1. Nimmt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens als Vermittler und Abschlussvertreter des Verkäufers eine uneingeschränkte Sachwalterstellung ein, so haftet er grundsätzlich dem ihm vertrauenden Vertragspartner des Verkäufers für Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss auf Ersatz des Vertrauensschadens.
  2. Zur Frage, ob ein mit dem vertretenen Verkäufer vereinbarte Gewährleistungsausschluss einer Haftung des Vertreters aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegensteht.

BGH, Urteil vom 29.01.1975 – VIII ZR 101/73

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im September 1970 einen gebrauchten Opel Kadett B Coupé, Baujahr 1966, zum Preis von 3.300 DM.

Dieses Fahrzeug war am 25.03.1966 erstmals, und zwar für den Buchdrucker B, zugelassen worden. Am 13.06.1969 erfolgte die Umschreibung auf den Galvaniseur G in Düsseldorf. Als G den Wagen am 29.05.1970 dem zuständigen TÜV vorführte, wurde beanstandet, dass die Fahrgestellnummer nicht original sei. Der rechte vordere Kotflügel, in den damals die Fahrgestellnummer – üblicherweise – eingeschlagen war, war nämlich anlässlich einer Reparatur ersetzt worden. Seit dem 07.07.1970 enthält der Fahrzeugbrief folgende Eintragung: „Die Fahrgestell-Nr. 320829161 wurde nach Reparatur auf Anweisung des SVA neu eingeschlagen“.

Im August 1970 beabsichtigte G, sich ein anderes Fahrzeug zu kaufen, und wollte deshalb das Altfahrzeug bei der Beklagten in Zahlung geben. Nach Gesprächen mit den Verkäufern V und H der Beklagten füllte G am 28.08.1970 ein Formular aus, in dem es unter der Überschrift „Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeug-Verkaufs“ heißt:

„Zwischen der Firma AUDI-NSU-Vertrieb D als Vermittler und G, Düsseldorf … Auftraggeber, wird folgender Vertrag geschlossen:

I. Gegenstand des Vertrages

1. Der Vermittler wird beauftragt und ermächtigt das ihm übergebene, dem Auftraggeber gehörende Fahrzeug … im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen und zu übereignen. …

II. Verkaufsbedingungen

1. Für den Verkauf durch den Vermittler wird zwischen den Parteien eine untere Preisgrenze von 3.000 DM vereinbart. …

III. Provision

1. Für den Verkauf des Fahrzeugs entsprechend den vorstehenden Bedingungen erhält der Vermittler eine Provision in Höhe von 250 DM. …“

Das Formular trägt keine Unterschriften.

An dem Fahrzeug des G, das mit einer Preisauszeichnung auf dem Betriebsgelände des Beklagten abgestellt war, fand der Kläger Gefallen, als er am 22.09.1970 in den Geschäftsräumen der Beklagten nach einem gebrauchten Wagen fragte. Er verhandelte mit dem Verkäufer V und unterzeichnete einen formularmäßigen „Auftrag auf gebrauchtes Kraftfahrzeug“, den V ausgefüllt und unten links mit seinem Namenszeichen versehen hat. In dem Auftrag heißt es:

K [= der Kläger] bestellt nach Kenntnisnahme und unter Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Geschäftsbedingungen bei G, Düsseldorf …, das nachstehend beschriebene gebrauchte Fahrzeug: … gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung zum Preis von 3.300 DM …

Zahlungs- und Finanzierungsbedingungen: Anzahlung 500 DM vor Lieferung, Rest Finanzierung NTB …“

Bald nach der Übernahme des Wagens stellten der Kläger und sein Bundeswehrkamerad X fest, dass die Lenkung sich nur schwer betätigen ließ und das Fahrzeug nicht spurgerecht lief. Daraufhin ließ der Kläger das Fahrzeug von dem Sachverständigen S untersuchen. S kam zu dem Ergebnis, dass der Wagen wegen schwerer, nicht sachgerecht reparierter Unfallschäden nicht verkehrssicher sei. Der TÜV ordnete deshalb am 05.11.1970 an, dass das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen sei.

Ein vom Kläger gegen V in Gang gesetztes Strafverfahren wegen Verdachts des Betruges endete mit rechtskräftigem Freispruch.

