1. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1982 – VIII ZR 26/81, BGHZ 83, 334, 337 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.2018 – 9 U 160/16, DAR 2019, 201, 202 f.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
  2. Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB); er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15).

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18; nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19)

Der Hinweisbeschluss des OLG Brandenburg ist zusammen mit dem Urteil des LG Frankfurt (Oder) und dem Beschluss vom 29.06.2020, mit dem die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen wurde, hier veröffentlicht.

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