Zur Haftung eines Gebrauchtwagenhändlers, der im Kundenauftrag einen von ihm selbst mit einem Ersatzmotor versehenen Gebrauchtwagen verkauft und dabei dem Käufer unrichtige Angaben über die Laufleistung dieses – von einem Dritten erworbenen – Motors macht.

BGH, Urteil vom 17.03.1976 – VIII ZR 208/74

Sachverhalt: Der Beklagte ist unter der Firma „Autohaus M, Inh. Erich T“ als Kfz-Händler tätig. Ende 1970 kaufte der – im Revisionsrechtszug als Streithelfer des Klägers beigetretene – Fliesenleger L bei dem Beklagten einen Pkw und gab gleichzeitig seinen gebrauchten Pkw BMW 1800 in Zahlung. Zu diesem Zweck beauftragte er am 23.12.1970 den Beklagten in einem formularmäßigen „Vermittlungs-Auftrag für Kraftfahrzeug-Verkauf“, den BMW in seinem – des Streithelfers – Namen und auf seine Rechnung gegen eine Provision von 20 % des Verkaufserlöses zu einem Mindestverkaufspreis von 2.500 DM zu veräußern.

Nachdem der Beklagte den Wagen übernommen und in der Folgezeit Motor und Getriebe durch gebrauchte Teile, die er sich von Dritten beschaffte, ersetzt hatte, bot er den BMW im Februar und März 1971 wiederholt in Zeitungsannoncen wie folgt an: „BMW 1800, ATM, ATG, 64 … 2.800,–“.

Dem Kläger, der sich für den Wagen interessierte, erklärte der Beklagte bei den mündlichen Vertragsverhandlungen, der ausgewechselte Motor, den er von einem Bekannten bezogen habe, weise eine Laufleistung von etwa 40.000 km und das ebenfalls ausgewechselte Getriebe eine solche von etwa 20.000 km auf. Das könne er dem Kläger „schriftlich geben“. Im Übrigen komme der Wagen noch zur genauen Untersuchung auf den Prüfstand.

Am 15.03.1971 unterschrieb der Kläger als Käufer einen formularmäßigen „Kaufvertrag (für Vermittlungs-Geschäfte)“, mit dem er den streitgegenständlichen BMW durch Vermittlung der Firma des Beklagten von dem Streithelfer „gebraucht, wie besichtigt, und unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ zum Preis von 2.500 DM kaufte. Für den Verkäufer unterzeichnete ein Angestellter des Beklagten den Kaufvertrag als Vermittler. Das Vertragsformular enthielt unter anderem den Vermerk, dass neben den schriftlichen Vertragsbedingungen keine weiteren Vereinbarungen getroffen und keine mündlichen Zusagen gemacht worden seien. Der zur Entgegennahme des Kaufpreises ermächtigte Beklagte brachte diesen ohne Abzug der an sich vereinbarten Provision dem Streithelfer in voller Höhe gut.

Am 26.03.1971 erklärte der Kläger mit der Begründung, sowohl der Austauschmotor als auch das Austauschgetriebe seien weit mehr als vom Beklagten angegeben gelaufen und derart verschlissen, dass der Wagen ausweislich eines eingeholten Gutachtens nur noch einen Schrottwert von circa 700 DM habe, den Rücktritt vom Vertrag.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt er von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich Kreditkosten in Höhe von 2.762,60 DM sowie die Erstattung der Versicherungsprämie in Höhe von 109,70 DM. Insgesamt macht der Kläger mithin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.972,30 DM nebst Zinsen geltend. Der Beklagte bestreitet eine Rückzahlungspflicht, da er nicht Verkäufer und im Übrigen jede Haftung abbedungen sei; schließlich treffe ihn – den Beklagten – auch deshalb kein Verschulden, weil er den Angaben des ihm als zuverlässig bekannten Zulieferanten des Austauschmotors über dessen Laufleistung habe vertrauen können und die Angaben über das Getriebe zutreffend gewesen seien.

Den schrottreifen BMW, dessen Rücknahme der Beklagte verweigert hatte, hat während des ersten Rechtszuges ein Schrotthändler von dem Kläger ohne Berechnung der Abschleppkosten, aber auch ohne Zahlung eines Kaufpreises übernommen.