Mit der Klage hat der Kläger ursprünglich außer der Beklagten auch den Verkäufer V auf Erstattung derjenigen Kosten in Anspruch genommen, die ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufs und dessen Finanzierung sowie aus Anlass der Begutachtung und anschließenden Stilllegung des Fahrzeugs entstanden sind.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage gegen den Verkäufer V abgewiesen. Die Beklagte hat es dagegen entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte müsse den Kläger im Wege des Schadensersatzes so stellen, als hätte er mit G den Kaufvertrag … nicht abgeschlossen. Sie sei deshalb schadensersatzpflichtig, weil sie bei den Verhandlungen über den unter ihrer Mitwirkung als Vertreterin des G zwischen diesem und dem Kläger zustande gekommenen Kaufvertrag ein besonderes Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen und die ihr ihm gegenüber obliegende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt habe.

Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (vgl. Ballerstedt, AcP 151 [1950/51], 501 ff.) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 05.04.1971 – VII ZR 163/69, WM 71, 592 m. w. Nachw.) davon ausgegangen ist, unter besonderen Umständen müsse auch der Vertreter selbst für die Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen einstehen, nämlich dann, wenn ihm persönlich vom Vertragspartner besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde oder wenn er am Abschluss des Geschäfts ein eigenes Interesse hatte (BGH Urt. v. 05.04.1971 – VII ZR 163/69, WM 71, 592). Sie meint vielmehr, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen einer die Beklagte selbst treffenden Haftung aus mehrfachen Gründen zu Unrecht bejaht.

Das trifft indessen nicht zu.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Verhandlungs- und Abschlussvertreterin des G aufgetreten ist, wobei sie sich des Verkäufers V als ihres Vertreters und Erfüllungsgehilfen bedient hat. Ihre Befugnisse ergeben sich aus Ziffer I 1 des „Auftrags zur Vermittlung eines Kraftfahrzeug-Verkaufs“ vom 28.08.1970. Dass die Urkunde nicht unterschrieben worden ist, ist ohne rechtliche Bedeutung, da die Parteien das Rechtsgeschäft dem Inhalt der Urkunde entsprechend durchgeführt haben. Die Beklagte hatte danach Auftrag und Vollmacht, den Opel Kadett „im Namen und für Rechnung des Auftraggebers G zu verkaufen und zu übereignen“.

Die Revisionsrüge, für den Kläger sei dies und insbesondere nicht erkennbar gewesen, dass V „als Vertreter eines Vertreters fungiert habe“, greift nicht durch. Der Kläger wusste, dass er sich in den Geschäftsräumen einer AUDI-NSU-Vertretung befand. Mag er sich auch keine Gedanken gemacht haben, wer Besitzer des Ladens gewesen ist, so hat er doch jedenfalls V nicht als Geschäftsinhaber, sondern als Verkäufer angesehen. Dass ein Kunde, der Geschäftsräume eines kaufmännischen Unternehmens betritt und von einem Verkäufer bedient wird, nicht auf den Gedanken kommt, der Verkäufer handele im eigenen Namen, es sei denn, er wird darauf besonders aufmerksam gemacht, entspricht allgemeiner Erfahrung. Davon durfte das Berufungsgericht ohne Weiteres ausgehen. V hat auch für die Beklagte gehandelt. Zur Vertretung der Beklagten galt er als ermächtigt (§ 56 HGB). Auch darin hat das Berufungsgericht Recht, V war als Kraftfahrzeugverkäufer angestellt. Die gesetzliche Ermächtigung zur Vertretung des Geschäftsherrn gemäß § 56 HGB erstreckt sich auf Verkäufe, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Der Opel Kadett war in den Bestand der zu verkaufenden Fahrzeuge eingegliedert. Er war zwar nicht in der Verkaufsliste enthalten, stand aber, wie unstreitig ist, mit Preisauszeichnung auf dem Hof des Betriebsgeländes der Beklagten. Die Ermächtigung zur Vertretung erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kraftfahrzeugkaufverträgen zwischen zwei Kunden. Das Berufungsgericht hat zutreffend Tatsache und Gründe der Zunahme solcher Geschäfte im Kraftfahrzeughandel dargelegt. Dagegen hat die Revision nichts vorgebracht. Sie kann aber auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungericht habe nicht festgestellt, dass es zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr der Beklagten gehöre, Vermittlungsgeschäfte für gebrauchte Pkw fremder Marken abzuschließen. Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass für den in Rede stehenden Auftrag ein Formular verwendet wurde. Das Formular ist, wie der Aufdruck auf Seite 1 unten ausweist, vom Zentralverband des Kraftfahrzeughandels e. V. (ZDK) herausgegeben und findet demnach allgemeine Verwendung. Die Beweisaufnahme im ersten Rechtszug, auf die auch das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat ergeben, dass das Formular zur Büroausstattung der Beklagten gehörte. Die Verwendung von Formularverträgen macht deutlich, dass es sich um häufig wiederkehrende Geschäftsvorgänge handelt.

