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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Referenz (intern)

Kauf eines noch herzustellenden hochexklusiven Luxusfahrzeugs als Bestimmungskauf (§ 375 HGB)

  1. Enthält der Kaufvertrag über ein noch herzustellendes hochexklusives Luxusfahrzeug – hier: einen Ferrari 458 Speciale Aperta – noch keine Angaben über die vom Käufer gewünschte individuelle (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs, so liegt ein Bestimmungskauf i. S. von § 375 HGB vor, wenn wenigstens eine der Vertragsparteien Kaufmann ist, dem Käufer die nähere Bestimmung der individuellen (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs vorbehalten ist und der Kaufpreis durch Bezugnahme auf den bei Auslieferung des Fahrzeugs geltenden Listenpreis hinreichend bestimmt ist.
  2. Durch einen Selbstbelieferungsvorbehalt wird der begünstigte Verkäufer – hier: eines noch herzustellenden Ferrari 458 Speciale Aperta – allenfalls von seiner Lieferpflicht (§ 433 I 1 BGB) frei, wenn er im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte und von seinem Lieferanten (hier: dem Fahrzeughersteller) im Stich gelassen wird.

OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 – 19 U 742/18
(vorangehend: LG München I, Urteil vom 02.02.2018 – 12 O 13461/15)

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Keine Haftung eines VW-Vertragshändlers für Fehlverhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal

  1. Ein gewerblicher Kfz-Verkäufer muss sich ein möglicherweise arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal auch dann nicht zurechnen lassen, wenn er ein Vertragshändler der Volkswagen AG ist; insbesondere ist die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin nicht Gehilfin (§ 278 BGB) des Händlers bei der Erfüllung der in § 433 I BGB genannten Verkäuferpflichten. Ebenso hat ein Audi-Vertragshändler nicht für ein Fehlverhalten der AUDI AG, der das Wissen der Volkswagen AG und deren Mitarbeiter zuzurechnen sein könnte, einzustehen.
  2. Es bleibt offen, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw anhaftet, geringfügig ist und deshalb gemäß § 323 V 2 BGB einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt.

OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 – 5 U 82/17
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 5 U 82/17)

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Arglistige Täuschung durch Erklärung „Fahrzeug hat keinen Rost“

  1. Die Erklärung des privaten Verkäufers eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug weise keinen Rost auf, kann als Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i. S. von § 444 Fall 2 zu werten sein. Dem steht nicht entgegen, dass die Erklärung nicht im schriftlichen Kaufvertrag festgehalten wurde. Denn dann, wenn der Kaufvertrag – wie ein Kfz-Kaufvertrag – keiner bestimmten Form bedarf, genügt für die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie eine mündliche Erklärung des Verkäufers.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der erklärt, das Fahrzeug weise keinen Rost auf, handelt arglistig, wenn er das Fahrzeug vor Abgabe dieser Erklärung nicht auch von unten auf Rostschäden untersucht hat, obwohl ihm (und auch in Fachkreisen allgemein) bekannt ist, dass Fahrzeuge wie das zum Verkauf stehende große Probleme mit Rost haben.
  3. Für eine vereinfachte Zwangsvollstreckung genügt mit Blick auf § 756 I, § 765 Nr. 1 ZPO die Feststellung, dass sich der Gläubiger in Annahmeverzug befindet. Wann Annahmeverzug eingetreten ist, interessiert insoweit nicht. Deshalb muss derjenige, der den Annahmeverzug für einen Zeitpunkt vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung festge­stellt haben will, sein rechtliches Interesse (§ 256 I ZPO) an dieser Feststellung dartun.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.05.2018 – 8 U 198/17
(vorangehend: LG Limburg, Urteil vom 15.09.2017 – 2 O 407/15)

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(Keine) Beschaffenheitsvereinbarung durch Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“

  1. Dass ein Gebrauchtwagen als „Bastlerfahrzeug“ verkauft wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Verkäufer und der Käufer hätten i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbart, dass an dem Pkw möglicherweise Reparaturen jeglichen Ausmaßes durchgeführt werden müssten.
  2. Auch ein als „Bastlerfahrzeug“ verkaufter Gebrauchtwagen, der zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmt ist, muss wenigstens eine Beschaffenheit aufweisen, die dem Käufer eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr ermöglicht.

LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2018 – 2 S 57/18
(vorangehend: AG Nordhorn, Urteil vom 09.01.2018 – 3 C 622/17)

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) im VW-Abgasskandal – VW Sharan (R)

  1. Der Verkäufer eines 2014 ausgelieferten, vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften VW Sharan 2.0 TDI mit einem EA189-Motor ist mangels Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit auch dann nicht verpflichtet, dem Käufer ersatzweise ein aktuelles Fahrzeug mit einem leistungsstärkeren EA288-Motor zu liefern, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. von § 308 Nr. 4 BGB enthält. Denn eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) erfordert – lediglich – eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 I 1 und I 2 BGB verpflichtet ist. Der Verkäufer hat deshalb ersatzweise eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern – nicht weniger, aber auch nicht mehr.
  2. Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens handelt nicht treuwidrig, wenn er sich einerseits i. S. von § 308 Nr. 4 BGB Änderungen des Fahrzeugs bis zur (erstmaligen) Auslieferung an den Käufer vorbehält und andererseits geltend macht, dass er nicht zur Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines aktuellen Neufahrzeugs mit einem geringfügig leistungsstärkeren Motor verpflichtet sei.
  3. Ein VW-Vertragshändler hat für ein (möglicherweise) arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal regelmäßig nicht einzustehen. Denn weder ist die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin Gehilfin des Händlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten gegenüber einem Käufer (§ 278 BGB), noch sieht der Rechtsverkehr die Volkswagen AG als Repräsentantin oder Vertrauensperson des Vertragshändlers an. Vielmehr kann von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer erwartet werden, dass er zwischen einem Kfz-Vertragshändler und dem Fahrzeughersteller unterscheiden kann.