Das Landgericht hat – unter Berücksichtigung des dem Kläger unterlaufenen Rechenfehlers von 100 DM – der Klage in Höhe von 2.872,30 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revisionen des Klägers und des Streithelfers, die damit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebten, hatten Erfolg.

Aus den Gründen: I. Gegen die Zulässigkeit der Revisionen – auch der des Streithelfers – bestehen keine Bedenken. Der Streithelfer ist gleichzeitig mit der – unbeschränkt und damit auch für ihn zugelassenen – Revision rechtswirksam dem Rechtsstreit beigetreten (§ 66 II ZPO i. V. mit § 70 I 1 ZPO). Sein rechtliches Interesse (§ 66 I ZPO I i. V. mit § 70 I 2 Nr. 2 ZPO) ergab sich aus der Streitverkündung.

II. Die Revisionen haben auch Erfolg.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kaufvertrag über den Pkw nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, sondern zwischen dem Kläger und dem Streithelfer zustande gekommen und der Beklagte dabei lediglich als Vertreter des Streithelfers (Vermittler) tätig geworden sei. Diese Auslegung eines Individualvertrages ist nicht nur rechtlich möglich, sondern zwingend. Die im Revisionsverfahren vorgetragene Ansicht des Streithelfers, der Beklagte müsse sich deswegen als Verkäufer des Pkw behandeln lassen, weil er die hier umstrittenen Fahrzeugteile – den Ersatzmotor und das Ersatzgetriebe – selbst beschafft und eingebaut habe, ist mit dem eindeutigen Wortlaut des klar und verständlich abgefassten „Kaufvertrags (für Vermittlungsgeschäfte)“ vom 15.03.1971 nicht zu vereinbaren. Ob der Beklagte dabei auch nach Einbau des Ersatzmotors zunächst dessen Eigentümer geblieben war (vgl. dazu Senat, Urt. v. 27.06.1973 – VIII ZR 201/72, BGHZ 61, 80), ist angesichts seines deutlich zum Ausdruck gekommenen Willens, aus offensichtlich in erster Linie steuerlichen Gründen nicht als Verkäufer des Kraftwagens, sondern lediglich als Vermittler und damit als Vertreter tätig zu werden, ohne Bedeutung.

III. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte – obwohl nur Vertreter – grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss, weil er als „besonderer Vertreter“ das Vertrauen des Klägers gerade ihm gegenüber in Anspruch genommen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es entspricht seit Langem gefestigter Rechtsprechung, dass in Ausnahmefällen auch der Vertreter – und zwar neben dem unter Umständen gemäß § 278 BGB haftenden Vertretenen – selbst für eine Verletzung der Verpflichtungen bei den Vertragsverhandlungen einzustehen hat, und zwar dann, wenn ihm persönlich als Sachwalter eines Vertragspartners vom Vertragsgegner besonderes Vertrauen entgegengebracht wird oder er dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe gestanden, insbesondere am Vertragsabschluss ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt hat (vgl. BGH, Urt. v. 05.04.1971 – VII ZR 163/69, BGHZ 56, 81 [83] m. w. Nachw.; Urt. v. 14.12.1972 – II ZR 82/70, WM 1973, 863 = NJW 1973, 1604). Das ist, wie der Senat in seiner – nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen – Entscheidung vom 29.01.1975 (VIII ZR 101/73, WM 1975, 309 = NJW 1975, 642) ausgeführt hat, typischerweise dann der Fall, wenn im Kraftfahrzeuggewerbe ein Fachhändler beim Verkauf von Gebrauchtwagen als Vermittlungs- und Abschlussvertreter eine uneingeschränkte Sachwalterstellung für den Verkäufer einnimmt. In einem solchen Fall – insbesondere wenn der Käufer eines Kraftwagens seinen Gebrauchtwagen unter Anrechnung auf den Kaufpreis in Zahlung geben will und der Kraftfahrzeughändler diesen von ihm ausgestellten Wagen, wenn auch im Kundenauftrag, zum Verkauf anbietet – pflegt der Kaufinteressent sich nicht an den ihm zunächst unbekannten bisherigen Eigentümer des Kraftwagens, sondern an den Fachhändler zu wenden und von ihm die erforderlichen Informationen einzuholen. Im vorliegenden Fall lag dies für den Kläger umso näher, als der Beklagte die hier streitigen Ersatzteile, wie er dem Kläger bei den mündlichen Vertragsverhandlungen erklärt hatte, erst nach Übernahme des BMW selbst beschafft, eingebaut und überprüft hatte. Eine etwaige Nachfrage bei dem Streithelfer über Zustand und Laufleistung des Ersatzmotors und des Ersatzgetriebes wäre für den Kläger daher sinnlos gewesen. Andererseits stellt das Berufungsgericht zu Recht fest, dass auch der Beklagte ein starkes eigenes wirtschaftliches Interesse am Verkauf des streitigen Pkw hatte. Dieses Interesse ergibt sich allerdings nicht, wie der Kläger in seiner Revisionsbegründung ausgeführt hat, aus dem dem Beklagten vertraglich eingeräumten Provisionsanspruch; denn der Beklagte hat – wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig war – diesen Anspruch nicht geltend gemacht, sondern den Erlös von 2.500 DM in voller Höhe dem Streithelfer auf dessen Kaufpreisschuld gutgebracht. Das besondere Interesse des Beklagten am Verkauf des BMW liegt jedoch bereits in dem Umstand, dass er den Pkw vom Streithelfer in Anrechnung auf den Preis des von diesem gekauften Wagens in Zahlung genommen hat.