Die Revision kann nicht damit durchdringen, dass sie die rechtsgeschäftlichen Erklärungen Vs deshalb nicht gegen sich gelten zu lassen brauche, weil sie den Verkäufern Vermittlungsgeschäfte untersagt habe. Sie hat ein solches Verbot, wenn es ausgesprochen worden sein sollte, jedenfalls, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht durchgesetzt. Der Kunde, der von einem angestellten Verkäufer bedient wird und im Gewerbebetrieb über einen zum Verkauf auf- oder ausgestellten Gegenstand mit ihm Verhandlungen führt, darf darauf vertrauen, dass der Verkäufer zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Geschäftsherrn befugt ist. Darin liegen Sinn und Zweck des § 56 HGB. Beschränkungen der Vollmacht, auch ihr Fehlen überhaupt, wirken gegen Dritte nur, wenn sie den Mangel kennen oder kennen müssen (Baumbach/Duden, HGB, 21. Aufl., § 56 Anm. A). Eines Eingehens auf die gesonderten Hilfserwägungen des Berufungsgerichts über eine Anscheinsvollmacht bedarf es danach für die Entscheidung nicht.

Entgegen der Ansicht der Revision war für den Kläger schließlich erkennbar, dass die Beklagte als Vertreterin eines Kunden handelte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass dem Kläger mitgeteilt worden ist, der Wagen sei „im Kundenauftrag da“. Der Name des Verkäufers (G) ergab sich überdies aus dem Auftragsformular, das der Kläger unterschrieben hat.

2. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Kaufvertrages hatte. Es hat lediglich darauf abgehoben, die Beklagte habe ein besonderes persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen. Dazu hat es ausgeführt, wer von einem Kraftfahrzeughändler mit größerem Betrieb ein gebrauchtes Fahrzeug kaufe, ohne selbst zu einer eingehenden Prüfung des Fahrzeugs in der Lage zu sein, schenke dem Händler ein besonderes persönliches Vertrauen, wobei er von dem Händler insbesondere erwarte, dass dieser das Fahrzeug gründlich besichtigt, die für einen Fachmann erkennbaren Mängel bemerkt und die bemerkten Mängel offenbart. Der Interessent mache dabei keinen Unterschied zwischen Fahrzeugen, die der Händler im eigenen Namen und solchen, welche er im Namen eines Dritten verkaufe; den Dritten kenne der Interessent nicht und könne ihm deshalb kein Vertrauen schenken.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Kläger überhaupt nur zufällig am Laden der Beklagten … vorbeigegangen und zufällig nach einem Opel Kadett gefragt habe. Über den Ladeninhaber habe er sich keine Gedanken gemacht. Die Revision meint, es würde zu einer unerträglichen Ausuferung des Vertrauensbegriffs führen, wollte man bei einmaligen zufälligen Gelegenheitsgeschäften einem Verkaufsvertreter besondere Sorgfaltspflichten aufbürden.

