1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss dessen Bereitschaft umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer prüfen kann, ob der Käufer zu Recht Nacherfüllung verlangt.
  2. Ist der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung am Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers zu erfüllen und muss deshalb die Kaufsache (hier: ein Gebrauchtwagen) dorthin verbracht werden, so hat der Verkäufer dem Käufer auf dessen Verlangen zwar grundsätzlich einen Transportkostenvorschuss zu gewähren. Ein Anspruch des Käufers auf einen Transportkostenvorschuss besteht aber nicht, wenn der Verkäufer bereit ist, die Kaufsache auf eigene Kosten beim Käufer abzuholen und zum Erfüllungsort der Nacherfüllung und zurück zu transportieren.

OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2018 – 16 U 113/18
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 14.06.2018 – 12 O 29/18)

Der Beschluss des OLG Köln, mit dem die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil des LG Aachen zurückgewiesen wurde, ist auszugsweise hier veröffentlicht.

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