Der Beklagte haftet mithin dem Kläger grundsätzlich als sogenannter „besonderer“ Vertreter auf Schadensersatz, sofern ihn ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen trifft. Das wird auch von dem Beklagten im Revisionsverfahren nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen. Dass ein derartiger Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegenüber dem Verkäufer selbst, soweit es sich um Pflichtverletzungen im Bezug auf Eigenschaften der Kaufsache handelt, durch die besonderen und insoweit abschließenden Bestimmungen über die kaufrechtliche Gewährleistung ausgeschlossen wäre (BGH, Urt. v. 16.03.1973 – V ZR 118/71, BGHZ 60, 319), steht der besonderen Haftung des Vertreters nicht entgegen, weil dem Kläger Gewährleistungsansprüche, in denen der Ersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss aufgehen könnte, gegen den lediglich als Vertreter und nicht als Verkäufer in Anspruch genommenen Beklagten gerade nicht zustehen (vgl. Senat, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, WM 1975, 309 = NJW 1975, 642 a. E.).

IV. Gleichwohl hafte der Beklagte – so meint das Berufungsgericht – dem Kläger deswegen nicht auf Schadensersatz, weil ihm kein Verschulden bei Vertragsschluss zur Last gelegt werden könne; da der Ersatzmotor keine äußerlichen Mängel aufgewiesen habe und die eigene Prüfung der Laufleistung mit einer für den Beklagten unzumutbaren vorherigen Teildemontage verbunden gewesen wäre, habe er die Angaben seines Lieferanten, der sich bei früheren Lieferungen von Ersatzmotoren als zuverlässig erwiesen habe, auch hinsichtlich des hier streitigen Motors ungeprüft übernehmen und weitergeben können; mehr habe auch der Kläger der Erklärung über die Laufleistung nicht entnehmen können, zumal ihm bekannt gewesen sei, dass der Beklagte sich den Motor von dritter Seite beschafft habe.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie beruhen auf einer Verkennung der Sorgfaltsanforderungen, die an einen besonderen Vertreter als Sachwalter zu stellen sind.

