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Probleme beim Autokauf?

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Keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im VW-Abgasskandal – Gebrauchtwagenkauf im Februar 2016

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens hat gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) wenn er das Fahrzeug erst erworben hat, nachdem die Volkswagen AG die Öffentlichkeit bereits darüber unterrichtet hatte, dass in bestimmten Fahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz komme und welche Maßnahmen sie in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ergreifen werde, um diese Software – eine unzulässige Abschalteinrichtung – zu entfernen.
  2. Bei der Beurteilung, ob die Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat, ist in zeitlicher Hinsicht auf den Abschluss des Kaufvertrags, also auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen. Jedenfalls bei Gebrauchtwagenkäufen, die ab Herbst 2015 getätigt wurden, beruht der Schaden – Abschluss des Kaufvertrags – indes nicht mehr auf einem i. S. von § 826 BGB verwerflichen Verhalten der Volkswagen AG. Denn diese hatte bereits zuvor öffentlich bekannt gegeben, dass bestimmte – vom VW-Abgasskandal betroffene – Dieselfahrzeuge wegen „Unregelmäßigkeiten“ nachgebessert werden müssten. Damit hat es die Fahrzeugherstellerin jedem einzelnen potenziellen Käufer eines Gebrauchtwagens überlassen, selbst zu entscheiden, ob er trotz des VW-Abgasskandals Vertrauen in ihre Dieselfahrzeuge hat oder ob er lieber Abstand vom Kauf eines solchen Fahrzeugs nimmt.

OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 – 7 U 33/19

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Darlegungs- und Beweislast für negative Auswirkungen eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Ein Kfz-Käufer, der bewusst einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen erwirbt, hat insoweit schon deshalb keine Rechte wegen eines Mangels, weil das Fahrzeug die i. S. von § 434 I 1 vereinbarte Beschaffenheit hat, mithin nicht mangelhaft ist.
  2. In einem solchen Fall ist die Installation des von der Volkswagen AG angebotenen Softwareupdates keine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB). Deshalb muss der Käufer seine Behauptung, das Update wirke sich – hier: in Form eines Verlusts an Motorleistung – negativ auf das Fahrzeug aus, beweisen, wenn der Verkäufer dies bestreitet. Es ist hingegen nicht Sache des Verkäufers, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er durch Installation des Softwareupdates ordnungsgemäß nachgebessert habe.
  3. Einen Rücktritt vom Kaufvertrag kann ein Kfz-Käufer allenfalls auf einen Mangel stützen, der bereits bei Gefahrübergang – bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer (§ 446 Satz 1 BGB) – vorhanden war. Wird das Fahrzeug beim Versuch, einen solchen Mangel zu beseitigen, beschädigt, so hat der Käufer deshalb höchstens einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 I BGB), aber kein Rücktrittsrecht.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.07.2019 – 2-33 O 127/18

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Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens ein gebrauchtes Fahrzeug des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen, falls die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.2018 – 9 U 160/16, DAR 2019, 201, 202 f.).
  2. Auf den stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Käufer allerdings insbesondere hinsichtlich eines Mangels, den er arglistig verschwiegen hat, nicht berufen (§ 444 Fall 1 BGB).

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19)

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Keine Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch bloße Beschreibung eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens übernimmt durch die bloße Erklärung in einem Internetinserat, das Fahrzeug sei unfallfrei, keine entsprechende Beschaffenheitsgarantie. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer kein gewerblicher Kfz-Händler, sondern eine Privatperson ist. Denn die nicht weiter präzisierte Beschreibung „unfallfrei“ sagt nichts darüber aus, ob der Verkäufer damit lediglich zum Ausdruck bringen will, dass es während seiner Besitzzeit zu keinem Unfall gekommen sei, oder ob er tatsächlich garantieren will, dass auch vor seiner Besitzzeit – über die er gerade als Privatperson unter Umständen gar keine Kenntnisse hat – kein Unfall passiert sei.
  2. Ob der Verkäufer eines Gebrauchtwagens eine Beschaffenheitsgarantie dafür übernehmen will, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, ist anhand eines Katalogs von Auslegungskriterien und Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (im Anschluss an OLG Rostock, Urt. v. 17.12.2003 – 6 U 227/02, juris Rn. 52 ff.). Dabei kann etwa von Bedeutung sein, ob der Käufer – zum Beispiel durch wiederholtes Nachfragen im Verkaufsgespräch – erkennbar Wert darauf gelegt hat, ein unfallfreies Fahrzeug zu erwerben, und ob der Verkäufer beim Käufer den Eindruck einer besonderen Sachkompetenz erweckt hat.

OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2019 – 4 U 928/19
(vorangehend: LG Dresden, Urteil vom 29.03.2019 – 11 O 262/18)

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Gewährleistungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung in einem mündlich geschlossenen Kfz-Kaufvertrag – „fahrbereit“

  1. Ein Gebrauchtwagen ist „fahrbereit“, wenn er keine verkehrsgefährdenden Mängel aufweist, aufgrund derer er bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste, und wenn er im Hinblick auf seine wesentlichen technischen Funktionen so beschaffen ist, dass ein Betrieb überhaupt möglich ist. Daran kann es zwar fehlen, wenn das Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande ist, eine auch nur minimale Fahrtstrecke zurückzulegen. Der Verkäufer übernimmt aber mit der Angabe, das Fahrzeug sei „fahrbereit“, nicht ohne Weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach der Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 21, 24).
  2. Ein in einem – hier mündlich geschlossenen – Kfz-Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit i. S. von § 434 I 1 BGB fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; OLG Köln, Urt. v. 28.03.2011 – 3 U 174/10, juris Rn. 8).
  3. Auch bei einem 20 Jahre alten Gebrauchtwagen kann angesichts eines Kaufpreises von 10.500 € trotz der ausdrücklichen Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ nicht angenommen werden, dass das Fahrzeug ausschließlich zum „Herumschrauben“ oder als Teilespender dienen soll.

