserung

  1. Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Mangel vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt wird. Dies betrifft nicht nur den ursprünglichen, bei der Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhandenen Mangel. Eine ordnungsgemäße Nachbesserung liegt vielmehr nur dann vor, wenn dadurch auch keine (nicht zu vernachlässigenden) Folgemängel hervorgerufen werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.01.2022 – VIII ZR 140/20, BeckRS 2022, 2329 Rn. 30 m. w. N.).
  2. Geht es nicht um die – dem Käufer zustehende – Wahl zwischen Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) und Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB), sondern um die Modalitäten innerhalb einer dieser beiden Nacherfüllungsvarianten, hat grundsätzlich der Verkäufer das Wahlrecht. Dies gilt insbesondere für verschiedene Varianten der Nachbesserung. Einen Käufer, der vom Verkäufer zu Recht Nachbesserung verlangt, trifft daher weder eine Pflicht noch eine Obliegenheit, sich mit dem Verkäufer auf eine konkrete Art und Weise der Nachbesserung zu verständigen. Er darf es dem Verkäufer überlassen, sich für eine geeignete Art der Nachbesserung zu entscheiden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.09.2025 – 6 U 53/24

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Angemessene Frist zur Nachbesserung eines Gebrauchtwagens

  1. Ob eine Frist zur Nacherfüllung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner. Dies gilt nicht nur für eine nach § 323 I BGB zu setzende Frist, sondern auch für eine Frist, die gemäß § 475d I Nr. 1 BGB abzuwarten ist, nachdem der Käufer den Verkäufer über einen Mangel der Kaufsache unterrichtet hat.
  2. Eine Frist zur Nachbesserung eines Gebrauchtwagens von weniger als 14 Tagen ist jedenfalls dann nicht angemessen, sondern zu kurz, wenn die Mangelbeseitigung eine umfangreiche Diagnostik erfordert und der Verkäufer über keine eigene Werkstatt verfügt und das Fahrzeug daher abholen und in eine Werkstatt bringen muss.

LG Paderborn, Urteil vom 07.05.2025 – 4 O 291/24

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Kapitaler Motorschaden nach nicht ordnungsgemäßer Inspektion eines Pkw – Mangelfolgeschaden

  1. Kommt es infolge einer mangelhaften Inspektion eines Kraftfahrzeugs – hier: infolge des fehlerhaften Einbaus eines Ölfilters – zu einem kapitalen Motorschaden, hat der Besteller gemäß § 634 Nr. 4 Fall 1, § 280 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gegen den Werkunternehmer. Denn Schäden „neben der Leistung“ sind solche, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2019 – VII ZR 63/18, BGHZ 224, 271 Leitsatz 1 und Rn. 17 ff. m. w. N.).
  2. Hinsichtlich eines derartigen Mangelfolgeschadens bedarf es der Setzung einer Frist zur Nacherfüllung nicht, da eine Nacherfüllung den Mangelfolgeschaden beseitigen würde.
  3. Hat der Werkunternehmer einen Mangelfolgeschaden selbst beseitigt, ist er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, für die entsprechenden Arbeiten einen Werklohn zu verlangen. Denn die Werklohnforderung ist mit der Einrede des § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) behaftet, weil dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens gegen den Werkunternehmer zusteht (§ 634 Nr. 4 Fall 1, § 280 I BGB).

OLG Celle, Urteil vom 19.02.2025 – 14 U 150/24

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Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs bei dual use eines Kraftfahrzeugs

Ein von einer natürlichen Person mit einem gewerblichen Verkäufer geschlossener Kfz-Kaufvertrag ist auch dann ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 I 1 BGB, wenn das Fahrzeug nicht nur privat, sondern auch in geringerem Umfang – hier: bis zu 40 % – für ein von dem Käufer betriebenes Kleinunternehmen genutzt wird („dual use“).

AG Kiel, Urteil vom 08.02.2024 – 115 C 262/23

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Setzen einer Frist zur Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) setzt ein mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag – anders als in § 323 I BGB vorgesehen – nicht voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Vielmehr kann der Käufer gemäß § 475d I Nr. 1 BGB schon dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er den Verkäufer über den Mangel unterrichtet hat und der Verkäufer innerhalb einer damit in Gang gesetzten angemessenen Frist die Nacherfüllung nicht vorgenommen hat.
  2. Setzt der Käufer dem Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf unnötigerweise (vgl. § 475d I Nr. 1 BGB) eine Frist zur Nacherfüllung, nachdem er den Verkäufer über den zu beseitigenden Mangel unterrichtet hat, muss er sich daran zwar festhalten lassen. Für die Frage der Angemessenheit der Frist ist aber auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Verkäufer über den zu beseitigenden Mangel i. S. von § 475d I Nr. 1 BGB unterrichtet wurde.
  3. Für die Nachbesserung eines Kraftfahrzeugs erscheint eine Frist von zwei Wochen grundsätzlich auch dann angemessen, wenn für die Nachbesserung ein Ersatzmotor beschafft und von einem Dritten in das Fahrzeug eingebaut werden muss.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2023 – 23 U 55/23
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2023 – 9 O 167/22)

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Setzen einer Frist zur Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Setzt der Käufer dem Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) eine Frist zur Nacherfüllung, obwohl es einer Fristsetzung nach § 475d I Nr. 1 BGB nicht bedarf, sondern der Käufer lediglich den Ablauf einer angemessenen Frist abwarten muss, gilt nur die dem Verkäufer aktiv gesetzte Frist. Diese ist auch dann allein maßgeblich, wenn sie dem Verkäufer erst gesetzt wird, nachdem eine angemessene Frist i. S. von § 475d I Nr. 1 BGB bereits zu laufen begonnen hat.
  2. Ist eine dem Verkäufer trotz § 475d I Nr. 1 BGB aktiv gesetzte Frist unangemessen kurz, wird durch die Fristsetzung zwar eine angemessene Frist i. S. von § 475d I Nr. 1, § 323 I BGB in Lauf gesetzt. Ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, der erst nach dem Ablauf der aktiv gesetzten Frist, aber noch vor dem Ablauf einer angemessenen Frist erklärt wird, ist jedoch unwirksam.
  3. Ob eine Frist zur Nacherfüllung „angemessen“ ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur bejaht werden kann, wenn – realistisch betrachtet – dem Verkäufer innerhalb der Frist eine eine Nacherfüllung überhaupt möglich ist. Bei einer Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) kommt es deshalb auf die Art des zu beseitigenden Mangels, die Komplexität der Kaufsache, etwaige die Nachbesserung erschwerende Umstände sowie auf das Leistungsinteresse des Käufers an. Gemessen daran ist eine Frist von wenigen Tagen, in denen ein Austauschmotor beschafft und in ein Fahrzeug eingebaut werden muss, insbesondere dann unangemessen kurz, wenn der Verkäufer keine eigene Werkstatt unterhält. Angemessen ist in einem solchen Fall eine Frist von mindestens zwei Wochen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2023 – 9 O 167/22
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2023 – 23 U 55/23)

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