1. Hätte der Beklagte die Erklärung über die Laufleistung des Ersatzmotors als Verkäufer abgegeben, so würde er gemäß §§ 459 II, 463 BGB für die in ihr liegende Eigenschaftszusicherung auf Schadensersatz haften, ohne dass es auf die Frage des Verschuldens ankäme. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Wie der Senat in seiner – ebenfalls nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen – Entscheidung vom 25.06.1975 (VIII ZR 244/73, WM 1975, 895 = NJW 1975, 1693) ausgeführt hat, entspricht es der bei Gebrauchtwagengeschäften typischerweise gegebenen Interessenlage, in der Kilometerangabe durch den Verkäufer die Zusicherung der bisherigen Fahrleistung – wenn auch mit dem Vorbehalt der Abweichung in bestimmten Grenzen – zu sehen. Der Käufer, der sich in derartigen Fällen auf die ihm selbst fehlende Sachkunde des Verkäufers verlässt, darf davon ausgehen, dass dieser mit seiner in Kenntnis dieses Umstandes abgegebenen Erklärung die garantieähnliche Einstandspflicht für eine zugesicherte Eigenschaft übernimmt. Hinsichtlich der Laufleistung eines in einen Gebrauchtwagen eingebauten Ersatzmotors ist die Sach- und Rechtslage nicht anders. Das gilt hier umso mehr, als der Beklagte nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zusätzlich erklärt hatte, er könne dem Kläger die bisherige Laufleistung des Ersatzmotors auch „schriftlich geben“. Soweit der Beklagte nunmehr meint, er habe damit lediglich auf den in der Quittung seines Vorlieferanten vom 18.01.1971 enthaltenen Vermerk: „40.000 gelaufen“ hinweisen, nicht aber eine eigene schriftliche Bestätigung anbieten wollen, verkennt er, dass für die Auslegung seiner Erklärung als Eigenschaftszusicherung nicht in erster Linie sein Wille maßgebend ist, es vielmehr entscheidend darauf ankommt, wie der Kläger diese Äußerung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen durfte (vgl. Senat, Urt. v. 05.07.1972 – VIII ZR 74/71, BGHZ 59, 158, 160 f. m. w. Nachw.). Es kann aber keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der Kläger in der vorgenannten Äußerung des Beklagten die Bereitschaft zur eigenen schriftlichen Bestätigung sehen konnte.

2. Nun ist der Beklagte zwar weder selbst als Verkäufer tätig geworden, noch richtet sich seine Haftung nach den Bestimmungen über die kaufrechtliche Verjährung (§§ 459 ff. BGB). Vielmehr ergibt sich seine etwaige Schadensersatzpflicht als Sachwalter und besonderer Vertreter aus der Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Vertragsschluss, setzt also Verschulden voraus. Gleichwohl ist der Umstand, dass es sich bei der vom Beklagten abgegebenen Erklärung über die Laufleistung des Ersatzmotors inhaltlich um eine Eigenschaftszusicherung i. S. des § 459 II BGB handelt, für das Maß der den Beklagten treffenden Sorgfaltspflicht von entscheidender Bedeutung. Der Beklagte musste davon ausgehen, dass der Kläger dieser Eigenschaftszusicherung und der in ihr enthaltenen Übernahme einer garantieähnlichen Einstandspflicht des Verkäufers entscheidende Bedeutung beimaß und in diesem Zusammenhang auch ihm als dem uneingeschränkten Sachwalter des Verkäufers und einem Fachmann sein besonderes Vertrauen entgegenbrachte; das lag umso näher, als der Wagen bei Abschluss des Kaufvertrages nicht fahrbereit war und dem ohnehin nicht sachkundigen Kläger auch insoweit keinerlei Überprüfungsmöglichkeiten offenstanden. Wollte bei dieser Sachlage der Beklagte aus Gründen der Verkaufsförderung überhaupt eine verbindliche Erklärung für den Verkäufer über die Laufleistung des Ersatzmotors abgeben, so traf ihn insoweit dem Kläger als Kaufinteressenten gegenüber eine besondere Sorgfaltspflicht; dies umso mehr, als er dem Beklagten ausdrücklich erklärt hatte, er könne ihm die Angaben über die Laufleistung „schriftlich geben“. Er wäre daher gehalten gewesen, die Richtigkeit dieser von ihm zugesicherten Laufleistung selbst zu überprüfen oder, sofern ihm dies mit zumutbaren Mitteln nicht möglich war, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Zusicherung auf einer nicht nachgeprüften Information eines Dritten beruhte. Bei seinem Einwand, der Kläger habe Letzteres für selbstverständlich halten müssen, übersieht der Beklagte, dass er als Fachmann den Ersatzmotor selbst eingebaut hatte und der Kläger schon aus diesem Grund davon ausgehen konnte, der Beklagte werde nicht ohne eigene Prüfung eine derartige Zusicherung abgeben.

