Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Ersatz von Schäden, die ein Kaufinteressent an einem ihm zu einer Probefahrt überlassenen Kraftfahrzeug verursacht, verjähren in sechs Monaten von der Rückgabe des Wagens an ohne Rücksicht darauf, ob dieses Fahrzeug als Kaufgegenstand in Aussicht genommen war (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 18.02.1964 – VI ZR 260/62, LM § 852 BGB Nr. 21 = NJW 1964, 1225).
BGH, Urteil vom 21.05.1968 – VI ZR 131/67
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Bei der durch die StVZO übertragenen Tätigkeit übt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr hoheitliche Befugnisse aus.
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Begeht er bei Ausübung dieser Tätigkeit eine Amtspflichtverletzungen, so haftet nicht der Technische Überwachungsverein, der ihn angestellt hat. Es haftet vielmehr das Land, das ihm die amtlichen Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat.
BGH, Urteil vom 30.11.1967 – VII ZR 34/65
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Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Ersatz von Schäden, die ein Kaufinteressent an einem ihm zu einer Probefahrt überlassenen Kraftfahrzeug verursacht, verjähren in sechs Monaten von der Rückgabe des Wagens an.
BGH, Urteil vom 18.02.1964 – VI ZR 260/62
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