OLG München, Urteil vom 12.06.2019 – 7 U 1630/18

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Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Pkw ist mangelhaft, weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert ist und deshalb die Gefahr einer Betriebsuntersagung besteht (im Anschluss u. a. an BGH, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 4 ff.). Dieser Mangel wird durch die Installation des von der Volkswagen AG angebotenen Softwareupdates i. S. von § 439 I Fall 1 BGB (Nachbesserung) beseitigt.
  2. Angesichts des technischen Fortschritts und der Änderungen bei der Fahrzeugherstellung ist es i. S. von § 275 I BGB unmöglich, dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das er bereits 2009 erworben hat, ersatzweise ein mangelfreies, im Übrigen aber gleichartiges und gleichwertiges Neufahrzeug zu liefern.
  3. Ein Kfz-Händler muss sich ein möglicherweise arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal selbst dann weder gemäß § 278 BGB noch gemäß § 123 II 1 BGB zurechnen lassen, wenn er Vertragshändler der Fahrzeugherstellerin ist (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.09.2017 – 1 U 302/17, NJW-RR 2018, 54).
  4. Ein Klageantrag, mit dem der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erreichen will, dass ihm der Verkäufer „ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung“ liefern muss, ist schon deshalb nicht hinreichend bestimmt i. S. von § 253 II Nr. 2 ZPO, weil zu erwarten ist, dass die Parteien in einem Zwangsvollstreckungsverfahren (weiterhin) darüber streiten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion „gleichartig und gleichwertig“ ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 06.06.2019 – 1 U 1552/18
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – VIII ZR 167/19)

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Rabatt für Schwerbehinderte mindert Schadensersatz nach Verkehrsunfall

Der Geschädigte, dessen noch fabrikneuer Pkw bei einem Unfall erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden auf Neuwagenbasis abrechnen, sobald er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug verbindlich bestellt hat. Er muss sich jedoch schadensmindernd einen Rabatt anrechnen lassen, den der Hersteller des Ersatzfahrzeugs schwerbehinderten Menschen generell gewährt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.06.2019 – 29 U 203/18
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 14.07.2020 – VI ZR 268/19)

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Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Für eine Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin gestützt auf § 826 BGB und/oder § 823 II BGB i. V. § 263 StGB auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist gemäß § 32 ZPO (auch) das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die behauptete unerlaubte Handlung begangen worden ist. Begehungsort der unerlaubten Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort; eine Zuständigkeit ist deshalb wahlweise dort gegeben, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in das Vermögen des Fahzeugkäufers als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde.
  2. Erfolgsort i. S. von § 32 ZPO nicht per se der Wohnsitz des geschädigten Fahrzeugkäufers, in dessen Vermögen eingegriffen wurde. Vielmehr ist in den Fällen, in denen der Käufer das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug bar bezahlt hat, auf den Ort abzustellen, an dem dem Käufer das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben wurde. Erfolgsort i. S. von § 32 ZPO ist in diesen Fällen regelmäßig der Sitz des Verkäufers.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2019 – 32 SA 29/19

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Erfüllungsort der Nacherfüllung bei einem Fernabsatz-Kaufvertrag – Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

  1. Art. 3 III der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gemäß dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat. Dieser Ort muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Insoweit ist das nationale Gericht verpflichtet, eine mit der Richtlinie 1999/44 vereinbare Auslegung vorzunehmen und gegebenenfalls auch eine gefestigte Rechtsprechung zu ändern, wenn diese auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist.
  2. Art. 3 II bis IV der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf eine „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes nicht die Verpflichtung des Verkäufers umfasst, wenn das Verbrauchsgut zum Zweck der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert wird, einen Vorschuss auf die damit verbundenen Kosten zu leisten, sofern für den Verbraucher die Tatsache, dass er für diese Kosten in Vorleistung treten muss, keine Belastung darstellt, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnte; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
  3. Art. 3 III i. V. mit Art. 3 V zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Verbraucher, der dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes mitgeteilt hat, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen könnte, und der dem Verkäufer dieses Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, mangels Abhilfe binnen einer angemessenen Frist die Vertragsauflösung verlangen kann, wenn der Verkäufer keinerlei angemessene Maßnahme ergriffen hat, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsgutes herzustellen, wozu auch gehört, dem Verbraucher den Ort mitzuteilen, an dem er ihm dieses Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand einer mit der Richtlinie 1999/44 vereinbaren Auslegung sicherzustellen, dass der Verbraucher sein Recht auf Vertragsauflösung ausüben kann.

EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 23.05.2019 – C-52/18 (Fülla/Toolport GmbH)

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Indizien für ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ bei eBay-Internetauktionen

Für die Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internetplattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.

BGH, Urteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 182/17

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