Das Berufungsurteil würde in der Tat zu einer Überdehnung der eigenen Haftung des Vertreters (Vermittlers) aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss führen, wenn darin allgemein hätte gesagt werden sollen, Kraftfahrzeugkauf ist Vertrauenssache, der Kauf eines gebrauchten Wagens aber stets eine Sache besonderen Vertrauens. Aber auch der Standpunkt, bei einem einmaligen Gelegenheitsgeschäft, dem Ergebnis einer zufälligen Vertragsanbahnung, scheide eine Eigenhaftung des Vertreters stets aus, wie ihn die Revision einnimmt, verdient keine Zustimmung, weil die Haftungstatbestände so in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt würden. Auch bei einem einzigen Geschäft, das unter Einschaltung eines Vertreters abgeschlossen wird, ist denkbar, dass dieser dem Vertragspartner über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat. Beruhen die Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis auf einer Vertrauensbeziehung, so kommt es, wie Ballerstedt (AcP 151 [1950/51], 501 [508]) zutreffend hervorgehoben hat, für die Frage, ob dem Vertragspartner der Vertretene oder der Vertreter für eine Verletzung dieser Pflichten haften, darauf an, wem der Vertragspartner sein Verhandlungsvertrauen in der Erwartung schenken darf, in diesem Vertrauen Rechtsschutz zu genießen. Wenn und soweit Vertrauensperson für den Dritten nicht der Vertretene, sondern der Vertreter ist, müssen die Pflichten jedenfalls solche des Vertreters sein (Ballerstedt, AcP 151 [1950/51], 501 [508]). Dieses Abgrenzungskriterium hat das Berufungsgericht sich mit Recht zu eigen gemacht, indem es ausgeführt hat, der Interessent (Käufer) kenne den Dritten (Verkäufer) nicht und könne diesem daher kein Vertrauen schenken. So aber lag der Fall hier. Mag der Kläger zufällig am Gewerbebetrieb der Beklagten vorbeigekommen sein und nach dem Vorhandensein eines ihn interessierenden Gebrauchtwagens gefragt haben, als er in Kaufverhandlungen eintrat, so stand ihm die Beklagte repräsentiert durch den angestellten Verkäufer V doch jedenfalls als ein Partner gegenüber, dessen weitreichende Befugnisse ihn zum Quasi-Verkäufer machten. Die Beklagte hatte nicht nur den Wagen, sondern auch alle Kraftfahrzeugpapiere in ihrem Besitz. Es bestand für den Kläger also keinerlei Notwendigkeit, mit dem Eigentümer des Wagens, dem Verkäufer im Rechtssinne, Kontakt aufzunehmen. Zu G konnte der Kläger unter den gegebenen Umständen kein Vertrauensverhältnis herstellen. Es lag in der Natur der Sache, daß, wenn überhaupt Vertrauen den Kläger bestimmte, es der Beklagten und ihrem Angestellten galt.

Der Kläger hat Vertrauen gefasst. Das zeigt sich darin, daß er auf die Richtigkeit dessen baute, was er als Antwort auf seine Fragen, insbesondere auf die nach einer etwaigen Unfallbeteiligung des Wagens, erhielt. Das Vertrauen galt, das hat das Berufungsgericht richtig gesehen, dem fachkundigen Verkaufspersonal und dem ihm zur Verfügung stehenden technischen Apparat. Schon die Möglichkeit seines Einsatzes ist dabei ausschlaggebend, nicht erst die Versicherung, es würden Kontrollen und Inspektionen durchgeführt.

Entgegen der Ansicht der Revision war auch erkennbar, dass der Kläger sich auf die ihm zuteil gewordenen Auskünfte verließ.

Nimmt mithin im Kraftfahrzeuggewerbe der Fachhändler (für eine Werksvertretung gilt nichts anderes) beim Verkauf von Gebrauchtwagen als Vermittlungs- und Abschlußvertreter eine uneingeschränkte Sachwalterstellung für den Verkäufer ein, so haftet er grundsätzlich für Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss dem ihm vertrauenden Vertragspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens.

3. Das Berufungsgericht hat der Beklagten eine Verletzung von Sorgfalts- und Offenbarungspflichten mit der Begründung angelastet, ein redlich denkender Kaufmann bringe nicht ohne Kontrolle gebrauchte Fahrzeuge, bei denen stets der Verdacht des Vorhandenseins ernstlicher Mängel bestehe, wieder in den Verkehr. Zur Überprüfung des Fahrzeugs habe, davon abgesehen, im vorliegenden Fall um so mehr eine Verpflichtung bestanden, als die Lackierung und Auswechslung des rechten Kotflügels den dringenden Verdacht eines Unfalls mit ernsten Folgen geweckt hätten.

Die Revision rügt eine Überspannung der Sorgfaltspflichten und macht geltend, der Kläger könne von der Beklagten keine weitergehenden Auskünfte erwarten als vom Verkäufer selbst. Der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs sei nicht verpflichtet, eine Inspektion durchzuführen.

Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, dass der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs, auch wenn der Vertrag mit dem Zusatz „wie besichtigt und Probe gefahren“ geschlossen ist, nicht schlechthin von der Verpflichtung entbunden ist, den Käufer auf Mängel hinzuweisen (Senat, Urt. v. 30.10.1956 – VIII ZR 77/56, BGHZ 22, 123). Der Verkäufer muß den Mangel kennen oder für möglich halten (Senat, Urt. v. 23.02.1960 – VIII ZR 57/59). Zweifel am Vorhandensein von Mängeln oder das Wissen um die Möglichkeit ihres Vorhandenseins kann eine Untersuchungspflicht für den Verkäufer begründen. Der Verkäufer muss eine Reparatur, die durch einen Unfall verursacht worden ist, in jedem Falle angeben, also auch, wenn „gebraucht wie besichtigt“ gekauft worden ist(Senat, Urt. v. 08.02.1967 – VIII ZR 205/64, BB 1967, 311). Für den Umfang der Offenbarungspflicht kommt es unter anderem auch darauf an, welche Erkennungsmöglichkeiten dem Kaufinteressenten zu Gebote stehen (Senat, Urt. v. 21.10.1964 – VIII ZR 151/63, NJW 1965, 35).

Dass der Voreigentümer des Wagens, G, verpflichtet war, die Unfallbeteiligung des Opel Kadett, die ihm genau bekannt war, zu offenbaren, liegt außerhalb jeden Zweifels. Da er wusste, daß die Kenntnis von der Unfallbeteiligung des Fahrzeugs maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung eines jeden Kaufinteressenten haben musste, hat das Berufungsgericht ihm zu Recht arglistiges Verschweigen eines Mangels angelastet.

Das Berufungsgericht hat die Offenbarungspflicht der Beklagten dadurch als verletzt angesehen, dass ihre Angestellten sich auf die Angaben Gs über den „Vorschaden“ (Delle im Kotflügel) verlassen haben. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Auswechseln eines angeschweißten Kotflügels ist eine Reparatur, die vernünftigerweise nicht wegen einer sogenannten Delle vorgenommen wird. Bei hiernach angebrachter Skepsis gegenüber einer Mitteilung, wie sie G den Angestellten der Beklagten gegenüber machte, und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte es auf der Hand gelegen, das Fahrzeug genauer anzusehen. Die schlecht ausgeführte Reparatur an der vorderen Rahmenpartie wäre, wie das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt hat, einem Fachmann dabei ohne Weiteres aufgefallen.

Das Berufungsgericht hat schließlich darin Recht, dass eine um zwei Monate zurückliegende Abnahme beim Technischen Überwachungsverein keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das Nichtvorhandensein von Unfallschäden erlaubt und die Beklagte nicht entlasten kann.

4. Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass Gewährleistungsansprüche aus Sachmängelhaftung Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss ausschlössen, soweit es um Pflichtverletzungen in Bezug auf Eigenschaften der Kaufsache gehe (BGH, Urt. v. 16.06.1973 – V ZR 118/71), greift nicht durch.

Gewährleistungsansprüche bestehen nur im Verhältnis der Kaufvertragsparteien. Das Aufgehen des Ersatzanspruchs des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss im Gewährleistungsanspruch hat nicht zur Folge, dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gegen die Beklagte verliert (a. A. Ballerstedt, AcP 151 [1950/51], 501 [529], jedoch ohne Begründung). Dass im Augenblick des Vertragsschlusses der zunächst gegebene Haftungsgrund des enttäuschten Verhandlungsvertrauens gleichsam von der stärkeren Haftung aus Vertrag überholt wird, gilt nicht im Verhältnis zwischen Kläger (Käufer) und Beklagter (Vermittler). Die Haftung der Beklagten als Vertreterin ist eine eigene. Sie besteht deshalb neben der Haftung des Verkäufers aus Gewährleistung weiter.

5. Die Haftung des Vertreters geht allerdings nicht weiter als diejenige des Verkäufers aus dem Vertrag. Das hat das Berufungsgericht, entgegen der Auffassung der Revision, weder formell noch vom Inhalt der Haftung her verkannt. Es hat zutreffend dargelegt, dass der Verkäufer G sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen könnte, wenn der Kläger statt der Beklagten ihn in Anspruch genommen hätte. Für den arglistig verschwiegenen Mangel der Unfallbeteiligung gilt der Haftungsausschluss nicht. Auch die Beklagte kann sich schon deshalb nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen, weil auch ihr Vertreter V den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 02.02.1966 – VIII ZR 284/63; Urt. v. 10.07.1968 – VIII ZR 167/66) handelt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht. So liegt der Fall hier; denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat V die Frage des Klägers, ob der Wagen ein Unfallwagen sei, schlechthin verneint, obwohl für ihn als Fachmann das Gegenteil unverkennbar war.

6. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der Schadensentstehung und zur Schadenshöhe hat die Revision nicht angegriffen.

PDF erstellen