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2018 – 16 U 110/17
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 10.07.2017 – 11 O 312/16)

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Stoffverdeck eines Cabriolets als Verschleißteil – Audi A4

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss zwar im Regelfall normalen (natürlichen) Verschleiß, aber weder einen übermäßigen Verschleiß oder eine übergroße Verschleißanfälligkeit noch eine vorzeitige Materialermüdung hinnehmen.
  2. Das Stoffverdeck eines Cabriolets ist ein Verschleißteil, dessen Lebensdauer von zehn bis fünfzehn Jahren nicht zwingend der Lebensdauer des Fahrzeugs entspricht. Löst sich bei einem elf Jahre alten Fahrzeug (hier: einem Audi A4 Cabriolet) die Heckscheibe vom Stoffverdeck, kann deshalb dahinstehen, ob dies auf einem Herstellungsfehler in Gestalt einer fehlerhaften Verklebung von Heckscheibe und Verdeck beruht. Denn dieser Fehler hätte nicht zu einer vorzeitigen Ablösung der Heckscheibe geführt, sondern sich erst nachteilig ausgewirkt, als das Stoffverdeck ohnehin ausgetauscht werden musste.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 – I-5 U 55/17
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2017 – 9 O 8/14)

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Fehlen der Herstellergarantie als Sachmangel eines Gebrauchtwagens (R)

  1. Der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens können eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts treffen, dass für das Fahrzeug eine „Werksgarantie“ (= Herstellergarantie) bestehe.
  2. Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags i. S. von § 434 I I BGB vereinbart, dass für das Fahrzeug eine Herstellergarantie bestehe, dann liegt ein Mangel vor, wenn der Fahrzeughersteller mangels Wartung des Fahrzeugs nach Herstellervorgaben keine Garantieleistungen erbringen muss. Dass der Hersteller möglicherweise Garantieleistungen aus Kulanz erbringen würde, ist unbeachtlich.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.12.2017 – 1 U 186/16
(vorangehend: LG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2016 – 1 O 114/16)

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Kein „sofortiger“ Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen SIS-Eintragung (R)

  1. Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) ist zwar ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666). Ein wirksamer Rücktritt setzt indes voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung dieses Mangels gesetzt hat oder eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war.
  2. Die Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass das Fahrzeug i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen und nicht etwa unterschlagen oder betrügerisch erlangt worden ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2017 – 4 U 80/17
(vorangehend: LG Offenburg, Urteil vom 05.04.2017 – 6 O 102/16)

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Neuwagens nach Generationswechsel – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften VW Tiguan der ersten Generation (VW Tiguan I) hat weder einen Anspruch auf Ersatzlieferung eines VW Tiguan I, noch kann er mit Erfolg die Ersatzlieferung eines Neuwagens der zweiten Generation (VW Tiguan II) verlangen. Denn infolge des Generationswechsels ist die Lieferung eines fabrikneuen VW Tiguan I ohne eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software i. S. des § 275 I BGB unmöglich, und zur Lieferung eines – nicht gleichartigen und gleichwertigen – VW Tiguan II ist der Verkäufer nicht verpflichtet.
  2. Wird die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und verliert dadurch gemäß § 524 IV ZPO die (unselbstständige) Anschlussberufung ihre Wirkung, so fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zur Last.

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 6 U 5/17
(vorangehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – 6 U 5/17)

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Schadenspauschalierungsklausel in den Gebrauchtwagen-Verkaufbedingungen eines Kfz-Händlers

  1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kfz-Händler beim Verkauf von Gebrauchtwagen verwendet, verstößt eine für den Fall, dass der Käufer das gekaufte Fahrzeug nicht abnimmt, vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel folgenden Inhalts

    „Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“

    nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a und lit. b BGB, dessen Grundgedanke auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Rahmen der gemäß §§ 307, 310 I BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle zu berücksichtigen ist. Die vorgesehene Schadenspauschale kann nämlich nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden, und die gewählte Formulierung gibt selbst einem rechtsunkundigen Verbraucher unzweideutig den ohne Weiteres verständlichen Hinweis, er habe die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Verkäufer überhaupt kein Schaden entstanden sei.

  2. Schränkt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Angabe der Laufleistung mit einem Zusatz wie „laut Vorbesitzer“ oder „soweit bekannt“ ein, führt diese Angabe nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB. Vielmehr liegt lediglich eine sogenannte Wissenserklärung vor.
  3. Verletzt der Verkäufer die ihm nach § 241 II BGB obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers zu nehmen, so berechtigt diese Pflichtverletzung den Käufer nur zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn ihm ein Festhalten daran nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB). Ob dies der Fall ist, ist – anders als der Wortlaut des § 324 BGB suggeriert – aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien festzustellen. Dabei ist, obwohl das Rücktrittsrecht verschuldensunabhängig ist, zu berücksichtigen, ob dem Verkäufer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auch kann von Bedeutung sein, ob der Käufer die Pflichtverletzung (mit) zu vertreten hat.

OLG München, Urteil vom 14.09.2017 – 23 U 667/17
(vorangehend: LG München II, Urteil vom 19.01.2017 – 2 HK O 3604/16)

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