Nur wenn der Beklagte die vorgenannte Sorgfalt hätte walten lassen, wäre der Kläger in die Lage versetzt worden, den Umfang des von ihm übernommenen, bei Gebrauchtwagen mit Ersatzmotor ohnehin erheblichen Risikos sachgerecht einzuschätzen. Inwieweit damit – wie das Berufungsgericht meint – die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Sachwalters überspannt sein sollten, ist nicht ersichtlich zumal der Beklagte, wenn er sich seiner Sache nicht sicher war, eine derartige Zusicherung nicht hätte abzugeben brauchen.

3. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch bei einem Hinweis, die Angabe über die Laufleistung des Ersatzmotors stamme von dem Vorlieferanten und sei nicht nachgeprüft, gleichwohl den Vertrag abgeschlossen hätte, sind nicht ersichtlich. Das geht zulasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (BGH, Urt. v. 05.07.1973 – VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 122; Urt. v. 19.02.1975 – VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 46, 51).

4. Allerdings würde der Beklagte für ein etwaiges Verschulden bei Vertragsschluss dann nicht haften, wenn der von ihm vertretene Streithelfer sich seinerseits auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen könnte (vgl. Senat, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, WM 1975, 309 = NJW 1975, 642). Das ist jedoch nicht der Fall. Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss erfasst, wie der Senat wiederholt entschieden hat, die Haftung des Verkäufers für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gerade nicht (Senat, Urt. v. 29.05.1968 – VIII ZR 77/66, BGHZ 50, 200, 206; Urt. v. 05.07.1972 – VIII ZR 74/71, WM 1972, 969, insoweit in BGHZ 59, 158 nicht abgedruckt). Soweit schließlich die Erklärung des Beklagten über die Laufleistung des Motors nicht in der im Vertrag vom 15.03.1971 vorgeschriebenen Schriftform abgegeben ist, kann sich der Beklagte auf diesen Umstand nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schon deswegen nicht berufen, weil er selbst die Einhaltung der Schriftform ausdrücklich angeboten hatte (vgl. dazu auch Senat, Urt. v. 25.06.1975 – VIII ZR 244/73, WM 1975, 895 = NJW 1975, 1693).

V. Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob die Angabe des Beklagten über den Ersatzmotor objektiv falsch war. Das aber war der Fall. Zwar hat das Berufungsgericht bisher zugunsten des Klägers lediglich unterstellt, der Motor sei wesentlich mehr als 40.000 km gelaufen, ohne insoweit Feststellungen zu treffen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die Erklärung des Beklagten, der ausgewechselte Motor sei etwa 40.000 km gelaufen, durfte der Kläger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin verstehen, dass der Motor sich in einem Erhaltungszustand befand, in dem sich Motoren mit einer derartigen Laufleistung normalerweise befinden, dass er mithin noch nicht verschlissen war. Diese Angabe war jedoch falsch. Der Sachverständige S hat in seinen Gutachten vom 23.10. und 11.12.1972 ausgeführt, dass es sich um einen ausgetauschten Motor mit zwei verschlissenen Zylindern und damit um einen Motor mit einem Verschleißgrad handele, wie er in der Regel erst bei einer Laufleistung von über 100.000 km auftrete; der Motor sei praktisch als vollständig verschlissen anzusehen, also verbraucht.

Da weitere Feststellungen im Hinblick darauf, dass der Wagen inzwischen verschrottet ist, nicht mehr möglich sind, kann der Senat die an sich dem Tatrichter obliegenden Feststellungen insoweit selbst treffen. Er schließt sich den sorgfältig begründeten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, gegen die auch der Beklagte keine ernsthaften Einwendungen erhoben hat, an.

VI. War mithin die Zusicherung des Beklagten über den Erhaltungszustand des ausgetauschten Motors objektiv unrichtig, so haftet er dem Kläger als besonderer Vertreter unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss auf den – im Revisionsrechtszug hinsichtlich der Höhe nicht mehr streitigen – Vertrauensschaden, der dem Kläger durch den Abschluss des Kaufvertrages entstanden ist.

Auf die Revisionen des Klägers und des Streithelfers war daher das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. …

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